Während OBAS war die Eingruppierung in TV-L E11 (wegen Sek I), und die Stufe wurde von der Beschäftigung an der Uni übernommen. Aber nur auf Antrag mit besonderer Begründung (Forschung und Lehre an der Uni beschäftigte sich im weitesten Sinne mit Kindern/Schule/Bildung).
Jetzt bei der Verbeamtung werden die Karten völlig neu gemischt, und es zählt nur noch der § 30 LBesG NRW, so viel ist uns klar.
Die Begründung, dass die Zulassung zum OBAS eine zweijährige Berufserfahrung voraussetzt, und diese daher mittelbar auch Voraussetzung zur Laufbahnbefähigung sind, kann man auf der einen Seite nachvollziehen. Andersherum wirkt sie auch etwas fadenscheinig, und es beschleicht mich das Gefühl, dass die BezReg hier gezielt nach einem Schlupfloch gesucht hat, um ein bisschen Geld zu sparen.
Wir werden wohl im nächsten Schritt mal Kontakt zum PR aufnehmen. Da das ja gängige Praxis zu sein scheint (danke für deine Rückmeldung, Den13 ), müssten weitere solcher Fälle bekannt sein. Und möglicherweise kann man uns sagen, wie aussichtsreich ein Widerspruch wäre.
Was mir gerade noch einfällt:
Bevor sie damals die Stelle an der Uni angetreten hat, hat sie noch über zwei Jahre in der freien Wirtschaft gearbeitet. Das hätte als Eingangsvoraussetzung für das OBAS schon ausgereicht. Vielleicht kann man darüber argumentieren.