Mich würde das auch (für NRW) interessieren, insbesondere die Rechtsgrundlage dafür, dass die Zeugniskonferenz darüber entscheidet.
Es gibt ja an den verschiedenen Schulen die wildesten Formulare (https://freiherr-vom-stein-bergkamen.de/wordpress/wp-c…3%A4ngerung.pdf, https://siebengebirgsschule.de/wp-content/upl…%A4ngerung2.pdf https://ge-rheinbach.de/wp-content/upl…al-neu.docx.pdf)
Meiner Meinung nach hat die Zeugniskonferenz hier gar keine handhabe sondern ausschließlich die Schulleitung.
Dann schauen wir doch einmal dort nach, wo es einschlägig und eindeutig (!) steht.
Für die Sek I ist das die APO-S I - hier § 2 Satz 3.
§ 2
Dauer der Ausbildung
Die Regeldauer der Ausbildung in der Sekundarstufe I ist sechs Jahre, im Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang fünf Jahre. Die Schülerin oder der Schüler kann sie um zwei Jahre überschreiten. Die Versetzungskonferenz kann sie um ein weiteres Jahr verlängern, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Dies schließt die Höchstdauer der Ausbildung in der Erprobungsstufe (§ 10 Absatz 2) ein.
Das alleine wäre schon einschlägig und eindeutig genug.
Das Versetzungsverfahren in der Sekundarstufe I ist in § 21 APO-S I geregelt, der seinerseits auf § 50 SchulG verweist. Genauer gesagt § 50 Abs. 2.
§ 50
Versetzung, Förderangebote
(2) Über die Versetzung entscheidet die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz als Versetzungskonferenz. Mitglieder der Versetzungskonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer, die die Schülerin oder den Schüler im zweiten Halbjahr unterrichtet haben. In der Versetzungskonferenz übernimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung.
Daraus folgt, dass die Schulleitung dies mitnichten alleine entscheiden kann. Sie kann die Versetzungskonferenz beraten oder einen Beschluss derselben beanstanden, falls dieser rechtswidrig sein sollte.