Hallo,
ich halte die "Probezeit" für eine ... Auslegung der beiden folgenden Paragraphen / Abschnitte. Und halte sie damit ggf. für rechtens.
AO-SI (07/08), §20, Abschnitt 3 (Hervorhebungen von mir)
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(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch dann versetzt werden, wenn
die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllt werden
konnten, jedoch erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit,
der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der
Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist.
Eine Versetzung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn damit die Vergabe
eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden ist.
Das heißt, dass auch ein Schüler mit einer 6 im Hauptfach entgegen der Versetzungsbestimmungen versetzt werden kann.
In Bezug auf die Probezeit kommt dann §19, Abschnitt 3 zum Tragen. Dies müsste dann allerdings nach Absprache mit den Eltern erfolgen.
Zitat
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern die vorhergegangene
Klasse einmal freiwillig wiederholen oder spätestens am Ende
des ersten Schulhalbjahres in die vorhergegangene Klasse zurücktreten,
wenn sie oder er in der bisherigen Klasse nicht mehr erfolgreich mitarbeiten
kann. Darüber entscheidet die Versetzungskonferenz. ...
Das heißt, dass der betreffende Schüler innerhalb eines Schuljahlbjahres freiwillig zurückversetzt werden kann. Dies kann also auch nach 12 Wochen passieren. Der Begriff "Probezeit" impliziert allerdings, dass die Rückversetzung auf Antrag der beteiligten Lehrer geschieht und nicht auf Antrag der Eltern.
Diese Variante setzt also eine intensive Zusammenarbeit mit den Eltern zum Wohle des Schülers voraus.
Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte.
kl. gr. Frosch