"Rechtlich", weil es vielleicht neben dem rechtlichen auch noch weitere Hinweise gibt... von denen ich viel nicht einmal weiß, dass es sie gibt)
Mir geht es um evtl. notwendiges Notenbild, evtl. ehemalige Empfehlung der Grundschule, evtl. aktuelle Empfehlung der Klassenkonferenz, ...?
Beiträge von Djino
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Welche ("rechtlichen") Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ein Schüler der "unteren Jahrgänge" von der Integrierten Gesamtschule an das Gymnasium wechseln kann? (Noten, ehemalige Empfehlung der Grundschule, aktuelle Empfehlung der Klassenkonferenz, ...?) (Dass die zweite Fremdspreche vorhanden sein muss, ist klar - aber was gibt es noch Zwingendes, Empfehlenswertes, ...)
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Ich habe eben, nachdem ich die Anfrage hier erstellt hatte, "meiner" GEwerkschaft den Austritt zugefaxt.
(Hätte ich heute morgen noch nicht für möglich gehalten, habe mich aber absolut über den "Verein" & die dort selbstherrlich auftretende Inkompetenz geärgert. Ich hoffe nur, dass nicht allzu viele auf den geballten "Blödsinn" (digitale Brandstiftung?) vertrauen und so völlig unnötig ihren Schulfrieden gefährden... Aber genug geärgert, zurück zum Thema...)
Die RSV in der Gewerkschaft habe ich in über 10 Jahren nur einmal für eine kurze Beratung benötigt. (Eigentlich wäre ein privates Zahlen möglicher berufsbezogener Rechtskosten vielleicht sogar günstiger.)
Insofern schaue ich mir mal eure ("nicht-organisierten") Empfehlungen an. Danke! (Gibt's noch mehr?) -
Welche Rechtsschutzversicherung könnt ihr empfehlen?
Da ich hier im Forum frage: Natürlich geht es um den beruflichen Rechtsschutz, der private Bereich darf aber gern mit abgesichert sein. -
Wir machen den Nachteilsausgleich von einer professionellen Diagnose abhängig. Da bei uns keiner eine entsprechende Zusatzausbildung hat, verweisen wir auf externe Anbieter (psychosoziale Beratung des Schulträgers; Psychologen; LRS-Institute, die solche Tests teils auch kostenlos durchführen; ...). Ist eine aktuelle (!) Diagnose vorhanden und (!) nimmt das Kind an einer LRS-Förderung teil (bei uns eben extern, da wir keine Experten sind - bei sozial schwachen Kindern werden die Kosten durch den Schulträger etc. übernommen) , dann wird der Nachteilsausgleich gewährt.
Da mit dem Ausgleich nicht dauerhaft ein "Mangel" "ermöglicht" werden soll, ist es für uns (bei LRS, was sich langfristig nunmal durchaus sehr verbessern lässt) eine aktive Arbeit am Problem ausschlaggebend für die Gewährung. -
Stiftung Warentest hatte schon vor längerer Zeit hierzu einen Artikel & Vergleich: http://www.test.de/Auslandsjahr-A…288777-2288777/
Beim ZDF findet sich zum Thema ein Bericht: http://www.zdf.de/ZDFmediathek/b…m-Albtraum-wird -
Der Schulleiter hat kein Vetorecht. Allerdings muss er darauf achten, dass Bewertungen und Entscheidungen nur von sachlichen / richtigen Annahmen ausgehen. Muss die Schulleitung annehmen, dass gegen Bewertungsmaßstäbe o.ä. verstoßen wurde/wird, so muss sie diese Entscheidungen entsprechend kritisch betrachten (und zunächst einmal die entsprechende Lehrkraft / Konferenz zur Korrektur auffordern - wird keine Abhilfe geschaffen, geht das Verfahren weiter).
[Hier stellt sich mir die Frage, wie gut begründet die mangelhaften Leistungen sind, wenn die Entscheidung über die Nichtversetzung "auch aus pädagogischen gründen" erfolgt...]In der Zeugnis-/ Versetzungskonferenz kann der Schulleiter die Leitung übernehmen (ist er in der Konferenz anwesend, *muss* er dies tatsächlich tun - solange er nicht auch selbst in der Klasse unterrichtet, dann kann er auch einfach nur als "Lehrkraft" an der Konferenz teilnehmen, muss diese Entscheidung aber vor/zu Beginn der Konferenz dem Klassenlehrer mitteilen).
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Re: Laptop (und andere "teurere" Geräte)
Sowas wird meist verteilt über drei Jahre abgesetzt - es müssten also eigentlich noch zwei Drittel absetzbar sein... -
Um mal nach Niedersachsen zurückzukommen:
Im entsprechenden Erlass heißt es, dass die Schulleiterin/der Schulleiter für die Verhängung der Attestpflicht zuständig ist:Zitat3.3 Fernbleiben vom Unterricht
Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler mehrere Stunden, an einem Tag oder an mehreren Tagen nicht am stundenplanmäßigen Unterricht teil, ist der Schule der Grund des Fernbleibens spätestens am dritten Versäumnistag mitzuteilen. Diese Mitteilung obliegt den Erziehungsberechtigten und den außer ihnen nach §71 NSchG Verantwortlichen, solange die Schülerin oder der Schüler das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es genügt zunächst eine mündliche oder fernmündliche Benachrichtigung. Die Schulleitung kann eine schriftliche Mitteilung, bei längeren Erkrankungen oder in sonstigen besonderen Fällen auch den Nachweis der Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Im Einzelfall kann die Bescheinigung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers als ausreichender Nachweis angesehen werden. Die Kosten der Bescheinigung tragen die Erziehungsberechtigten. In der Regel wird jedoch eine schriftliche Mitteilung ausreichen. Nach Vollendung des 18.Lebensjahres obliegen die vorstehend genannten Pflichten der Schülerin oder dem Schüler selbst. Treffen gleichwohl die nach §71 NSchG Verantwortlichen für eine Schülerin oder einen Schüler auch nach Vollendung des 18.Lebensjahres die erforderlichen Maßnahmen, so kann die Schulleitung dies als ausreichend ansehen. Treffen die nach §71 NSchG Verantwortlichen die erforderlichen Maßnahmen nicht, so ist bei länger als dreitägigem Fehlen eine ärztliche Bescheinigung beizubringen. In besonderen Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auch bei kürzerem Fehlen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen. (http://www.schure.de/2241001/0035074.htm)
Mit deiner SL kannst du auch das Thema "Bewertbarkeit" besprechen - langfristig bevor es zum Zeugnistermin kommt. Denn bei so vielen Fehlzeiten stellt sich ja die Frage, ob du überhaupt bewerten kannst (einfach nur die schriftliche Noten zu verwenden und die mündliche zu ignorieren ist nicht zulässig, damit würde die schriftliche ja doppelt gewertet / ein Teil der Bewertung nicht vorgenommen werden, wäre also nicht erlasskonform):Zitat3.1 Die in den Zeugnissen festgehaltenen Bewertungen erfolgen auf der Grundlage von Beobachtungen im Unterricht sowie von mündlichen, schriftlichen und anderen fachspezifischen Lernkontrollen. Sie beziehen sich auf die Lernentwicklung und die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in dem auf dem Zeugnis angegebenen Berichtszeitraum. Berichtszeitraum der am Ende eines Schuljahres angegebenen Zeugnisnoten ist das gesamte Schuljahr. Einzelne Lernkontrollen dürfen kein unangemessenes Gewicht bei der Erteilung der Zeugnisnoten erhalten. (http://schure.de/22410/33,83203.htm)
Genausowenig kannst du für Stunden, in denen die Schülerin gefehlt hat, schlechte Noten vergeben... Bleibt also nur: Allgemeine Mitteilung an die Eltern, dass aufgrund der hohen Unterrichtsversäumnisse zu befürchten ist, dass eine Beurteilung nicht mehr möglich ist:Zitat4.18 Schülerinnen und Schüler, die nicht während des überwiegenden Teils des Schulhalbjahres am Unterricht eines Faches teilgenommen haben, erhalten nur dann im Halbjahrszeugnis eine Note in diesem Fach, wenn der unterrichtenden Lehrkraft eine Beurteilung möglich ist. Ist keine Beurteilung möglich, ist anstelle der Bewertung „kann nicht beurteilt werden” zu vermerken. (http://schure.de/22410/33,83203.htm)
Der "überwiegende Teil" wird (insbesondere in der Sek II) wohl meist als "Fehlzeiten über 50%" ausgelegt. Du kannst ja mal durchzählen... und die Argumentation deiner Schulleitung dann schriftlich / "wasserdicht" vorlegen...
Interessant wäre auch (für die Schülerin bzw. deren Eltern), in welcher Klasse sie sich befindet und welche Auswirkungen ein "kann nicht beurteilt werden" haben könnte. Wird sie sich mit dem Zeugnis mal bewerben müssen? Könnte der Hauptschulabschluss gefährdet sein? (Vielleicht verweist du sie auch an die 2. Chance...) -
Zitat von Susannea
"abgeschrieben aus dem Buch"
Nein, genau darum geht es (zumindest mir) nicht. Auch wenn's zu 200% auswendig gelernt wäre: Das ist in der Sek II keine ausreichende Leistung mehr.
(Mehr noch: Bei den Facharbeiten in der Sek II, die in NDS im Seminarfach, in anderen Bundesländern im P-, W-, "was-auch-immer"-Fach, geschrieben werden, ist das selbstständige Formulieren von Texten, die nur im Anforderungsbereich I verbleiben, nicht als ausreichend (also mit weniger als 05 Notenpunkten) zu bewerten. Somit sind z.B. reine Darstellungen von Biographien - auch wenn sie absoult selbstständig formuliert wurden - zu maximal 04 Punkten "verurteilt". Und genau darum geht es hier: Ist die Wiedergabe von Auswendig-Gelerntem irgendwie (im Sinne der Sek II) noch "verwertbar" - und wenn ja, in welchem Umfang?) -
Zitat von Susannea
Ehrlich gesagt bin ich schockiert davon wie viele Schüler gleich vorverurteilen.
Mal ganz davon abgesehen, dass du sicher die LuLs meinst...
Es geht hier nicht um Vorverurteilen, sondern um eine "eigenständige Leistung".
Und was hier aufeinanderprallt, sind nicht so sehr Vorurteile, sondern unterschiedliche Sichtweisen in der Primarstufe und der Sekundarstufe II. Diese Sichtweisen werden sich auch nie aneinander "anpassen" lassen. Hier wird es keinen Kompromiss geben. Was in der Grundschule als Fleiß und anerkennenswert gilt, davon wird (je nach Ausprägung und Altersklasse) in der Sek I abgeraten (teils wird es bereits rigoros veboten), spätestens in der Sek II ist es absolut nicht mehr akzeptabel. "Maßstab" ist das selbstständige Denken (auf der Grundlage von angeeignetem Wissen), die eigene gedankliche Leistung, an der man erkennen kann, dass SuS den Unterrichsstoff verstanden haben und diesen in neuen Zusammenhängen mehr oder weniger "kreativ" verwenden können (und das ist beim "Hinkotzen" auf's Blatt Papier (wie ich es weniger liebevoll meinen SuS gegenüber nenne) eines auswendig gelernten Textes) sicher nicht gegeben). -
Zitat von Pausenclown
Wenn ich genug Indizien habe, um anzunehmen, dass es sich um einen Täuschungsversuch handelt...
Sowas wäre dann der Anscheinsbeweis (andere nennen es wohl den "gesunden Menschenverstand"). Durchaus üblich und anerkannt. -
Ähm... wenn ich mich auch mal kurz zu Wort melden dürfte---
... die vorherrschende latente LRS wurde ja bereits angesprochen ...
... eigentlich geht's hier doch um die "Welt-Bär-Schaft", oder etwa nicht?
(@ Alias: Wer braucht denn schon "Herren"
, wenn man Bären bekommen kann?)...Anfragen sind also willkommen... falls ich behilflich sein kann...
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Zitat von Mikael
Welche "Rechtsabteilung" meinst du? Die der Landesschulbehörde? Und du glaubst, dass die anfängt bei säumigen Zahlern bei einer Klassenreise das Geld einzutreiben?
Nein, sicher nicht (habe ich das irgendwo geschrieben?).
Aber wenn es einen rechtskräftigen Vertrag gibt, wird sich (z.B. bei Nichterfüllung desselbigen) ein Reiseanbieter an den Vertragspartner wenden. Und das ist besser nicht die Lehrkraft selbst...*Jazzy*: Hab ich auch schon gedacht... aber es gibt genug Kollegen, die die Antwort nicht kennen (auch hier im Fred...). Und nicht jeder spricht sofort seinen Direktor an.
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Zitat
Müssen die Eltern die Klassenfahrt bezahlen auch wenn die Kinder nicht mitfahren oder gibt es sowas wie ein Rücktrittsrecht ?
<Perfekte Welt>
Da du natürlich (bzw. deine Vorgängerin) dir das hast schriftlich geben lassen(*), dass sie auch bei Nichtteilnahme zahlen - und die Eltern natürlich schon eine Anzahlung (in Höhe der Unterkunft und des Transports) geleistet haben, kannst du dich beruhigt zurücklehnen (auch wenn es ein wenig unangenehm wird, weil die Eltern zunächst versuchen werden, durch Druck eine Rückzahlung zu erwirken, z.B. indem sie fordern, dass die nun höhreren Kosten auf die umgelegt werden, die tatsächlich fahren. (Da gab es aber Gerichtsurteile, die diese "Umlage" als nicht zulässig angesehen haben. Wer aussteigt & nicht mitfährt, aber angemeldet war, der zahlt...)
Aber da du die Eltern noch einmal an ihre Unterschrift (und die sowieso entstehenden Kosten) erinnerst, werden sie einsehen, dass eine Klassenfahrt pädagogisch sehr sinnvoll ist...
Natürlich wirst du auch versuchen, die Rücktrittskosten gering zu halten, indem du die Unterkunft / Transportunternehmen jetzt schon informierst und so geringere Stornogebühren hast (falls sie überhaupt erhoben werden, da die Jugendherberge sicher noch jemanden anderes findet, der die übrig bleibenden Betten "übernimmt").(*) so etwa:
ZitatIch/wir verpflichte(n) mich/uns, die Kosten für diese Schulfahrt von voraussichtlich (unter Einschluss der Reiserücktrittsversicherung/der anteiligen Kontogebühren) von ____________________zu bezahlen
Ich/wir verpflichte(n) mich/uns, entstehende Ausfallkosten bei Nichtteilnahme meiner/unserer Tochter/meines/unseres Sohnes zu tragen, sofern die Kosten nicht durch eine Reiserücktrittsversicherung gedeckt sind.
</Perfekte Welt>Falls deine Vorgängerin die Unterschriften unter obiger Erklärung (so oder so ähnlich) nicht hat leisten lassen (oder sie dir nicht vorliegen und/oder du davon nichts weißt), dann ist es dringend an der Zeit, die Buchung zu prüfen / anzupassen (falls überhaupt machbar, manche Verträge entpuppen sich da als "unflexibel"...)
Wie ist denn das in Sachsen: In manchen Bundesländern ist die Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten Pflicht für SuS und Lehrkräfte. Auch bei euch?
Und noch eine Frage zum BL Sachsen: In manchen Bundesländern werden Verträge für Klassenfahrten durch die Schulleitung unterschrieben (und man ist als Lehrkraft aus der Sache finanziell mehr oder weniger "raus" - es kümmert sich im Zweifelsfall evtl. die Rechtsabteilung...). Wird das in Sachsen auch so gehandhabt - und hat es deine Kollegin auch tatsächlich so durchgeführt? -
In Niedersachsen zählen die Noten beider Staatsexamen. SoWi kann anerkannt werden für Politik-Wirtschaft, Philosophie gibt es als Fach (aber eben nicht allzu häufig). Evtl. könnte man damit im Bereich Werte und Normen eingesetzt werden?
Ansonsten findet man bei Fragen zum Einstellungsverfahren diese Seite: http://www.mk.niedersachsen.de/portal/live.ph…=1904&_psmand=8 (erster Treffer bei entsprechender Google-Suche...) -
Ob ein Quereinsteiger "akzeptabel" ist (aufgrund der Formalia wie z.B. Berufserfahrung), entscheidet nicht die Schule, sondern die Landesschulbehörde (die ja auch eigentlicher Arbeitgeber und für Verträge zuständig ist). Und die wird schon "exakt" draufschauen...
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Ich würde eine Krankenversicherung für alle abschließen - das kostet pro Person in der Gruppe (je nach Anbieter) für die ganze Zeit 3,50-5,00 Euro (teurer geht natürlich immer...)
Ich hatte mir mal von allen SuS eine Bestätigung vorlegen lassen. Eine Schülerin hatte bei einem Austausch dann aber ihre Bescheinigung nicht mitgenommen - und sich nicht getraut, zu sagen, dass sie krank war & wollte auf gar keinen Fall einen Arzt aufsuchen (bei 40+ Fieber nicht unbedingt die schlaueste Wahl...).
Insofern ist es organisatorisch einfach wesentlich stressfreier, wenn man weiß, dass die SuS auch garantiert eine Versicherung haben, die die wichtigsten Fälle abdeckt (man möchte ja nicht bei jeder vorgelegten Versicherung die abgeschlossenen Leistungen kontrollieren...) -
Manchmal hilft es auch, bei der Zentrale des jeweiligen DJH-Verbands anzurufen und sich dann entsprechend der eigenen Vorstellungen (Stadt, Land, Berge, Meer, Schwimmbad, Entfernung, Größe, Datum) sich Vorschläge machen zu lassen. Die folgenden Telefonnummern habe ich mal auf den Seiten der DJHs recherchiert, ob sie alle noch stimmen, kann ich nicht sagen:
Bremen und Niedersachsen (Unterweser-Ems) Tel. 0421-163 82 20
Niedersachsen (Landesverband Hannover) Tel. 0511 16402 -22 und -37
Sachsen-Anhalt Tel. 0391-532 10 36 -
Was hälst du hiervon als grobe "Reihenplanung": Lektüreempfehlungen für 8. Klasse Gym? ?
(Und noch was zum Schmunzeln: http://www.thecomicstrips.com/store/add_strip.php?iid=90369 )
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