Und schon darf ich mich selbst korrigieren mit nachstehendem Link:
Digitaler Unterricht in Schulen – Der Grundstein ist gelegt
Seite 19 - und vom Oktober 2022, also nach meiner Zeit in der Behörde, so dass ich das nicht mehr aus erster Hand mitbekommen habe.
Ich zitiere:
[...] Die Einsatzbedingungen sog. Telepräsenzroboter entsprechen damit grundsätzlich denen eines Videokonferenzsystems. Sie unterfallen damit dem Anwendungsbereich der §§ 120 Abs. 5, 121 Abs. 1 SchulG. Die Schule hat im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu entscheiden, ob ihr Einsatz für den von ihr zu erfüllenden gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag erforderlich ist und inwieweit hiervon Gebrauch gemacht wird. Dabei sind in jedem Fall auch die gesundheitlichen Belange des*der betroffenen erkrankten Schüler*in in den Blick zu nehmen.
Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen zur Verarbeitung von Inhaltsdaten (insbesondere in Bezug auf die Grenzen der Bild- und Tonübertragung sowie Bild- und Tonaufzeichnungen). Um zu verhindern, dass unbefugte Dritte Zugriff auf den Audio-/Videostream erhalten oder die Steuerung des Gerätes übernehmen, muss die Schule auch für eine ausreichende Sicherheit bei dem von den betroffenen Schüler*innen eingesetzten mobilen Endgeräten (Tablet, Smartphone) sorgen. Idealerweise sollten die betroffenen Schüler*innen auch hier von der Schule bereitgestellte und verwaltete Endgeräte nutzen, die verpflichtende Regelungen erlauben. Hierauf lässt sich die Umsetzung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen am effektivsten sicherstellen. [...]
Fazit: Es ist erlaubt. Wenn die Schule es macht, muss sie den Missbrauch verhindern und Maßnahmen ergreifen.