Beiträge von Bolzbold

    Lieber Karl Tim,

    bevor Du Leute meldest, solltest Du genauer lesen. Meine angebliche "Beleidigung" bezog sich auf den Threadersteller und nicht auf Dich.
    Es kann natürlich sein, dass Du richtig gelesen hast. Dann seid Ihr jedoch identisch. Das wäre dann ein viel deutlicherer Verstoß gegen die Forumsregeln - und das wäre doch ein grotesker Akt von Selbstironie, oder?

    Natürlich darfst Du das auch gerne melden, jedoch wäre ich Dir dann sehr verbunden, mir eine präzise, nicht von Dir als beleidigend empfundene Alternative für den Begriff "Forentroll" zu nennen, der in meinen Augen durchaus passend ist.

    Hallo,

    wenn die "Urlaubsfahrten" nicht von der Schule angeordnet wurden, dürfte eine nachträgliche Deklarierung als "Vorbereitung für eine Kursfahrt" problematisch werden.
    Letztlich kannst Du es ja probieren und mit den genannten Gründen angeben. Mehr als ablehnen kann das Finanzamt ja nicht.

    Wäre es da nicht sinnvoller, einen Film von Indern über Indien zu zeigen?

    Wie wäre es mit Monsoon Wedding?

    Oder mit den Verfilmungen der Werke eines zeitgenössischen indischen Autors wie Chetan Bhagat?
    Two States ist eine herrliche Komödie - und noch dazu auf Hindi mit Untertitel. Seitdem liebe ich diese Sprache, auch wenn ich sie nicht verstehe.
    Zwei weitere Bücher von ihm sind ebenfalls verfilmt und auf den englischen Ablegern bei Amazon erhältlich.

    Ein viertes Buch wird gerade verfilmt.

    Beim ersten Beihilfeantrag brauchst Du das lange Formular. Danach reichen Kurzanträge. Dort reicht dann die Zahl der Belege und die Gesamtsumme.

    Bei der Versicherung solltest Du vor dem Einreichen überprüfen, ob Dir ggf. eine Beitragsrückerstattung zusteht, falls Du innerhalb eines Kalenderjahres leistungsfrei geblieben bist. Abhängig von der Höhe der BRE solltest Du gegenrechnen, ab wann Du mit den 50% Erstattung der Arztrechnungen über Deine BRE kommst. Erst wenn das der Fall ist, würde ich einreichen.

    Vielleicht hast Du auch nur Dich selbst gemeint, als Du von "naivem, 18jährigem Abiturienten" gesprochen hast.
    Deine Beiträge lassen jedenfalls wie ich anderenorts schon schrieb auf einen signifikanten Mangel an geistig-emotionaler Reife schließen.

    Und glaub uns ruhig in diesem Punkt:
    Du bist nicht der Erste, der hier in dieses Forum kommt, um allen anderen einmal zu zeigen, dass nur er die Weisheit mit Löffeln gefressen hat und alle anderen, die andere Haltungen haben, die "Wahrheit" nur nicht sehen wollen.

    Zitat von Nabla

    Ja bestimmt. Mit Biologie als Zweitfach. Warum nur glaube ich dir nicht?"Den Regeln der Kirche beugen" muss man sich also. Ok. Dann sollten Religionslehrer also auch am Besten auf Kondome verzichten, generell nicht verhüten, die Evolutionstheorie nach Darwin ablehnen und sich gegen Sexualkundeunterricht stellen. Weil, sie wollen ja Religion unterrichten.

    Ich denke, deutlicher konntest Du Dich nicht mehr als Stammtischschwätzer outen.
    Was Du mir glaubst oder nicht, ist für mich ohne Belang - letztlich argumentierst Du (wobei der Begriff "argumentieren" eigentlich hier fehl am Platze ist, weil Du ja nur zeterst) genauso wie die Kirche. Du glaubst nur das, was Dir in Dein Weltbild passt.

    Du würdest einem nicht unerheblichen Teil der User und auch mir hier sicherlich einen großen Gefallen tun, wenn Du Deine Rabulistik dort loswerden würdest, wo für gewöhnlich alle Auswüchse kognitiver Diarrhoe hingehören. Jedenfalls nicht hier in diesem Forum!

    Das Thema ist eines, welches mich schon länger beschäftigt.
    Als Lehrer für Religion brauch man ja je nachdem die Vocatio bzw. die Missio Canonica.
    Dazu muss man sein Einverständnis geben, dass man nach den Regeln der Kirche lebt (Keine zweite Heirat, keine Homosexualität etc.) und dass man Gott "verherrlicht". Ohne dies zu unterschreiben kann man an einer staatlichen Schule kein Religion unterrichten.
    Ich finde das absolut inakzeptabel. Die Kirche mischt sich hier RADIKAL in die staatliche Erziehung und Bildung ein und indoktriniert die Schüler so über die Lehrperson mit ihren antiquierten und wissenschaftsfeindlichen Ansichten.

    Meiner Meinung nach hat die Kirche im Staatswesen NICHTS ZU SUCHEN!

    Wie steht ihr dazu?

    Ich freue mich über eure Beiträge!

    Ich halte das für einen völlig unreflektierten und unreifen Beitrag.
    Jeder angehende Religionslehrer weiß um die Bedingungen, unter der die katholische Kirche die Lehrbefugnis erteilt. Katholizismus und Kirche lassen sich nicht voneinander trennen. Wer katholische Religion unterrichten möchte, muss sich den Regeln der Kirche beugen.
    Bei den Religionslehrern, die ich an meiner Schule kennengelernt habe, war KEINE(R) dabei, der weltfremd, indoktriniert oder was auch immer war. Das waren Leute mit Mathe oder Bio als Zweitfach.

    Anstatt Stammtischparolen von Dir zu geben, hätte ich gerne mal ein paar Fakten und Belege, dass die Kirche sich "RADIKAL in die staatliche Erziehung und Bildung einmischt" (sic!) und die "Schüler so über die Lehrperson indoktriniert".
    Solche Phrasen, die Zeugnis von grober Unkenntnis sind, kenne ich von Lehrern oder solchen, die es werden wollen, gar nicht.

    DU kannst das gerne so sehen und auf die Vollkostenerstattung verzichten und dich mit vielleicht lächerlichen 30% Steuerrückerstattung zufrieden geben, also 70% der Kosten selbst tragen. ANDERE sind dazu (mit gutem RECHT) nicht bereit. Wenn der SL / Dienstherr will, dass Lehrer per E-Mail erreichbar sind, hat er die dazu notwendigen Geräte bereitzustellen und zu bezahlen. Und wenn er das nur unzureichend macht und die Lehrkräfte ihre bezahlte Arbeitszeit mit Schlangestehen vor den wenigen funktionstüchtigen schulischen PC vergeuden und deshalb dann selbstvertständlich die Zeit für andere Aufgaben fehlt (s.o.), dann... ist das eben so. UNBEZAHLT muss keiner Dinge tun, die von ihm im Rahmen seiner schulischen Tätigkeit verlangt werden!
    Gruß !

    Jetzt mach Dich bitte nicht lächerlich. Ich bin davon überzeugt, dass die überwältigende Mehrheit der Lehrkräfte ihre dienstliche Kommunikation letztlich mit privaten Geräten erledigt, die in der Regel nicht dafür angeschafft werden.
    Der Rechner, von dem ich schreibe, ist privat angeschafft - sozusagen zum Privatvergnügen. Und wenn ich entscheide, meine dienstliche Kommunikation über dieses zuverlässige Gerät zu erledigen, dann habe ich einen klaren Vorteil davon. (Kein Schlagestehen in der Schule, eigene Zeiteinteilung, Gerät ohnehin aus anderen Gründen angeschafft.)

    Die Kommunikation oder Korrespondenz mit Eltern ist keine Mehrarbeit sondern Teil unserer dienstlichen Pflichten. Aufgrund unserer freien Zeiteinteilung außerhalb des Unterrichts sollte es also eigentlich kein Problem sein, seine dienstliche Korrespondenz so zu organisieren, dass es Teil der Arbeitzeit ist und keine Mehrarbeit.

    Darüber hinaus kann man diese Korrespondenz an vielen Schulen auch in der Schule erledigen. Die Anschaffung privater Arbeits- und Kommunikationsmittel stellt zweifellos eine Erleichterung unserer Arbeit für uns dar. So kann ich effizienter und selbstbestimmter arbeiten - und dafür verzichte ich auch auf die Vollerstattung durch Vater Staat.

    Im übrigen meine ich, dass die Dienstordnung gelesen werden muss.

    Das kann auch mit Elster je nach Personallage des FAs und nach Einreichdatum mehrere Wochen oder Monate dauern.
    Ab Mai wird es in den FA haarig, weil dann alle ihre Steuererklärung abgeben. Wer die mit Elster macht und schon alle Unterlagen beisammen hat, ist besser dran, wenn er sie ein paar Wochen vor dem Stichtag Ende Mai abgibt. Da haben die FA in der Regel noch Kapazität und können wie zugesagt die Steuererklärung bevorzugt bearbeiten.

    So, nun nach der Schilderung der Situation meine Fragen:

    • Beim Abitur wird es bei uns so gehandhabt, dass bereits das Tragen des Smartphones am Körper als Betrugsversuch gewertet wird und damit zu 0 NP führt. Die Schüler werden daher aufgefordert, das Smartphone auszuschalten, es in ihre Tasche zu packen und die Tasche vorne am Lehrerpult zu deponieren. Wäre ein solches Vorgehen rechtlich gesehen auch für "normale" Klausuren, Tests, etc. zulässig?
    • Ist es rechtlich zulässig bereits für den Haupttermin einer Klausur bzw. eines Test eine allgemeine Attestpflicht zu verhängen? Gehen wir davon aus, ein Schüler fehlt (entschuldigt mit Attest/ärtzlicher Bescheinigung) sowohl zum Haupttermin als auch zum Nachtermin einer Klausur. Darf ich dann 0 NP erteilen? Einen zweiten Nachtermin biete ich nicht an. Was mache ich, wenn ich vom Schüler am Ende des Halbjahres keine Noten habe?
    • Wie weise ich das Abspicken vom Nachbarn während der Klausur nach?
    • Einem Schüler wurde ein Plagiat nachgewiesen. Darf man in diesem Fall einen zeitweiligen Unterrichtsausschluss als Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme verhängen und einen endgültigen Schulausschluss androhen? Falls ihm ein zweites Mal ein Plagiat nachgewiesen werden kann, darf man ihn dann tatsächlich von der Schule ausschließen?
    • Ist es möglich, solche Maßnahmen durch die Gesamtlehrerkonferenz beschließen zu lassen? Sie wären dann für alle Kollegen verbindlich.
    • Kann man Klassenleitungen dazu verpflichten, nur AU zu akzeptieren, die fristgerecht eingereicht wurden?

    Soweit meine Fragen. Ich bedanke mich schon einmal im Voraus für's Lesen dieses "Romans" und für eure Hilfe.

    LG,
    Mrs Pace

    Bei uns müssen die Schüler bei Klausuren alle elektronischen Geräte vorne deponieren - nicht erst im Abitur. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf ständigen Vollzugriff auf alle seine (Wert)Gegenstände während einer Klausur.

    Die Attestpflicht ist kritisch. Eigentlich darf man sie nicht verhängen, jedoch bei gehäuftem Fehlen einzelner Schüler hingegen schon.

    Abspicken brauchst Du nicht nachzuweisen. Deine Aussage reicht. Der Spruch "Aussage gegen Aussage" ist hier ohne Belang.

    Erziehungsmaßnahmen kann man als Konsequenz für Spicken verhängen, Ordnungsmaßnahmen würden zunächst die Verhältnismäßigkeit sprengen.

    Die GLK kann Grundsätze für Verfahrensweisen während der Klausuren beschließen, so lange sie sich im gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsrahmen befinden.

    Man kann als Schulleitung Kollegen zur korrekten Arbeit anweisen. Wenn Kollegen AUs trotzdem nach Überschreiten der Frist akzeptieren, dann kann man das aus formalen Gründen zwar durch die Schulleitung ändern lassen, doch wer hält das allen Ernstes so penibel nach?

    Aus aktuellem Anlass möchte hier einen Sticky zu diesem Thema machen und allen KollegInnen die Möglichkeit geben, die gesetzlichen Grundlagen ihres Bundeslandes (im Idealfall mit Links oder Quelle) für die Leistungsbewertung zu sammeln

    Viele Probleme lassen sich meines Erachtens lösen, wenn die Lehrkräfte über die geltenden Rechtsvorschriften und die Rechtslage informiert sind und diese den Eltern bei Konflikten auch direkt nennen können. Ich habe mir mit den mal mehr mal weniger beiläufigen Hinweisen auf geltendes Recht schon so einigen Ärger durch aufgebrachte Eltern ersparen können (und die Beschwerden bei der Schulleitung übrigens auch!). Nebenbei gehört das selbstständige Informieren darüber zu unseren Dienstpflichten.

    @cubanita

    Man nennt (oder schimpft?) mich nicht umsonst an meiner Schule den Schulrechts-Guru.

    Fangen wir an mit der ADO §5

    Zitat

    Pädagogische Freiheit und Verantwortung(1) Es gehört zum Beruf der Lehrerinnen und Lehrer, in eigener Verantwortung und pädagogischer Freiheit die Schülerinnen und Schüler zu erziehen, zu unterrichten, zu beraten, zu beurteilen, zu beaufsichtigen und zu be
    treuen. Dabei ist der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule nachVerfassung (BASS 0-2) und Schulgesetz NRW zu beachten.
    (2) Lehrerinnen und Lehrer sind an Vorgaben gebunden, die durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Lehrpläne sowie durch Konferenzbeschlüsse und Anordnungen der Schulaufsicht gesetzt sind. Konferenzbeschlüsse dürfen die Freiheit und Verantwortung der Lehrerinnen und Lehrer bei der Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung nicht unzumutbar einschränken.
    (3) Schulleiterinnen und Schulleiter dürfen in die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrerinnen und Lehrer nur im Rahmen ihrer Befugnisse (§§ 20 ff.) im Einzelfall eingreifen.


    Nun ADO §20 (4)

    Zitat

    (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Wahrnehmung1. der Unterrichts- und sonstigen Dienstpflichten der Lehrerinnen und Lehrer,
    2. der Bildungs- und Erziehungsarbeit,
    3. der Verwaltungsarbeit (einschließlich der vom Personal des Schulträgers zu erfüllenden Aufgaben),
    4. der Aufgaben der Schule im Rahmen der Lehrerausbildung


    gepaart mit ADO §21 (2) und (4)

    Zitat

    (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter berät die Lehrerinnen und Lehrer bei Bedarf in Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit und in Fragen der individuellen Förderung. In deren Unterrichts- und Erziehungsarbeit darf nur im Einzelfall eingegriffen werden bei Verstößen gegen geltende Vorschriften, Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden oder Beschlüsse der Konferenzen oder wenn eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit nicht gewährleistet ist.

    (4) Hält die Schulleiterin oder der Schulleiter allgemein oder im Einzelfall die Notengebung einer Lehrerin oder eines Lehrers für unvereinbar mitden Vorschriften zur Leistungsbewertung oder allgemeinen Bewertungsgrundsätzen und ist darüber kein Einvernehmen unter den Betroffenen zuerreichen, ist die Entscheidung der fachaufsichtlich zuständigen Schulaufsichtsbehörde einzuholen


    Schauen wir einmal beim richtigen Schulrechtsguru Hoegg im Buch "Schulrecht kurz und bündig" rein:
    Fall 31

    Zitat

    Entscheidung des VGH BaWü, Beschluss vom 21.01.1988

    Im Einzelfall (!!!) kann der Schulleiter im Rahmen seiner Verantwortlichkeit dem Lehrer eine Weisung für die Benotung einer Klassenarbeit erteilen


    Zusammengefasst bedeutet das:
    1) dass bei eindeutigenen Verstößen gegen formale und fachliche Regeln der Leistungsbewertung der Schulleiter kraft seiner oben genannten Kompetenz durchaus in die Benotung eingreifen darf. Aber eben nur im Einzelfall.

    2) dass die Fachaufsicht im Wesentlichen für solche Streitigkeiten zuständig ist und das letzte Wort hat.

    3) dass der Lehrer den erwähnten pädagogischen Spielraum hat und dieser auch als hohes Gut gesetzlich verankert ist.

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