Um mal nach Niedersachsen zurückzukommen:
Im entsprechenden Erlass heißt es, dass die Schulleiterin/der Schulleiter für die Verhängung der Attestpflicht zuständig ist:
Zitat
3.3 Fernbleiben vom Unterricht
Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler mehrere Stunden, an einem Tag oder an mehreren Tagen nicht am stundenplanmäßigen Unterricht teil, ist der Schule der Grund des Fernbleibens spätestens am dritten Versäumnistag mitzuteilen. Diese Mitteilung obliegt den Erziehungsberechtigten und den außer ihnen nach §71 NSchG Verantwortlichen, solange die Schülerin oder der Schüler das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es genügt zunächst eine mündliche oder fernmündliche Benachrichtigung. Die Schulleitung kann eine schriftliche Mitteilung, bei längeren Erkrankungen oder in sonstigen besonderen Fällen auch den Nachweis der Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Im Einzelfall kann die Bescheinigung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers als ausreichender Nachweis angesehen werden. Die Kosten der Bescheinigung tragen die Erziehungsberechtigten. In der Regel wird jedoch eine schriftliche Mitteilung ausreichen. Nach Vollendung des 18.Lebensjahres obliegen die vorstehend genannten Pflichten der Schülerin oder dem Schüler selbst. Treffen gleichwohl die nach §71 NSchG Verantwortlichen für eine Schülerin oder einen Schüler auch nach Vollendung des 18.Lebensjahres die erforderlichen Maßnahmen, so kann die Schulleitung dies als ausreichend ansehen. Treffen die nach §71 NSchG Verantwortlichen die erforderlichen Maßnahmen nicht, so ist bei länger als dreitägigem Fehlen eine ärztliche Bescheinigung beizubringen. In besonderen Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auch bei kürzerem Fehlen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen. (http://www.schure.de/2241001/0035074.htm)
Mit deiner SL kannst du auch das Thema "Bewertbarkeit" besprechen - langfristig bevor es zum Zeugnistermin kommt. Denn bei so vielen Fehlzeiten stellt sich ja die Frage, ob du überhaupt bewerten kannst (einfach nur die schriftliche Noten zu verwenden und die mündliche zu ignorieren ist nicht zulässig, damit würde die schriftliche ja doppelt gewertet / ein Teil der Bewertung nicht vorgenommen werden, wäre also nicht erlasskonform):
Zitat
3.1 Die in den Zeugnissen festgehaltenen Bewertungen erfolgen auf der Grundlage von Beobachtungen im Unterricht sowie von mündlichen, schriftlichen und anderen fachspezifischen Lernkontrollen. Sie beziehen sich auf die Lernentwicklung und die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in dem auf dem Zeugnis angegebenen Berichtszeitraum. Berichtszeitraum der am Ende eines Schuljahres angegebenen Zeugnisnoten ist das gesamte Schuljahr. Einzelne Lernkontrollen dürfen kein unangemessenes Gewicht bei der Erteilung der Zeugnisnoten erhalten. (http://schure.de/22410/33,83203.htm)
Genausowenig kannst du für Stunden, in denen die Schülerin gefehlt hat, schlechte Noten vergeben... Bleibt also nur: Allgemeine Mitteilung an die Eltern, dass aufgrund der hohen Unterrichtsversäumnisse zu befürchten ist, dass eine Beurteilung nicht mehr möglich ist:
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4.18 Schülerinnen und Schüler, die nicht während des überwiegenden Teils des Schulhalbjahres am Unterricht eines Faches teilgenommen haben, erhalten nur dann im Halbjahrszeugnis eine Note in diesem Fach, wenn der unterrichtenden Lehrkraft eine Beurteilung möglich ist. Ist keine Beurteilung möglich, ist anstelle der Bewertung „kann nicht beurteilt werden” zu vermerken. (http://schure.de/22410/33,83203.htm)
Der "überwiegende Teil" wird (insbesondere in der Sek II) wohl meist als "Fehlzeiten über 50%" ausgelegt. Du kannst ja mal durchzählen... und die Argumentation deiner Schulleitung dann schriftlich / "wasserdicht" vorlegen...
Interessant wäre auch (für die Schülerin bzw. deren Eltern), in welcher Klasse sie sich befindet und welche Auswirkungen ein "kann nicht beurteilt werden" haben könnte. Wird sie sich mit dem Zeugnis mal bewerben müssen? Könnte der Hauptschulabschluss gefährdet sein? (Vielleicht verweist du sie auch an die 2. Chance...)