Susanna: In NRW ist das nicht so.
Keine vergütbare Mehrarbeit liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
• [...]
• Teilnahme an Schulveranstaltungen im Rahmen der Richtlinien für Schulwanderungenund Schulfahrten,
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Hinsichtlich der Teilnahme von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften an Schulwanderungenund Schulfahrten gilt § 15 Abs. 2 ADO i. V. m. Nr. 4.1 der Wanderrichtlinien(BASS 14 -12 Nr. 2). Hiernach soll die zusätzliche Belastung in erster Liniedurch die Anzahl solcher Veranstaltungen gesteuert werden; soweit dies im Einzelfallnicht möglich ist, muss für einen innerschulischen Ausgleich insbesonderebei den außerunterrichtlichen Aufgaben gesorgt werden. Das ist bereits bei derGenehmigung der Veranstaltung festzulegen. Der Ausgleich ist spätestens biszum Ende des auf die Veranstaltung folgenden Halbjahres durchzuführen.
in Anspruch auf zusätzliche Vergütung wird durch die Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nicht begründet.
kl. gr. frosch