Grundsätzlich darf der TE das. Und jede Schule, die Bedarf hat, wird das sicherlich auch dankend annehmen. Gerade in der Sek I ist Musikpraxis jedoch ein essenzieller Bestandteil des Unterrichts - das sollte einem als MuWi klar sein. Singen und Klavierspielen (wahlweise auch Gitarre) sollte man schon können.
Beiträge von Bolzbold
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In der Tat. Man könnte ggf. im Bereich Musikwissenschaft das eine oder andere anerkennen, aber die komplette Didaktik und die Praxis fehlen natürlich. Das dürfte mit der Anerkennung schwierig bis unmöglich werden.
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Was ich mich frage: Wird dieser "Underachiever"-Eindruck denn aktiv an irgendwen herangetragen? So frei nachm Motto: "Frau/Herr X, Sie könnten ruhig noch einen Lehrplan aktualisieren oder eine AG übernehmen. Schauen Sie sich mal Frau/Herr Y an!"
Mittelbar ja, aber nicht in diesem direkten Zusammenhang. Im Rahmen weiterer Entwicklungsperspektiven wurde mir durchaus gesagt, dass "wer nach oben möchte, eben mehr leisten muss" - und das war angesichts der "Preise" für einen damals zweifachen und später dreifachen Familienvater alles andere als einfach.
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Darf ich mir deine Glaskugel ausleihen? Krasse Statements, angesichts der Tatsache, dass du keine Ahnung von meinen Lebensumständen hast.
Woher weißt du, was die Männer machen? Glaskugel die zweite, garniert mit einer Prise Sexismus.
Wer muss sich denn angesprochen fühlen? Hast du seriöse Quellen für deine Zahlen?
Ich habe den Eindruck, dass du schlechte Erfahrungen mit einzelnen Personen gemacht hast und daraus ein Feindbild "TZ-Lehrkraft" ableitest. Zu deinem Pech ist es allerdings so, wie es yestoerty treffend formuliert hat: Wir leben im 21. Jahrhundert, wo Paare eigenständig entscheiden können, wie sie ihre finanzielle Situation handhaben und wie sie den Haushalt organisieren. Und selbst wenn's dich auf die Palme bringt - da hast du kein Wort mitzureden.
Ich denke nicht, dass es da um Mitreden oder Mitbestimmen geht sondern viel eher um die Beschreibung eines nicht gerade seltenen Phänomens - das ich mit eigenen "anekdotischen Beispielen" stützen kann. Mit einem solchen Beispiel bin ich nebenbei verheiratet.
ZitatWenn du meinst, dass irgendwer dir "deine Preise kaputtmacht", würde ich nachforschen, woher dieser Eindruck kommt. Sind das deine eigenen Erwartungen, die dadurch steigen? Oder stellt die Schulleitung andere Ansprüche? Falls ja, dann musst du da ansetzen. TZ-Kräfte sind aber für deine Situation nícht verantwortlich, wenn sie ihre Entscheidungsfreiheit nutzen.
Es ist eine Mischung aus allem. Die TZ-Kräfte sind entspannter, die Schulleitung sieht bei Deiner Leistung selbst bei 100%, dass Du scheinbar weniger tust als die TZ-Kräfte. Dann kommen noch die jungen Wilden in der Probezeit sowie die A14-AspirantInnen dazu. Da ist man als jemand, der nicht mehr als 100% zu geben bereit ist, schnell der vermeintliche Underachiever.
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Ich glaube ihr beiden meint das Gleiche.
dasHiggs sprach ja von 41h/Woche und 30 Tagen Urlaub im Jahr. Das inkludiert ja ein Abfeiern von Überstunden in den Ferien, sonst müsste er ja mehr Urlaubstage angeben.
Ja, beim zweiten Lesen sehe ich das auch so.
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Ich kann und werde niemals verstehen, wie man als Angestellte/r im öD oder sogar Beamtin/er mehr arbeitet als die vorgegebene Arbeitszeit (z.B. 41h/Woche bei 30 Urlaubstagen im Jahr).
Jedem, der zumindest denkt, dass er darüber liegt kann ich nur empfehlen, seine (reale) Arbeitszeit zu tracken und bei regelmäßiger Überschreitung Überlastungsanzeigen zu stellen und die Dokumentation als Beleg beizufügen.
Da hast Du in der Sache sicherlich Recht. Problematisch wird es dann, wenn das konsequente Nichterledigen von Tätigkeiten bei Überschreiten der Arbeitszeit erhebliche Konsequenzen nach sich zieht, weil Termine oder Fristen einzuhalten sind. Da halte ich es dann mit dem fiktiven Gleitzeitmodell. Ich arbeite dann für diesen Zeitraum mehr und feiere das konsequent in den Ferien ab. Anders lässt sich der Beruf gar nicht überleben.
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80% ist wie Vollzeit - nur mit weniger Geld. Viele Dinge sind leider nicht "teilbar" und ggf. sorgt 80% nur für weniger Nebenfächer, aber nicht für weniger Korrekturen.
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Hat Du hier schon nachgesehen?
Hörspiele (dreifragezeichen.de) -
Liebe NRW-KollegInnen,
ab sofort findet Ihr hier alle für Euch wichtigen Rechtstexte, damit Ihr bei Fragen zuerst dort selbst recherchieren könnt. Bei Bedarf ergänze ich diese Sammlung natürlich.
BASS 2021/2022 - 14-12 Nr. 2 Richtlinien für Schulfahrten (schul-welt.de)
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Auch ein im Nachhinein festgestellter Täuschungsversuch ist ein Täuschungsversuch und kann entsprechend geahndet werden. Und natürlich kannst Du dann die entsprechenden Punkte abziehen und die Note korrigieren.
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Achso, ich dachte bislang, ich beantrage eine Dienstreise, die Dienststellenleitung genehmigt und das Land zahlt. Also ich bin bislang nicht davon ausgegangen, dass das pro Schule kontingentiert wird?
Das kommt vermutlich auch auf das Bundesland an. An einer durchschnittlichen NRW-Schule wäre eine solche Fortbildung sicherlich finanziell nicht möglich gewesen.
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Aus diesem Anlass noch ein Tipp am Rande:
Es empfiehlt sich dringend, selbst die entsprechenden Gesetze und Verordnungen zu kennen, damit man a) rechtkonform handelt und b) nicht durch Unkenntnis über den Tisch gezogen werden kann. In der heutigen Zeit sind alle Gesetze problemlos im Internet einsehbar.
Das erspart einem manche Aufregung und ermöglicht einem darüber hinaus, angemessen bzw. "richtig" auf womöglich unangemessene Forderungen zu reagieren. -
und
BayRKG: Art. 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung - Bürgerservice (gesetze-bayern.de)
Spontan würde ich sagen, nein, das ist nicht rechtens - und die Schulleitung hofft, dass die KollegInnen so doof sind und das schlucken. Der Lohnsteuerjahresausgleich erstattet ja auch nur anteilig. Bei Dienstreisen hast Du Anspruch auf Reisekosten - die muss der Dienstherr erstatten. Falls kein Geld da ist, könnte man theoretisch auf die Erstattung verzichten (das sieht das Gesetz tatsächlich vor), aber das wäre schon ziemlich dreist.
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Steile These ... beleg das doch mal bitte ausführlich am Beispiel Afghanistan.
So steil ist sie gar nicht, wenn man sie als das nimmt, was sie symbolisieren soll. Die USA als selbsternannte größte Demokratie dieser Erde intervenieren in anderen Staaten dieser Welt dort, wo sie meinen, dass ihre Interessen gefährdet oder berührt sind. Der übrige Westen folgt ihr mal mehr oder weniger kritisch - schließlich ist er von der Militärmacht der USA abhängig. Vietnam, Nicaragua, Irak, Afghanistan, Libyen. Auch hier wird der moralische Kompass arg in Mitleidenschaft gezogen.
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Der 2. Weltkrieg wurde wirklich bis zum Ende geführt, bis zur totalen Niederlage, der 1. endete durch Verhandlungen und bereitete erst den Boden für den 2. Krieg.
In Bezug auf den 1. Weltkrieg haben die Alliierten Deutschland so behandelt, als hätte es eine totale Niederlage erlitten. Eines der Grundübel in der Folge war, dass der Versailler Vertrag und die weiteren Pariser Vorortverträge keine tragfähige Friedensordnung für Europa schufen, weil sie das Grundprinzip des Selbstbestimmungsrechts der Völker nicht für die Besiegten Staaten gelten ließen. Die Grenzen auf dem Balkan waren beispielsweise hochproblematisch und haben sich seitdem ja mehrmals verschoben inklusive verschiedenster Staatengründungen und -auflösungen. Die Konflikte auf dem Balkan wurden damals geschaffen.
Dasselbe gilt beim Auflösungsprozess der UdSSR und die Ukraine.
Laut Wikipedia machen RussInnen in der Ukraine 22% der Gesamtbevölkerung aus. Der verlinkten Statistik zufolge Ukraine census 2001 Ukrainians - Ukraine – Wikipedia sind die Ukrainer auf der Krim in der deutlichen Minderheit - auch schon vor über 20 Jahren. Im Osten machen die RussInnen bis zu 42% der Bevölkerung aus. Bei einer solchen ethnischen Verteilung sind Konflikte vorprogrammiert, ganz gleich wie die Grenze hier verläuft.
Minderheiten in anderen Ländern haben aus meiner Sicht die Wahl, entweder sich mit dem (Aus)Land, in dem sie leben, zu arrangieren, oder aber in ihr Heimatland umzusiedeln. Natürlich schließt das die Pflicht des Gastlandes ein, für menschenwürdige, gleichberechtigte Bedingungen für die Minderheiten zu sorgen.
ZitatNein, will man langfristig Tote und Zerstörung vermeiden, muß man einmal bis zum bitteren Ende gehen. Ansonsten gibt es einen Schrecken ohne Ende.
Wie darf man sich das im Falle Russlands vorstellen? Und vor allem: WER soll diese Niederlage erwirken? Die Ukraine? Die NATO? Und das im Atomzeitalter?
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ist jetzt auch nicht für B-Examen, aber in mir kam da direkt ne Frage fürs Abitur mit ner Höchstverweildauer von 4 Jahren:
es heisst ganz ohne Coronabonus in der Apogost §2(2) Die Höchstverweildauer gemäß Absatz 1 kann um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum überschritten werden. ich meine mich zu erinnern, dass wir auch schonmal einen Fall hatten, bei dem jemand das Abitur wiederholen durfte, obwohl eine Stufe bereits wiederholt wurde. mich interessiert jetzt, ob die Reihenfolge entscheidend ist; also macht es einen Unterschied, wenn - wie bei dem beschriebenen Fall - die erste Wiederholung aufgrund eines Scheiterns im Abitur und die zweite aufgrund einer Nichtzulassung erfolgen müsste und nicht - so als Progression gedacht - die erste Wiederholung aufgrund von Nichtzulassung und die zweite aufgrund des Scheiterns im Abitur. Ich vermute ja schon, aber das find ich ganzschön ungerecht.
Dann schauen wir uns mal § 2 Abs. 1 APO-GOSt an.
(1) Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert in der Regel drei, wenigstens zwei und höchstens vier Jahre. Wer innerhalb der Vierjahresfrist nicht mehr die Zulassung zur Abiturprüfung erlangen kann, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe durch die obere Schulaufsichtsbehörde angemessen verlängert werden.Und nun § 31 APO-GOSt
§ 31 Verfahren bei Nichtzulassung
(1) Wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird, wiederholt das zweite Jahr der Qualifikationsphase, sofern die Verweildauer (§ 2 Abs. 1) dadurch nicht überschritten wird.
(2) Am Ende des Wiederholungsjahres wird erneut über die Zulassung entschieden. Leistungsbewertungen aus dem ersten Durchgang des zweiten Jahres der Qualifikationsphase werden unwirksam.Fall a) Scheitern im Abitur, Wiederholung der Q2, Nichtzulassung => Entlassung von der Schule, weil dreifaches Durchlaufen der Q2 nur bei nicht bestandener Prüfung möglich.
Fall b) Nichtzulassung, Wiederholung Q2, Scheitern im Abitur => Ein neuer Versuch, die Prüfung zu bestehen, weil der Grundsatz gilt, dass eine nicht bestandene Prüfung einmal wiederholt werden darf.
Das erscheint in der Tat ungerecht, allerdings sehe ich hier keinen weiteren Spielraum. -
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Hallo an das Form,
eine kurze Frage, bevor ich zum Sonntag meine Abteilungsleitung darauf anspreche - hier sind immerzu Experten

Also, im Bildungsgang der Anlage B am Berufskolleg sitzt eine Schülerin, welche in diesem Schuljahr die Oberstufe wiederholt hat.Jene ist im letzten Schuljahr zur Examensprüfung zugelassen worden und dann durch die mündliche Nachprüfung gefallen.
Jedoch ist die besagte Schülerin nun dieses Jahr laut Konferenzbeschluss erst gar nicht zum Examen zugelassen worden.
Meine Frage - davon ging ich bisweilen aus - kann die Schülerin doch die Oberstufe nun zum dritten Male wiederholen, da das letzte Schuljahr als "Freiversuch aufgrund von Corona" galt, oder?
Auch wenn die Höchstverweildauer in diesem Bildungsgang eigentlich 3 Jahre sind....Über Anregungen wäre ich sehr dankbar bzw. Rechtsgrundlagen, welche das dreimalige Wiederholen rechtfertigen.
Vielen Dank und noch einen angenehmen Sonntag

Es gab seinerzeit die Verordnungsänderung und einen dazugehörigen Erlass, die für den Fall, dass die erste Wiederholung coronabedingt erfolgte und die zweite Wiederholung (auch derselben Jahrgangsstufe!) erfolglos war, im Einzelfall eine solche Genehmigung durch die BR erteilt werden kann. Voraussetzung ist, dass bei der ersten Wiederholung diese aus pandemiebedingt erfolgte und das Ganze entsprechend dokumentiert ist. Das ist eine Ermessensentscheidung. Wichtig ist, dass die APO-BK diesen Passus für das Schuljahr 2020/2021 enthalten muss. Ansonsten wäre das nicht möglich.
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Klar, aber welcher Schulleiter wird im Zweifel ein Kind zur Teilnahme "zwingen". Wenn sich die Eltern querstellen. wird man wird doch immer sagen, finden wir nicht gut aber das Kind geht in die Parallelklasse. Die Frage ist eher wie schnell man einlenkt.
Bzw. wie wenig Stress man sich mit der Sache machen möchte.
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