Killercat, ohne Deinen jüngsten Beitrag vorher gelesen zu haben, wäre ich jetzt auch mit § 21 Abs. 2 und 4 ADO um die Ecke gekommen.
Was Eure Schulleitung macht, stellt in meinen Augen einen massiven Eingriff in Eure Unterrichtsarbeit ein. Dafür gibt es keinen sachlichen Grund.
Das sollte man der Schulleitung mit Verweis auf die ADO auch freundlich aber deutlich mitteilen. Die nächste Anlaufstelle wäre das Schulamt als untere Schulaufsichtsbehörde.
Es stellt sich nun die Frage, wie viel Arsch Dein Kollegium in der Hose hat, um hier der Schulleitung die rechtlichen Grenzen ihrer Kompetenzen aufzuzeigen. Ich sage ja immer, dass eine Schulleitung soweit geht, wie das Kollegium sie lässt. Und solide Rechtskenntnis kann hier eine wirksame "Waffe" sein, weil die Schulleitung im Zweifelsfall, wenn sie wirklich Vorschriften ignoriert, ziemlich doof dasteht.
Wir hatten vor Jahren einen Fall an meiner alten Schule, wo die Aufgabe des Gefahrstoffbeauftragten einem A14er als Zusatzaufgabe gegeben wurde. Das war jedoch rechtswidrig, weil das originäre Leitungsaufgabe war und bei Beauftragung einer Lehrkraft diese zum einen zustimmen muss, d.h. also auch "nein" sagen darf, dafür aber auch Anteile aus dem Leitungstopf als Entlastung erhalten muss.
Man könnte es so auslegen, dass der Schulleiter somit also seine Leitungszeit rechtswidrig über die A14-Besoldung des Kollegen behalten und auf Landeskosten "gegenfinanziert" hatte. Auf den Hinweis durch den Kollegen, der die Tätigkeit nicht mehr machen wollte, reagierte der Schulleiter zunächst erbost, zeigte sich aber tags drauf einsichtig, weil die RISU da eindeutig ist. (Und ich den Kollegen zuvor entsprechend beraten hatte...)