Viel eindeutiger geht es eigentlich nicht.
Art. 3 GG gebietet Gleiches gleich, aber auch (!) Ungleiches ungleich zu behandeln. Art 3 Abs. 3 GG. formuliert spezielle Differenzierungsverbote. Das (grundsätzliche) Differenzierungsverbot nach Herkunft (=soziale oder familiäre Abstammung) und Heimat (=räumliche Herkunft oder Verwurzelung) ist natürlich nicht zu verstehen als Differenzierungsverbot ausgerechnet bei der Staatsbürgeschaft. Wie andere schon geschrieben haben, kennt das GG ganz selbstverständlich "Deutschengrundrechte" und "Jedermannrechte". Aus dem Gebot bei ungleichen Sachverhalten zu differenzieren (und diese gerade nicht "gleich" zu behandeln) folgt daher auch, wenn überhaupt etwas, dann die Pflicht Staatsbürger und Nicht-Staatsbürger rechltich unteschiedlich zu behandeln.