Mehrfach wurde hier schon nach Belegen etc. gefragt. Wie wär’s mit den folgenden?
Handy-Verbot
- Warum?
In diesem Fall http://openjur.de/u/145026.html war das andauernde Fehlverhalten unter anderem auch begründet durch mehrfache Verstöße gegen das Handy-Verbot in der Schulordnung.
- Generelles Verbot?
„Ein generelles Handyverbot in der Schule ist rechtlich nicht haltbar. Es gibt durchaus berechtigte Interessen, ein Mobiltelefon mit sich zu führen. Es muss möglich sein, das Handy vor und nach dem Unterricht sowie auf dem Schulweg zu benutzen. Ein generelles Verbot ist deswegen nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn in anderer Weise kein ordnungsgemäßer Unterricht mehr durchgeführt werden kann.“ van den Hövel, PaedF 2011, 31
- Situation in Bayern
Im Schulgesetz festgeschriebenes Handy-Verbot: http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…GBY2000V21Art56
"Verlorenes" Handy
Zur Frage von abhanden gekommenen Handys (und anderen Wertgegenständen) – und der evtl. daraus resultierenden Zahlungsverpflichtung einer Lehrkraft:
Kommt ein Handy abhanden, stellt sich die Frage ob eine Amtspflichtverletzung vorliegt…
…sie liegt nur dann vor, wenn eine Pflicht schuldhaft verletzt wird.
Dann gilt zunächst Artikel 34 GG (http://dejure.org/gesetze/GG/34.html ). Der Dienstherr kann bei Vorsatz oder grober(!) Fahrlässigkeit die Lehrkraft in Regress nehmen.
Ob dann auch die Lehrkraft in Regress genommen wird, ist immer vom Einzelfall abhängig.
Ob überhaupt & in welcher Höhe Ersatz geleistet werden muss für verloren gegangenes oder beschädigtes Schülereigentum, ist ebenfalls vom Einzelfall abhängig.
Zum Beispiel wird eine Mitschuld der Schüler, die unzulässigerweise ihr Handy verwendet haben (und somit die Wegnahme des unterrichtsstörenden Gegenstandes in Kauf genommen haben), mit „eingerechnet“.
Beispielurteil: kein Ersatzanspruch hier: http://openjur.de/u/125248.html
Verfahren bei Amtspflichtverletzung
§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG (http://dejure.org/gesetze/GVG/71.html ) - gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs vor dem zuständigen Landgericht (Anwaltszwang), Beweislast liegt beim Geschädigten