In NRW greift $17 der Allgemeinen DienstOrdnung:
Lehrerinnen und Lehrer(1) Der Umfang der Dienstpflichten der teilzeitbeschäftigten Lehrerinnenund Lehrer (Unterrichtsverpflichtung und außerunterrichtliche Aufgaben)soll der reduzierten Pflichtstundenzahl entsprechen.
(2) Die dienstliche Verpflichtung teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrererstreckt sich auf die Klassenleitung und in der Regel auch auf die Teilnahmean Konferenzen und Prüfungen. Sonstige dienstliche Aufgaben(z.B. Vertretungen, Aufsichtführung, Sprechstunden, Sprechtage) sollenproportional zur Arbeitszeitermäßigung wahrgenommen werden. BeiSchulwanderungen und Schulfahrten bezieht sich die Reduzierung in derRegel auf die Anzahl der Veranstaltungen.
(3) Bei der Stundenplangestaltung sollen unterrichtsfreie Tage ermöglichtwerden, sofern dies aus schulformspezifischen, schulorganisatorischenund pädagogischen Gründen vertretbar ist; eine überproportionale Belastungdurch Springstunden soll vermieden werden.