Gegen den Willen der Eltern kann man in der Regel nur dann ein AOSF beantragen, wenn es sich um Selbst- oder Fremdgefährdung handelt. (AOSF §12). Bei allen anderen Fällen gehen in der Regel die Schulämter nicht mit
Nein. Man kann auch ohne die Selbst- und Fremdgefährdung als Schule ein Verfahren eröffnen. Im Paragraph 12 heißt es "insbesondere in diesem Fall wäre das möglich" ... es kann also auch andere Gründe geben.
Wichtig ist, dass die Schule darlegen muss, dass die Schule alle Möglichkeiten der Förderung ausgenutzt hat.
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Ich fände aber auch einen Antrag auf I-Helfer bei einem autistischen Kind aber hilfreicher.