Hey,
ich bin noch im innerdeutschen Schuldienst tätig, bin jedoch zwischenzeitlich in die ZfA-Kartei aufgenommen worden und habe auch schon eine mir angebotene ADLK-Stelle angenommen, die ich im nächsten Jahr antreten werde.
Du musst zwischen Freistellung und Beurlaubung differenzieren. In der Regel wirst du nach erfolgreicher Bewerbung ab Zeitpunkt x für vier Jahre freigestellt. Das bedeutet, dass du innerhalb dieser Zeit ins Ausland vermittelt werden solltest. Laufen die vier Jahre ohne Vermittlung ab, musst du das Bewerbungsverfahren zur ADLK erneut durchlaufen. Die eigentliche Beurlaubung tritt erst mit Antritt im Ausland in Kraft. Beispiel: Vermittlung als ADLK ab 01.08.2027 nach Nordkorea > dein Bundesland beurlaubt dich ab dem 01.08.2027 für zunächst drei Jahre (also bis 31.07.2030) und stellt die Zahlung deiner Bezüge zum 31.07.2027 ein, weil du ab August 2027 dann - wie du richtigerweise geschrieben hast - dem Bund unterstellt bist und dieser die Besoldung übernimmt.
Wie es mit einer Verlängerung des Vertrags um weitere Jahre aussieht, weiß ich nicht. Allerdings gehe ich davon aus, dass du das zunächst mit der SL der Auslandsschule abklärst, die das wiederum mit der ZfA klärt.
Bei Rückkehr in den innerdeutschen Schuldienst hast du kein Anrecht darauf, an deine „Stammschule“ zurückzukehren. Jedoch darfst du bei Rückkehr das Bundesland oder den Regierungsbezirk „deines“ Bundeslands wechseln (ggf. sogar die Schulform Gym/Ge > BK ?).
Sofern du bereits jetzt eine Beförderungsstelle innehast, musst du vermutlich auch eine (ähnliche) Funktionsstelle im Ausland übernehmen - gerade bei A15 (Oberstufenkoordination, o. Ä.). Aber da das auf mich nicht zutrifft, will ich dir auch nichts Falsches erzählen. Ich weiß lediglich, dass von einem bei einem zweiten Auslandsaufenthalt die Übernahe einer Funktionsstelle erwartet wird - beim ersten Mal noch nicht (aber siehe oben: keine Ahnung, wie es bei A15 aussieht).
Ich hoffe, das hilft ein wenig weiter.