@Brigitte2011:
ich weiß nicht, ob irgendeiner aus NRW kommt, aber du kommst ja angeblich aus NRW.
Dann solltest du auch das NRW-Schulgesetz kennen.
Das was irgendeiner beschreibt sind erzieherische Einwirkungen nach §53, Abschnitt 2:
Zitat(2) Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere ... und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Bei wiederholtem Fehlverhalten soll eine schriftliche Information der Eltern erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom Elternhaus unterstützt werden
In §53 Abschnitt 3 werden die Ordnungsmaßnahmen geschildert.
In §53 Abschnitt 6 steht
Zitat(6) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers.
Es ist nirgendwo die Rede davon, dass die Schulleitung die erzieherischen Einwirkungen nach §53, Abschnitt 3 kontrollieren oder einleiten muss. Dies steht nur explizit bei den Ordnungsmaßnahmen nach Abschnitt 3.
Demnach wäre (zumindest nach NRW-Recht) das Verhalten von irgendeiner in Ordnung. Ob es bei ihm in Ordnung ist, ist die eine Sache. DU müsstest dich danach richten und dem Lehrer in diesem Bereich noch freie Hand lassen.
kl. gr. Frosch