Beiträge von Bolzbold

    Beiträge die Menschen mit Behinderung /SuS mit Förderbedarfen als nicht - normal bezeichnen würden von mir gemeldet.

    SuS mit Förderbedarfen sind normale Menschen und normale SuS.

    Ich bitte dringend darum diese diskriminierende Ausdrucksweise zu beenden.

    Vielleicht passt hier "beeinträchtigt" und "nicht-beeinträchtigt" besser?

    Gleichzeitig finde ich Euphemismen wie "verhaltenskreativ" oder "verhaltensoriginell", wie sie hier gefallen sind, problematisch, weil sie sie einen Zynismus innerhalb der politischen Korrektheit, die uns ja (scheinbar) zu exklusiv positiven Formulierungen zwingt, darstellen.

    Trotzdem benötigen wir Termini, die die entsprechenden Auffälligkeiten beschreiben - im Idealfall nicht wertend, aber dennoch in der Sache zutreffend.

    Ich freue mich über diese Bewegung. In der GKV sind es 15,8% vom Brutto, aber gedeckelt auf maximal 769,16€. Bekäme man als Beamter deutschlandweit die Hälfte, also bis zu 384,58€, wieder zurück, wäre die GKV für viele auch ein richtig attraktives Angebot: Hier sind alle Familienmitglieder direkt und ohne Aufpreis mitversichert, es gibt keine Risikoaufschläge wegen (Vor)Erkrankungen, es gibt keine Erhöhungen wegen des Alters, man muss nicht ständig in Vorkasse gehen und es wird beim Eintritt niemand (z.b. wegen Diabetes) abgelehnt.

    Was denkt ihr?

    Kurz und bündig für meine familiäre Situation:
    Wäre meine Frau als verbeamtete Lehrerin nicht in der PKV gewesen und hätte sie dadurch nicht mehr Pränataldiagnostik "bezahlt" bekommen, wären unser erstes und unser drittes Kind in der Spätschwangerschaft jeweils gestorben. Damit erledigt sich für mich persönlich jegliche weitere Diskussion über Vorzüge und Nachteile der PKV.

    Was hier ferner neben den von anderen bereits erwähnten Vorteilen der PKV verschwiegen wird oder bedacht werden sollte:

    • Die monatlichen Beiträge für die GKV, die ja auch fiktiv meine drei Kinder umfassen würden, decken seit Jahrzehnten nicht mehr die tatsächlich anfallenden Gesundheitskosten. Ist das eine echte Alternative?
    • Die Beiträge für die Kinder sind am Anfang lächerlich gering - das liegt auch an den 80% Beihilfeanteil.
    • Die Vorkasse ist lästig, aber mit ein bisschen Organisation machbar. (Ich habe ein gesondertes Konto, über das ich das laufen lasse, damit die Haushaltskasse nicht belastet wird. Zur Deckung nehmen wir einen Teil unserer Ersparnisse. Das Geld kommt ja früher oder später wieder ein und ist somit lediglich "ständig im Flow".)
    • Natürlich gibt es Beitragserhöhungen - so wie auch in der GKV. Mit der Pensionierung rutscht man in die 70%ige Beihilfe - das dämpft dann die Beiträge.
    • Die Kosten für die PKV sind anteilig steuerlich absetzbar.
    • Falls ich innerhalb eines Kalenderjahres gesund bleiben sollte und keine Rechnungen einreiche, gibt es eine Beitragsrückerstattung.

    Sich über die PKV zu beklagen, ist aus meiner Sicht Jammern auf extrem hohem Niveau. Ich würde gerne in die GKV wechseln, wenn alle (!) Menschen in Deutschland dadurch dieselbe (gute!) medizinische Versorgung bekommen könnten.

    Auch Lehrkräften stehen nur die 26-30 Urlaubstage gemäß §5 EUV zu, mit der Besonderheit, dass diese gemäß §14 Abs. 2 ADO ausschließlich in den (Schul-)Ferienzeiten genommen werden dürfen. Das sollte bei Teilabordnung an eine Behörde nicht anders sein, da diese nichts an der Eigenschaft, Lehrkraft zu sein, ändert. Das bedeutet andersherum betrachtet, dass eben nicht die gesamten Ferienzeiten auch Urlaubszeiten sind.

    Korrekt. In meinen ersten sechs Monaten meiner Abordnung war ich auch an beiden Dienststellen und musste in den Ferien wahlweise in der Behörde Dienst tun oder aber Urlaub beantragen. Mit der vollständigen Abordnung konnte ich natürlich auch außerhalb der Ferien Urlaub nehmen. Mit einer Lehrerin als Ehefrau und drei schulpflichtigen Kindern hat sich das aber auf wenige, in der Regel einzelne Tage beschränkt.

    Solange man immer noch an der Schule tätig ist - ganz gleich in welchem Umfang, ergibt sich zwangsläufig, dass man seinen Urlaub nur in den Ferien nehmen kann. Ausnahmen wären natürlich die Tage, an denen man nicht in der Schule ist und auch dort nicht gebraucht wird.

    Das mit der Konkurrenz zwischen den Fächern kann ich aus eigener Erfahrung an meiner alten Schule bestätigen. Die Einführung bzw. das Vorziehen des Einsetzens von Spanisch von der Einführungsphase in die achte Klasse (G8) war faktisch der Tod für Französisch ab Kl. 8. Es wurde schlichtweg nicht mehr angewählt, weil Spanisch und die nichtsprachlichen Angebote offenbar attraktiver waren. Das wirkte sich dann natürlich auch auf die Kursgrößen in der Oberstufe aus, weil dort die Französischkurse aus 6 und aus 8 gemeinsam in einem Grundkurs fortgeführt wurden.

    So etwas kann in der Tat sehr viel Unruhe in ein Kollegium bringen. Pathetisch formuliert hängt da ggf. auch die Erfüllung im Beruf mit dran - auch wenn man sich theoretisch immer noch versetzen lassen könnte.

    Bei Japanisch handelt es sich formal nicht um ein "neues" Unterrichtsfach sondern um ein bereits im Fächerkanon existierendes Fach (vgl. §7 Abs. 1 APO-GOSt). Für neue Unterrichtsfächer gilt § 7 Abs. 5 und 6 APO-GOSt - da ist die Schulaufsicht dann in der Tat mit im Boot.

    Da es sich um ein Fach handelt, das bereits an Schulen in NRW eingeführt ist und es darüber hinaus EPA und KLP gibt, steht meiner Auffassung nach einer sofortigen Einführung des Fachs nichts im Wege. Analog dazu werden ja auch in anderen Aufgabenfeldern Fächer mal fortgeführt oder Kurse nicht fortgeführt, abhängig von den Wahlen.

    Was jedoch in den "Orchideenfächern" wie Japanisch oder Chinesisch unabdingbar ist, das wären die Vorgaben nach § 26 APO-GOSt.
    Ich sehe hier fast schon die unabdingbare Notwendigkeit, dass Vorsitz, PrüferIn und SchriftführerIn jeweils die Fakultas in Japanisch haben oder aber Japanisch als Sprache beherrschen. Ansonsten ist eine Bewertung der Prüfungsleistung durch alle drei Mitglieder des FPA faktisch nicht möglich.

    Vor diesem Hintergrund wäre zu prüfen, ob genug Lehrkräfte, d.h. mindestens drei, zur Verfügung stehen.

    Die Schulkonferenz kann m.E. hier nicht aktiv für oder gegen die Einrichtung oder das Angebot bestimmter Fächer stimmen - damit verlöre die Schule die Handlungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 APO-GOSt. Ich halte es aber für unabdingbar und für ein Gebot der konstruktiven und vertraulichen Zusammenarbeit, dies im Einvernehmen mit der Schulkonferenz zu beschließen.

    Hier der Link zur Regelung für Niedersachsen.

    https://www.mk.niedersachsen.de/download/49956…_zeugnisse_.pdf

    Ich zitiere:
    3.6

    Verändert sich in einem Fach die Bewertung gegenüber der für das vorhergehende Schulhalbjahr innerhalb der gleichen Schulform um mehr als eine, nach einem Schulformwechsel um mehr als zwei Notenstufen, so ist die Begründung der Bewertung in der Klassenkonferenz zu erörtern und in der Konferenzniederschrift zu vermerken.

    Fazit:
    Möglich und erlaubt ja, aber eben mit Begründung und Dokumentation.

    Was ich viel interessanter finde, ist dieser Passus hier:

    3.3

    Die Bewertungen in den Fächern werden von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer festgesetzt. Kommt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Klassenkonferenz zu der Auffassung, dass eine Lehrkraft bei der Erteilung einer Zeugnisnote einen Konferenzbeschluss über Grundsätze für die Leistungsbewertung verletzt oder gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstoßen hat oder von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen ist, so ist der Lehrkraft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so berichtet die Schulleiterin oder der Schulleiter der zuständigen Schulbehörde und bittet um Überprüfung der Bewertung.

    Das bedeutet, dass die Mitglieder der Klassenkonferenz per Mehrheitsbeschluss die Leistungsbewertung eines anderen Kollegen oder einer Kollegin beanstanden können und dann im Extremfall die Schulaufsicht ins Boot kommt.

    Im Vergleich noch einmal die entsprechende VV aus NRW in Verbindung mit der ADO:

    VV21 APO-S I
    21.1.2 Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet über die Note in ihrem oder seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz. Sie oder er berücksichtigt die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr. Die Note kann durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert werden; die schulaufsichtliche Überprüfung bleibt unberührt.

    ADO §21 Abs. 4

    (4) Hält die Schulleiterin oder der Schulleiter allgemein oder im Einzelfall die Notengebung einer Lehrerin oder eines Lehrers für unvereinbar mit den Vorschriften zur Leistungsbewertung oder allgemeinen Bewertungsgrundsätzen und ist darüber kein Einvernehmen unter den Betroffenen zu erreichen, ist die Entscheidung der fachaufsichtlich zuständigen Schulaufsichtsbehörde einzuholen.

    Die KollegInnen in NRW haben hier kein "Beanstandungsrecht".

    Kommt vielleicht auch darauf an, was die erste Fremdsprache ist? Wimre war es hier früher bei G 9 so, dass bei erster Fremdsprache Latein Englisch auch schon in der 6. kam, bei erster Fremdsprache Englisch die zweite aber erst in der 7. ... Aber vielleicht verwechsle ich da auch was.

    Also in NRW war das zu meiner Schulzeit (Abitur 1993) nicht so. Latein ab Kl. 5, Englisch ab 7.

    Später unter G8 wurde das für alle Schulformen vorgezogen, obwohl G8 ja nur die Gymnasien betraf. Da gab es dann in der Tat die Regelung, dass die 2. FS ab Kl. 6 einsetzte und die Lateiner auch schon ein bisschen Englisch ab der 5. Klasse hatten. Dafür kam in Klasse 6 dann keine weitere FS dazu sondern verstärkter Englischunterricht.

    Nein, A15 ist auch Oberstleutnant/Fregattenkapitän. Wenn ich aber sehe, wie unselbständig und scheinbar hilflos sich eine Reihe von Kolleginnen und Kollegen in neuen Situationen geben, wäre für mich fraglich, ob diese den Führungsaufgaben eines Majors (A13) gewachsen wären.

    Böh. Oberst Bolzbold hätte mir gefallen... :)

    Mmh... :/

    Dann könnte man uns ja auch gleich zur Bundeswehr abordnen. Der Tapetenwechsel wäre wohl nicht so krass wie der vom Gymnasium an die Förderschule.

    • Studienrat, Besoldungsgruppe a13 --> Major
    • Oberstudienrat, Besoldungsgruppe a14 --> Oberstleutnant

    Studiendirektor, Besoldungsgruppe A15 --> Oberst? Das würde mir gefallen...

    Ich hänge mich mal mit meiner Frage hier dran: Ist es zulässig, dass ein Kind innerhalb eines halben Jahres um zwei Noten schlechter bewertet werden darf (hier NRW von Ende Klasse 6 Note „sehr gut“ zu „befriedigend“ im 1. Halbjahr Klasse 7)?

    Ich finde dazu keine verlässliche Info.

    Alles, was Du hierfür brauchst, sind das Schulgesetz und die APO-S I.

    Die Notengebung unterliegt keiner Bindung an die Note im vorangegangenen Schuljahr (sic!). Somit ist ein Sprung jedweder Art von Note X am Ende von Klasse 6 auf Note Y zum Halbjahr von Klasse 7 möglich.

    Zwischen dem ersten und zweiten Halbjahr gelten die Vorgaben nach VV 21 (Hervorhebung durch mich.)

    VV zu § 21

    21.1 zu Absatz 1

    21.1.1 Die Versetzungskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Versetzungskonferenz ist ein Protokoll zu führen.

    21.1.2 Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet über die Note in ihrem oder seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz. Sie oder er berücksichtigt die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr. Die Note kann durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert werden; die schulaufsichtliche Überprüfung bleibt unberührt.


    (Quelle: BASS 2022/2023 - 13-21 Nr. 1.1 Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) (schul-welt.de) )

    Ein Sprung um zwei Noten wäre damit auch innerhalb eines Schuljahres vom ersten zum zweiten Halbjahr möglich, müsste aber entsprechend begründet werden - gerade falls es um eine Nichtversetzung gehen sollte.

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