Nee, Moebius, reinen Urlaub geben die Regelungen nicht her.
Ich zitiere aus den Ausgangsbeschränkungen, die in meinem LK gelten:
Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
Triftige Gründe sind insb.
- Besuch eines anderen Haushaltes, solange dabei eine Gesamtzahl von 5 Personen nicht überschritten wird
(Kinder unter 14 Jahren aus den Haushalten nicht mitgezählt)
- die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten
- Besuch von/die Wahrnehmung von Angeboten von Schulen, Tagesbetreuungsangeboten für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, Angeboten der außerschulischen Bildung, Musik- und Fahr- und Hochschulen, soweit diese in Präsenzform stattfinden dürfen, und die Teilnahme an Prüfungen
- Versorgungsgänge, Einkauf und der Besuch von Dienstleistungsbetrieben in zulässigem Ausmaß
- Besuch von Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen
(ebenfalls bis zu 1 weiterer Haushalt, max. 5 Personen, Kinder unter 14 Jahren aus den Haushalten nicht mitgezählt)
- Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
(ebenfalls bis zu 1 weiterer Haushalt, max. 5 Personen, Kinder unter 14 Jahren aus den Haushalten nicht mitgezählt)
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen
- Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden
- Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familienkreis,
- Sport und Bewegung an der frischen Luft (allein oder mit Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie eines weiteren Haushaltes, insgesamt max. 5 Personen (Kinder unter 14 Jahren aus den Haushalten nicht mitgezählt)
- Versorgung von Tieren
- Behördengänge
- Teilnahme an Gottesdiensten und an Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften
- Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes