Stufenfestsetzung nach OBAS NRW - zwei Jahre pauschal abgezogen?

  • Hallo,

    ich bin selbst kein Lehrer, aber mit einer verheiratet, um die es hier geht - vielleicht könnt ihr uns weiterhelfen.

    Meine Frau hat vom 01.05.2023 bis 30.04.2025 OBAS in NRW gemacht und wurde zum 01.05.2025 verbeamtet.

    Vor OBAS war sie lange Zeit - wir nehmen hier aus Datenschutzgründen mal 10 Jahre an, tatsächlich war es sogar etwas mehr - hauptberuflich im öffentlichen Dienst tätig (wissenschaftliche Angestellte an einer Universität in NRW, TV-L E13), also vom 01.05.2013 bis 30.04.2023. Danach folgte nahtlos der Übergang nach OBAS.

    Zur Berechnung der Erfahrungsstufe hat sich die Sachbearbeiterin bei der BezReg die Arbeitsverträge aus der Zeit an der Uni vorlegen lassen, aus denen die Beschäftigungszeiten lückenlos hervorgehen. Die OBAS-Zeit an sich haben wir gar nicht erst angegeben, da wir ja schon wussten, dass diese nicht mit angerechnet wird, da es sich um eine "hauptberufliche Tätigkeit, die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ist" handelt.

    Nun kam der Bescheid, und zu unserer Verwunderung wurden von den 10 Jahren an der Uni zwei Jahre abgezogen, so dass nur noch 8 Jahre übrig geblieben sind. Es wurde dazu imaginär der Beginn der Beschäftigung an der Uni von 2013 nach 2015 verschoben.

    Auf telefonische Nachfrage erhielten wir die Auskunft, dass das immer so gemacht werden müsse; denn um überhaupt für OBAS zugelassen zu werden, bräuchte man ja mindestens zwei Jahre Berufserfahrung, und deshalb wären diese beiden Jahre ebenfalls "Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung".

    Bevor wir jetzt per Widerspruch und ggf. mit Hilfe von Personalrat/Gewerkschaft/Anwalt/... tätig werden: Kann jemand von euch was dazu sagen? Wurden bei euch auch Zeiten abgezogen mit derselben Begründung?


    Vielen Dank für eure Antworten!

    yps

  • Während OBAS war die Eingruppierung in TV-L E11 (wegen Sek I), und die Stufe wurde von der Beschäftigung an der Uni übernommen. Aber nur auf Antrag mit besonderer Begründung (Forschung und Lehre an der Uni beschäftigte sich im weitesten Sinne mit Kindern/Schule/Bildung).

    Jetzt bei der Verbeamtung werden die Karten völlig neu gemischt, und es zählt nur noch der § 30 LBesG NRW, so viel ist uns klar.

    Die Begründung, dass die Zulassung zum OBAS eine zweijährige Berufserfahrung voraussetzt, und diese daher mittelbar auch Voraussetzung zur Laufbahnbefähigung sind, kann man auf der einen Seite nachvollziehen. Andersherum wirkt sie auch etwas fadenscheinig, und es beschleicht mich das Gefühl, dass die BezReg hier gezielt nach einem Schlupfloch gesucht hat, um ein bisschen Geld zu sparen.

    Wir werden wohl im nächsten Schritt mal Kontakt zum PR aufnehmen. Da das ja gängige Praxis zu sein scheint (danke für deine Rückmeldung, Den13 ), müssten weitere solcher Fälle bekannt sein. Und möglicherweise kann man uns sagen, wie aussichtsreich ein Widerspruch wäre.

    Was mir gerade noch einfällt:

    Bevor sie damals die Stelle an der Uni angetreten hat, hat sie noch über zwei Jahre in der freien Wirtschaft gearbeitet. Das hätte als Eingangsvoraussetzung für das OBAS schon ausgereicht. Vielleicht kann man darüber argumentieren.

  • Anderes BL, aber gleiche Vorgehensweise. Ich habe vor der Verbeamtung lange Zeit angestellt gearbeitet, sogar an der selben Schule. Ein Teil der Tätigkeit wurde anerkannt, ein anderer hälftig und über einer bestimmten Anzahl Jahre (8?) gar nichts mehr.

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