Das gilt für 4 geleistete Mehrarbeits-Unterrichtsstunden.
In NRW geht dies aus dem folgenden Passus in der ADO hervor:
Arbeitszeit, Vertretungsunterricht, Mehrarbeit
(1) Für Lehrerinnen und Lehrer gilt grundsätzlich die wöchentliche Arbeitszeitdes übrigen öffentlichen Dienstes. Sie erteilen die gesetzlich festgelegteund im Einzelnen bestimmte Anzahl der wöchentlichen Pflichtstunden(VO zu § 93 Absatz 2 SchulG - [lexicon='BASS',''][/lexicon] 11-11 Nr. 1).
(2) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder einesLehrers kann vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um biszu sechs Stunden über- oder unterschritten werden. Eine Überschreitungum mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenenPerson erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert.Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalbdes Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr(§ 2 Absatz 4 VO zu § 93 Absatz 2 SchulG).
kl. gr. frosch