1. Wie werden die beiden Prüfungsleistungen gewichtet?
2. Ist es möglich, das der Prüfling schon nach der Klausur durchgefallen ist und nicht mehr mündlich geprüft wird?
3. Wie verhält sich abschließen die Prüfungsnote zur Zeugnisnote?Außerdem wüsste ich noch gerne, ob es Pflicht ist, einen Bewertungsbogen anzulegen?
So, nochmal zum eigentlichen Thema:
http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/…prfg/index.html
Die Nachprüfung gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote "ausreichend" ist. Dann wird die Zeugnisnote von "mangelhaft" auf "ausreichend" angehoben.
Es ist sinnvoll und im Falle eines je nach Eltern drohenden Widerspruchs gegen eine nichtbestandene Nachprüfung die Gründe für die Leistungsbewertung handfest darzulegen.
Eine Verpflichtung kann ich nicht herauslesen, wohl aber eine Notwendigkeit erkennen.
Wenn ich noch mehr herausfinde, ergänze ich hier.
Hier der Auszug aus der BASS bzw. der APO-SI inklusive Verwaltungsvorschriften:
ZitatAlles anzeigen
§ 22Nachprüfung
(1)
Ab Klasse 7 kann eine nicht versetzte Schülerin oder ein nicht versetzter Schüler eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt
zu werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn in einem einzigen Fach durch die
Verbesserung der Note von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ die Versetzungsbedingungen erfüllt würden. Kommen für die Nachprüfung
mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll.
(2)
Die Nachprüfung zum nachträglichen Erwerb eines Abschlusses
oder einer Berechtigung richtet sich nach § 42.
(3)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter bildet für die Nachprüfung einen Prüfungsausschuss und übernimmt den Vorsitz oder bestellt
eine Vertretung. Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sinddie bisherige Fachlehrerin oder der Fachlehrer als prüfendes Mitglied
und eine weitere fachkundige Lehrkraft für die Protokollführung.
(4)
Die Prüfung besteht aus einer mündlichen, gegebenenfalls aus einer praktischen Prüfung, in einem Fach mit schriftlichen Arbeiten außerdem aus einer schriftlichen Prüfung. Die Nachprüfung findet in
der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt.
(5)
Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Versetzungsbedingungen erfüllt, ist versetzt. Die Schülerin oder der Schüler erhält ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde. Im Übrigen gilt § 7.
(6)
Versäumt die Schülerin oder der Schüler aus einem von ihr oder
ihm zu vertretenden Grund die Prüfung oder einen Teil der Prüfung,gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann sie oder er aus einem von
ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund an der gesamten Prüfung oder an dem noch fehlenden Teil der Prüfung nicht teilnehmen, muss
dies unverzüglich nachgewiesen werden; wer wegen einer Krankheit nicht teilnehmen kann, hat ein ärztliches Attest vorzulegen.
VV zu § 22
22.1 zu Abs. 1 Sind die Voraussetzungen für die Nachprüfung erfüllt, erhalten die Eltern mit dem Zeugnis eine schriftliche Mitteilung, in welchen Fächern durch eine Nachprüfung die Versetzung erreicht werden kann und über den Anmeldeschluss.
22.3 zu Abs. 3 Findet die Nachprüfung in einer Fächerkombination statt, die von mehreren Lehrkräften unterrichtet wurde, so sind diese an der Prüfung beteiligt;die Prüfungsanteile verteilen sich entsprechend dem Stundenanteil auf die Fächer.
22.4 zu Abs. 4
22.4.1 Die Aufgaben der mündlichen und schriftlichen Prüfung sind dem Unterricht des Schulhalbjahres zu entnehmen, in dem das Prüfungsfach zuletzt unterrichtet worden ist.
22.4.2 Die schriftliche Prüfung dauert ebenso lange wie eine Klassenarbeit. Das Prüfungsgespräch dauert in der Regel nicht länger als 15Minuten.
22.5 zu Abs. 5
22.5.1 Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob die Nachprüfung bestanden wurde. Verlauf und Ergebnis der Nachprüfung sind in einem Protokoll festzuhalten.
22.5.2 Die Schule teilt den Eltern das Ergebnis einer nicht bestandenen Nachprüfung schriftlich und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mit.
(Sorry für eventuelle Formatierungsschnitzer!)
Interessant dabei ist, dass über die Gewichtung der Prüfungen kein Wort verloren wird. Gehen wir also von 50/50 aus. Damit wäre auch theoretisch denkbar, die mündliche Prüfung gar nicht mehr anzusetzen, wenn der Schüler durch die Klausur alleine schon eine 2 oder 1 schreibt. (Ob das rechtlich OK geht, weiß ich ad hoc auch nicht.)
Gruß
Bolzbold