Zur Präzisierung von Pepe:
§ 73 SchulG NRW:
(1) Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klasse, mit beratender Stimme die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und ab Klasse 7 die Klassensprecherin oder der Klassensprecher und die Stellvertretung. Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler können daneben mit beratender Stimme teilnehmen. Die Klassenpflegschaft wählt zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme.
(2) Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern. Dazu gehören die Information und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Die Klassenpflegschaft ist bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu beteiligen. Die Lehrerinnen und Lehrer der Klasse sollen auf Wunsch der Klassenpflegschaft an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Beratung und Information erforderlich ist.
Damit ist klar, dass die Klassenleitung in jedem Fall zu erscheinen hat und dass die anderen Lehrkräfte eigentlich auch zu erscheinen hätten, wenn das Mitwirkungsgremium es wünscht. "Soll" bedeutet "muss, wenn kann", d.h. wenn nicht gerade andere dienstliche Termine anstehen, wie z.B. die eigene Klassenpflegschaftssitzung als KL, dann kann man sich diesem Wunsch eigentlich nicht so ohne Weiteres entziehen.
Die Nichtteilnahme der Lehrkräfte stünde ferner dem Ziel der Pflegschaftssitzung nach Abs. 2 diametral entgegen.