Gleiches gilt für die sonstige Mitarbeit. Per Gesetz ist in NRW jede unentschudligte Fehlstunde als Note 6 bei der sonstigen Mitarbeit zu werten. Wenn da jetzt nachträglich zieg 6er bei der Mitarbeitsnote wegfallen, weil die Stunden auf einmal doch alle entschuldigt sind, sieht die Note am Ende ganz anders aus.
Das ist weitgehend falsch und ein Mythos.
Schauen wir ins Gesetz (sic!):
§ 48 Abs. 4 und 5 SchulG NRW:
(4) Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden.
(5) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.
APO-S I:
§ 6
Leistungsbewertung, Klassenarbeiten, Nachteilsausgleich
(1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 Schulgesetz NRW.
(2) Zum Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen“ gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen Leistungen sowie gelegentliche kurze schriftliche Übungen in allen Fächern. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind bei der Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen.
(3) Die Beurteilungsbereiche „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen im Unterricht“ werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.
(4) Schülerinnen und Schüler erhalten eine Lernbereichsnote, wenn nach Maßgabe dieser Verordnung ein Lernbereich integriert unterrichtet wird.
(5) Nicht erbrachte Leistungsnachweise gemäß § 48 Absatz 4 Schulgesetz NRW sind nach Entscheidung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers nachzuholen oder durch eine Prüfung zu ersetzen, falls dies zur Feststellung des Leistungsstandes erforderlich ist.
Daraus folgt, dass ein unentschuldigtes Fehlen nicht per se mit "ungenügend" bewertet werden darf, es sei denn der/die SchülerIn verweigert die Leistung. Das ist im Ausgangsfall aber nicht der Fall.
APO-GOSt (analog APO-BK etc.):
§13
(4) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Fach aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar, wird die einzelne Leistung oder die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet (§ 48 Abs. 5 SchulG).
Daraus folgt:
Eine Bewertung jeder einzelnen unentschuldigt versäumten Stunde mit "ungenügend" ist nur dann zulässig, wenn alle SchülerInnen in allen Stunden Leistungsnachweise zu erbringen haben, sprich, wenn die Lehrkraft nach jeder Stunde mündliche Mitarbeitsnoten für alle SchülerInnen erteilt. Ansonsten würde bei den säumigen SchülerInnen ein anderer Maßstab angelegt als bei den anderen SchülerInnen. Das dürfte vor Gericht keinen Bestand haben.
Aus der Praxis ist es eher so, dass solche SchülerInnen in der Regel nahezu gar nicht zur Schule kommen, so dass sie dann eher nicht beurteilbar sind. Da die in der APO-GOSt und im Schulgesetz vorgesehene Leistungsfeststellung durch Prüfung nur eine Ergänzung zur Beurteilbarkeit sein darf und die SoMi-Note nicht vollständig ersetzen kann, bliebe den SchülerInnen dann nur die Wiederholung, oder wenn diese bereits erfolgte, der Abgang. (Zur Leistungsfeststellung durch Prüfung gibt es eine einschlägige VG-Entscheidung, der sich die Behörden meiner Kenntnis nach angeschlossen haben.)
In der GOSt ist die von plattyplus beschriebene Vorgehensweise jedoch am ehesten denk- und womöglich auch umsetzbar.