Ja, eine Anhörung haben wir natürlich auch gemacht. Selbst da artete es teilweise so aus, dass wir uns eherrechtfertigen mussten, warum der Ausschluss denn sein musste, anstatt dass sich das Kind und die Eltern sich rechtfertigen, warum das Kind denn solche Wörter in den Mund nimmt.
Schauen wir einmal in § 53 Abs. 6 SchulG (Hervorhebung durch mich).
(6) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder das beauftragte Mitglied der Schulleitung kann sich von der zuständigen Teilkonferenz gemäß Absatz 7 beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen. Den Eltern und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dringenden Fällen kann auf vorherige Anhörungen verzichtet werden; sie sind dann nachzuholen.
Der letzte Satz dürfte derjenige sein, der für das Vorgehen der Schulleitung relevant war. Bei solchen Entscheidungen - nehmen wir einmal an, es würde ein Widerspruch eingelegt werden - wird die Verhältnismäßigkeit überprüft.
Ich halte das Vorgehen der Schulleitung für unglücklich. Besser wäre wohl gewesen, den Schüler für den Tag zu suspendieren, am nächsten Tag eine Anhörung durchzuführen und ihn im Anschluss zu suspendieren. Gleichwohl ist die Sanktion bereits erfolgt, dass im Widerspruchsfall nur ein nachträglicher Ermessensfehler festgestellt werden könnte.