ZitatFür die Frage der Zuständigkeit ist es von ausschlaggebender Bedeutung, welche (drohende) Be-hinderung vorliegt. Die Antragstellung sollte entsprechend der geltend gemachten Behinderung erfolgen. Für Kinder mit einer seelischen Behinderung liegt die Zuständigkeit in der Regel bei dem Jugendamt, in dessen Bereich die sorgeberechtigten Elternteile mit ihrem Kind wohnen.
Für Kinder mit einer geistigen Behinderung oder einer Körperbehinderung liegt die Zuständigkeit in der Regel bei dem Sozialhilfeträger, in dessen Bereich das Kind wohnt. Beim Vorliegen einer Mehr-fachbehinderung gehen die Leistungen der Sozialhilfe gem. §10 Absatz 4 SGB VIII vor, wenn beide Leistungen sich überschneiden.
Hier einmal ein Ausschnitt aus den Zuständigkeiten.
Kl. Gr frosch