(3) 1Bei einer Krankheitsdauer von mehr als fünf Tagen sowie bei Teilzeitunterricht von mehr als zwei Unterrichtstagen, kann der Klassenlehrer oder der Tutor vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. 2Bei auffällig häufigen oder langen Erkrankungen kann der Schulleiter vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Die Anforderung ist durch den Schulleiter besonders zu begründen. 4Auffällig lang sind Erkrankungen von mehr als zehn Tagen, bei Teilzeitunterricht von mehr als vier Unterrichtstagen.
So die sächs. Schulbesuchsordnung. Wie würdest du das verstehen?
Genau so, Amtsarzt ist bei uns z.B. möglich, wenn insbesondere minderjährige auch mit Attest so lange fehlen, dass man sich fragen muss, ob diese SuS überhaupt schulfähig sind.
Karl-Dieter kommt aus NRW, da sieht das Schulgesetz keine "pauschale" Attestpflicht vor. Sondern diese kann in begründeten Ausnahmefällen auferlegt werden.