ZitatAnsonsten und im vorliegenden Fall kann man Beschwerde bei der Behörde einreichen. Das kann man immer. Wie die reagiert, hängt sehr vom Einzelfall ab. Für Lehrer und Schule bedeutet das: Stellungnahmen schreiben.
Das meinte ich mit "juristisch" nicht haltbar. Das man wegen der Note nicht vors Gericht zieht, war mir klar. Ich dachte auch eher an Beschwerden bei der BezReg. Sorry, habe den Beitrag recht spät geschrieben. ![]()
Timm: ich denke mal, dass ich nicht der einzige bin, der die Sachlage verkennt. Betroffene Schüler (und Eltern) werden es auch als Strafe auffassen, selbst wenn es das juristisch nicht ist.
Aber selbst wenn es keine Strafe ist? Es ist definitiv keine "Leistungsermittlung". Und nur für eine "ermittelte Leistung" kann man Noten vergeben. Deshalb bleibe ich dabei: eine 6 ist angemessen, wenn der Leistungsstand nicht entsprechend ist oder wenn (aus unentschuldbaren Gründen, also unentschuldigtes, nicht nachvollziehbares Fernbleiben) kein Wort zu Papier gebracht wurde.
Beides trifft hier nicht zu.
*schulterzuck*
kl. gr. Frosch
*zurückzieh und eine Arbeit korrigier, bei der alle 30 Schüler mitgeschrieben haben*