Hallo an Alle
Kennt hier jemand einen Präzedenzfall oder hat eigene Erfahrung mit der Anerkennung eines Doktortitels als Fakultas in seinem Fach?
Konkret: Dr rer nat, Bio-Studium, darf ohne Fakultas keine Abiturienten unterrichten...
Jahrelange Lehrerfahrung im Fach liegt vor...
Wäre toll, wenn da jemand weiterhelfen kann...
Schau mal in die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Bundeslandes, in dem Du tätig sein willst, bzw. in die Lehrerausbildungsverordnungen. Dort steht drin, was man braucht. Eine Promotion hat in der Tat erst einmal überhaupt nichts mit einer Lehrerlaubnis bzw. -befähigung zu tun. Die erwirbt man durch zwei Abschlüsse - einem fachlichen (den hast Du ja bzw. kannst ihn Dir anerkennen lassen) und einem didaktischen (Referendariat).
Natürlich gibt es Möglichkeiten des Seiteneinstiegs - diese Infos gibt es ebenfalls vom jeweiligen Bundesland.
In NRW dürfte man laut APO-GOSt nur in Ausnahmefällen ohne Fakultas prüfen.
Hier ein Auszug aus § 26 - Hervorhebungen durch mich.
(3) Soweit nicht die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses selbst oder eine Fachdezernentin oder ein Fachdezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter der obersten Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt, führt in der Regel eine Lehrkraft der Schule den Vorsitz. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auch eine Lehrkraft einer anderen Schule mit dem Vorsitz beauftragen. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses muss beide Staatsprüfungen für ein Lehramt (Lehramtsprüfungen) abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium besitzen oder mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten.
(4) Fachprüferin oder Fachprüfer ist in der Regel die Fachlehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler im letzten Halbjahr der Qualifikationsphase unterrichtet hat. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer muss in der Regel in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder für die Sekundarstufe II besitzen. Fachprüferin oder Fachprüfer kann auch eine Lehrkraft sein, der eine unbefristete Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe II in dem Fach zuerkannt worden ist (Zertifikatskurs).
(5) Schriftführerin oder Schriftführer ist in der Regel eine Lehrkraft der Schule, die das Fach nach Möglichkeit in der Qualifikationsphase unterrichtet hat. Die Schriftführerin oder der Schriftführer soll in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder für die Sekundarstufe II besitzen.