Cornelsen bietet auch regelmäßig den "Schulrechtsfall des Monats" (http://www.cornelsen.de/lfb/1.c.1664101.de). Dort gab es mal ein Thema mit dem obigen Titel.
Der Fall dort ist eine (ungleiche) Prügelei, bei dem das Opfer bereits am Boden liegt (aber immer noch getreten wird). Pädagogisch wertvolle Aufforderungen (siehe unter anderem Titel) verhallen, zum Schluss verabreicht der Referendar dem Schläger eine Ohrfeige.
Die Rechtsfrage lautet: Hat der Lehrer eine Körperverletzung begangen? Durfte der Lehrer den Schüler schlagen?
Die Entscheidung lautet, dass er objektiv eine Körperverletzung begangen hat, jedoch in dieser Situation den Schüler schlagen durfte.
Begründung:
Alias hat bereits auf die "Nothilfe" verwiesen. Grundlage ist der Notwehrparagraph (§ 32 StGB und § 227 BGB), denn dieser umfasst nicht nur die Verteidigung der eigenen Person, sondern auch die verteidigende Hilfe für andere, die in Not sind.