Wenn man künstlerisch begabt ist, kann man hier vielleicht noch Kellerbilder hinzufügen: https://pixabay.com/de/haus-home-2…o%C3%9F-304341/
Beiträge von Djino
-
-
Würde vielleicht das hier passen?
Oxford Primary Illustrated Maths Dictionary with Arabic Words (https://global.oup.com/education/prod…n=international ; ist auch in D verfügbar: http://www.bookbutler.de/compare?isbn=9780192737045 )
-
Im Übrigen hatten sich unsere Antworten überschnitten - wenn ich Mikaels Antwort während meines Schreibens angezeigt bekommen hätte, hätte ich (da inhaltlich volle Zustimmung zu M.) meine Antwort sparen können.
-
Wenn es eine Ganztagsschule ist, dann MUSS die Mittagsaufsicht zur Hälfte auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet werden,
Sag ich doch - wir haben nur die zwei verschiedenen Blickwinkel gewählt:
Mikael: Ist es eine GTS, dann wird es angerechnet.
Bear: Ist es keine GTS, dann wird es nicht angerechnet. -
Dass ist dann wohl ein typischer von von "Somebody Else's Problem" - es nimmt keiner war ...
Um mal den "Schwarzen Peter" zu verteilen:
Wurde dem Schüler mitgeteilt, dass er nicht am kath. Religionsunterricht teilnehmen kann?
Wurde ihm mitgeteilt, dass er stattdessen am ev. Religionsunterricht teilnehmen muss? (Oder an WN-Unterricht?)
(-> Schüler hat "Schuld" - könnte(!) sich in der Note niederschlagen... evtl. abhängig vom Alter / von der Reife des Schülers / Umständen)Wusste der Klassenlehrer von der Situation?
Wusste der kath.-Lehrer von der Situation? Hat der das problematisiert?
Wusste der ev-Lehrer (bzw. WN-Lehrer), dass da noch ein Schüler zusätzlich kommt?
Falls ja: Warum ist da keiner seiner Aufsichtspflicht nachgekommen? Wie konnte ein Schüler ein halbes Jahr dem Pflichtunterricht fernbleiben, ohne dass irgendjemandem ein wöchentlich zwei Stunden lang herumlungernder Schüler aufgefallen wäre?In NDS ist Religion bzw. WN Pflichtunterricht. Nehme ich nicht an dem einen Teil, muss ich das andere machen.
Es gibt ja auch den "konfessionell-kooperativen" Religionsunterricht - die Teilnahme hieran verlangt die Zustimmung der Eltern (bzw. die des religionsmündigen Schülers). Das betrifft aber nur die ev. SuS im kath. Religionsunterricht. Für kath. SuS im ev. Religionsunterricht ist eine solche Zustimmung (meines Wissens) nicht notwendig.Dann wiederum ist es wohl so, dass Schüler zunächst einmal verpflichtet sind, am Religionsunterricht ihrer Religionsgemeinschaft teilzunehmen. Durch Antrag können sie das ändern. Die Religionsfachgruppe kann hierzu teils eigene Regelungen treffen. (Deshalb die Frage an die Religionsfachgruppe: Passiert es häufiger, dass SuS nicht am "richtigen" Religionsunterricht teilnehmen können? Falls ja: Wie lautet da die fachgruppeninterne Regelung?)
Egal, wie sich das für das vergangene Halbjahr entwickelt: Für das nächste Halbjahr muss eine klare Regelung gefunden werden. Ganz wichtig: Falls es ein Schüler der 10. Klasse ist, hängt davon auch ab, ob er in der Sek II Religion als Prüfungsfach wählen darf!
-
es gibt bei uns eine 45 minütige Mittagsaufsicht.
Diese wurde bis vor kurzem mit einer Schulstunde angerechnet.Seid ihr offiziell Ganztagsschule? Denn nur dann wäre irgendeine Anrechnung der Mittagsaufsicht rechtens (ich bin jetzt zu faul zum Nachschlagen, ich meine 50% sind in dem Fall zulässig). Ansonsten ist es in NDS nicht vorgesehen, dass Aufsichten angerechnet werden.
Grundsätzlich muss auf dem ganzen Schulgelände (und angrenzenden Gebieten bei Bedarf, z.B. Bushaltestellen) eine Aufsicht sichergestellt sein. Längere Aufsichten (wie die 45 Min. Mittagspause) könnte man ja auch aufteilen auf 2x 22,5 Minuten (mit einer "Übergabe" in der Mitte), so dass die Aufsicht führenden Kollegen auch noch selbst ein wenig Mittagspause machen können...
-
Ich habe dazu zwei (sehr unterschiedliche) Perspektiven:
Als Lehrkraft:
Eine Klasse (Alter: ca. 14-15 Jahre), in der ich mal für zwei Jahre unterichtete, hatte (aufgrund verschiedenster Variablen) zu Beginn zwei Mädchen, ansonsten Jungen. Dann verliess ein Mädchen (aufgrund von Umzug) die Klasse. In der Folge dachte ich immer wieder, dass es wohl hilfreicher gewesen wäre, wenn die Klasse komplett nur aus Jungen bestanden hätte (ja, ja, die Hormone, ..., da muss man sich halt "produzieren").Als Schülerin:
Mein Informatikunterricht war (durch die Schule mit Absicht so eingerichtet) geschlechtshomogen - was ich als sehr unangenehm empfand. Im Unterricht der Jungen wurden Lehrbücher / Handbücher ausgegeben. Bei den Mädchen nicht. Im Unterricht wurden sehr gute Noten vergeben, weil Jungen in der Lage waren, ohne unterrichtliche Unterweisung aus den Handbüchern heraus Neues selbstständig umzusetzen (wie wäre das im Mädchenkurs möglich gewesen ohne Handbücher?). Der Zugang zum Aufbwahrungsort besagter zusätzlicher Materialien stand dem Jungenkurs offen - aber für die Mädchen bestand ja kein Grund, dort ein- und auszugehen... Im Mädchenkurs wurde ein Semester lang die Verwendung von Textbausteinen in Word geübt (angehende Sekretärinnen?), ...Sorry, jetzt werde ich unprofessionell:
Wichtig ist meiner Meinung nach, dass der Unterricht in den jeweils gleichgeschlechtlichen Gruppen identisch abläuft. Das mag ab und zu inhaltlich variieren, weil unterschiedliche Fragen gestellt werden, weil das Leistungsniveau unterschiedlich ist. Aber die "Lern-Angebote" sollten an alle SuS identisch sein... und genau dann sehe ich keine Probleme mit geschlechtshomogenen Gruppen... -
In Dienstbesprechungen wird doch durchaus Wichtiges, Organisatorisches für den täglichen Schul- und Unterrichtsbetrieb mitgeteilt und diskutiert.
Da Refendare an der Schule arbeiten, Unterricht erteilen, mit Schülern, Eltern, Kollegen zusammenarbeiten, sollte es doch eigentlich selbstverständlich sein, dass man dort anwesend ist (Ausnahme die erwähnten "Referendarspflichten").Und noch ein Erfahrungswert aus meiner Berliner Zeit: Da waren Referendare in den Dienstbesprechungen anwesend und in allen Bereichen stimmberechtigt.
-
In NDS gibt es die Möglichkeit, eine Fremdsprache durch die Muttersprache zu ersetzen (ist ja schließlich in D auch eine Fremdsprache bzw. Deutsch ist für die SuS die Fremdsprache).
Damit das möglich ist, wird eine Sprachstandsfeststellung in der Muttersprache gemacht (hat der Schüler B1? - geprüftes Niveau abhängig von der Schulform, eben analog Fremdsprache).Die Regelung ist nur möglich bei Schülern, die später hinzukommen (also nicht bei denen, die z.B. bereits zu Beginn der Grundschule ins deutsche Schulsystem einsteigen). Je nachdem, wie früh oder spät der Einstieg an der dt. Schule geschieht, muss in der Abschlussprüfung (der Real- oder Hauptschule) dennoch ein Teil Englisch absolviert werden, bei sehr spätem Einstieg entfällt auch das.
Vielleicht gibt es ähnliche Regelungen in anderen Bundesländern? (Die Regelung hier gibt es übrigens schon seit einer ganzen Weile und nicht erst seit kurzem...)
Zum Englischunterricht:
Wenn die Schüler in einem "Intensiv-Deutschkurs" sind, kann man dort Wortschatz (zumindest ab und zu) nicht nur in Deutsch, sondern gleichzeitig in Englisch einführen.
Wenn die Schüler am "normalen" Englischunterricht teilnehmen, könnte man es ihnen zur Aufgabe machen, neue Vokabeln (die im Lehrwerk für alle SuS Lernwortschatz sind), gleichzeitig Englisch-Deutsch-Muttersprache zu lernen.
Manchmal bietet sich auch in der Grammatik der Bezug zwischen Englisch und Deutsch an (z.B. Steigerung der Adjektive). Vielleicht ließen sich da ab und zu Bezüge herstellen? -
In NDS haben wir für Schüler, die neu nach D kommen (also nicht nur Flüchtlinge), zwei Jahre lang die Möglichkeit, diese nicht zu bewerten. Erst danach müssen Noten vergeben werden. Wenn keine Noten vergeben werden, gibt es stattdessen ein Berichtszeugnis. Mischformen sind auch möglich (z.B. Noten in Sport, Musik, Kunst, Mathe vs. zwei Jahre lang keine Noten in Geschichte und Deutsch).
-
-
Hier kam ja schon der Hinweis auf die Kenntnis der rechlichen Rahmenbedingungen...
Wenn Kollegen nicht zusammenarbeiten wollen, kann man sie auf der Grundlage der geltenden Erlasse & des NSchG zwingen:
Zum einen müsst ihr für die Fächer jeweils ein schulinternes Curriculum haben.
Zum anderen jährlich einen Plan aufstellen, wie das "theoretische" Curriculum in dem spezifischen Schuljahr umgesetzt werden soll (ist ja ein Unterschied, ob ich (im letzten Schuljahr) viele viele Unterrichtswochen zur Verfügung habe oder (in diesem Schuljahr) das Schuljahr fast drei Monate kürzer ist.
Und an diesen Jahresplan hält man sich dann (erste Arbeit zu Thema 1 vor den Herbstferien. Zweite Arbeit zum nächsten Thema vor den Weihnachtsferien etc. -> eine "erlasslich erzwungene" Vernetzung.Zum Thema "Rechtfertigung der schlechten Klassenarbeiten" beim Schulleiter / Betteln um Genehmigung:
Lt. Erlass gibt es nunmal die 30%-Regel. Ist das überschritten, muss (lt. Erlass) nochmal geschrieben werden, da (lt. Erlass) die Arbeit nicht gewertet wird. In Ausnahmefällen (lt. Erlass) kann die Arbeit doch gewertet werden. Die Ausnahme regelt der Schulleiter - dazu muss er die Umstände kennen & einschätzen können. Die Klassenelternschaft muss (lt. Erlass) informiert werden, die Umstände erläutert werden. Wenn dich also dein Schulleiter ausführlich begründen lässt, dann setzt er den Erlass um. Tust du das auch? Informierst du die gewählten Elternvertreter? Falls ja, dann kannst du denen gegenüber die selbe Begründung verwenden, die du auch beim SL eingereicht hast - ist also keine doppelte Arbeit...Ja, die Kenntnis der Rahmenbedingungen hilft dir einerseits dabei, "sanften Druck" auf deine Kollegen auszuüben. Andererseits hilft dir die Kenntnis aber auch dabei, das Handeln des einen oder anderen zu verstehen (und nicht als Schikane anzusehen).
-
Nun gut, dann schauen wir mal auf die "Wunschliste" - und behalten das hier "Aus den Einnahmen zur Lernmittelausleihe dürfen auch alle sonstigen mit dem Ausleihverfahren zusammenhängenden notwendigen Ausgaben bezahlt werden" im Hinterkopf:
- "Büromaterialien" - soweit sie mit der Ausleihe zusammenhängen (Papier für Elterninformation, Aufkleber für die Bücher, ab und zu ein neuer Kugelschreiber für dich)
- "Laptops" - gleich mehrere? Du bist doch allein zuständig, oder? (Oder werden bei euch die Bücher mit Barcode versehen und bei der Ausgabe mit einem Handlesegerät für jeden Schüler eingelesen? Dann könnten natürlich ein paar Laptops mehr notwendig sein (aber sicher nicht für jeden Klassenlehrer einen, die kann man ja auch "herumreichen")
- Drucker - einer für "dich". Und ab und zu Toner. (Wobei du die Elternbriefe wohl besser auf einem Kopierer druckst & aus den Einnahmen 1x Kopierertoner finanziert wird.)
- Transportkisten - klar.
- Regale - Wie werden denn die (nicht ausgegebenen) Bücher derzeit aufbewahrt? (Einmalige Neuanschaffung für den Raum, in dem die Bücher gelagert werden, wohl möglich)
- Bücher für die Schulbibliothek - halte ich für schwierig bis unmöglich. Hat ja nichts mit der Lernmittelausleihe zu tun. In der Schulbibliothek von jedem Schulbuch ein "Bestandsexemplar" zu haben ist sicher sinnvoll, aber das kann auch ein altes, ausrangiertes Buch sein.
Grundsätzlich sollte man die Trennung zwischen den Geldern / Aufgaben der Landesschulbehörde und dem Schulträger beachten:
Der Schulträger (z.B. die Stadt oder der Landkreis) ist zuständig für die sächliche Ausstattung der Schule.
Die Landesschulbehörde stellt das Personal (bildet es fort, zahlt Reisekosten).Man muss also darauf achten, dass man mit dem Geld, dass aus einer "Landesaufgabe" entsteht, nicht Schulträgeraufgaben finanziert werden...
In Hannover gibt es einen Ansprechpartner für Grundsatzangelegenheiten (Kontaktdetails nach Login hier: https://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/schulor…n-lernmitteln-1 ) - vielleicht kann der einige Fragen beantworten...
-
Das Ausleihverfahren soll ja eigentlich so organisiert sein, dass die Bücher durch die Schule angeschafft werden (unter Ausnutzung des Buchhandelrabatts), jedes Buch drei Jahre/durch drei SuS genutzt wird und jeder Schüler 1/3 des Kaufpreises als Nutzungsgebühr zahlt.
"Massenweise" Guthaben kann bei einem solchen System nicht entstehen. Es kann aber durchaus sein, dass in einem Jahr für ein Fach keine Anschaffungen notwenig sind, im zweiten Jahr auch nicht - aber nach dem dritten Jahr wird von dem vorhandenen Geld wieder neu angeschafft. Und da müssen dann "spontan" auch die zig-tausend Euro vorhanden sein für einen "Jahrgangssatz" der entsprechenden Lehrwerke.
Spätestens, wenn jemand eine so lange & so teure "Wunschliste" hat wie deine (Laptops, Drucker, Regale, ...), dann befürchte ich, dass dort die langfristige Finanzplanung fehlt... -
Kennt er bereits die Zahlen?
Ansonsten wäre das Schreiben & Lesen von "europäischen" Zahlen vielleicht der erste Schritt (die Google Bilder-Suche hilft hier für einen ersten Eindruck). -
Hallo J.,
wenn ich die Werbe-/Affiliatelinks in deinem Profil richtig interpretiere, dann bist du in NRW?
Da hilft dann googlen: Dies sind deine Suchbegriffe "nrw lrs erlass"
Dann finden sich die passenden Dokumente, hier ein Auszug:Für Schülerinnen und Schüler, die einer zusätzlichen Fördermaßnahme bedürfen, gilt für die Klassen 3 bis 6 und in besonders begründeten Einzelfällen auch für die Klassen 7 bis 10 zusätzlich:
4.1 Schriftliche Arbeiten und Übungen Bei einer schriftlichen Arbeit oder Übung zur Bewertung der Rechtschreibleistung im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen kann die Lehrerin oder der Lehrer im Einzelfall eine andere Aufgabe stellen, mehr Zeit einräumen oder von der Benotung absehen und die Klassenarbeit mit einer Bemerkung versehen, die den Lernstandaufzeigt und zur Weiterarbeit ermutigt. In den Fremdsprachen können Vokabelkenntnisse durch mündliche Leistungsnachweise erbracht werden. Die Erziehungsberechtigten sind über den Leistungsstand ihres Kindes zu informieren. Die Rechtschreibleistungen werden nicht in die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und Übungen im Fach Deutsch oder in einemanderen Fach mit einbezogen.
4.2 Zeugnisse
Der Anteil des Rechtschreibens ist bei der Bildung der Note im Fach Deutsch zurückhaltend zu gewichten. In den Zeugnissen kann in der Rubrik „Bemerkungen“ aufgenommen werden, dass die Schülerin oder der Schüler an einer zusätzlichen LRS-Fördermaßnahme teilgenommen hat.
4.3 Versetzung Bei Entscheidungen über die Versetzung oder die Vergabe von Abschlüssen dürfen die Leistungen im Lesen und Rechtschreibennicht den Ausschlag geben.
4.4 Übergang zu Realschulen und Gymnasien Besondere Schwierigkeiten im Rechtschreiben allein sind kein Grund, eine Schülerin oder einen Schüler für den Übergang in die Realschule oder das Gymnasium bei sonst angemessener Gesamtleistung als nicht geeignet zu beurteilen. -
-
Hast du schon mit Kollegen gesprochen, die die Schülerin ebenfalls unterrichten? So etwas kommt ja (meiner Erfahrung nach) nicht nur in einem Fach vor...
Und falls das tatsächlich noch niemandem aufgefallen sein sollte, wäre zumindest die Sensibilisierung nicht schlecht... -
Und dann wären da noch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit: https://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/bu/lehrkraefte…sundheitsschutz ...
-
Dann wäre das wohl ein Fall für den Schulleiter, auf Grundlage von NSchG § 43 ...
(5) 1
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat innerhalb von drei Tagen Einspruch einzulegen, wenn nach ihrer oder seiner Überzeugung ein
Beschluss einer Konferenz, des Schulvorstandes, eines Ausschusses, einer Bildungsgangsgruppe oder einer Fachgruppe
1. gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt,
2. gegen eine behördliche Anordnung verstößt,
3. gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstößt oder
4. von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder auf sachfremden Erwägungen beruht.
2Über die Angelegenheit hat die Konferenz, der Schulvorstand oder der Ausschuss in einer Sitzung, die frühestens am Tag nach der Einlegung des Einspruchs stattfinden darf, nochmals zu beschließen. 3Hält die Konferenz, der Schulvorstand oder der Ausschuss den Beschluss aufrecht, so holt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung der Schulbehörde ein. 4In dringenden Fällen kann die Entscheidung vor einer nochmaligen Beschlussfassung nach Satz 3 eingeholt werden. 5Der Einspruch und das Einholen einer schulbehördlichen Entscheidung haben aufschiebende Wirkung. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten in Bezug auf Entscheidungen, die der oder dem Vorsitzenden einer Teilkonferenz übertragen worden sind, entsprechend.
Werbung