Und die "Ehre" ist ja auch so ein Begriff, bei dem man nicht weiß, wo sie anfängt und aufhört... Ich bin jedenfalls froh, dass nicht jeder (lieber: keiner), der seine Ehre schon bedroht fühlt, wenn man eine kritische Frage stellt oder einen frechen Spaß macht, eine Waffe hat um diese zu "verteidigen".
Beiträge von Meike.
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Wenn im größeren Plan des Kosmos ohehin all unser Tun determiniert ist, ist es unerheblich ob wir uns Siezen oder Duzen ...?

Die eigentlichen Gründe, warum wir in meiner OS siezen wurden leider nicht abgefagt. Dafür aller möglicher anderer Krempel.Auf die Ergebnisse wäre ich dann ja mal gespannt. Nicht, dass ich jemals welche erhalten hätte, trotz diverser Versprechen.

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Gar nicht bemerkenswert, die Quote der Psycho/Soziopathen in Chefpositionen ist signifikant erhöht gegenüber der Quote an Soziopathen in der Durchschnittsbevölkerung - ergibt sich aus der Logik der antisozialen Persönlichkeitsstörung (Machtgier, mangelnde Empathie, sofortige Bedürfnisbefriedigung, Unfähigkeit sich im Unrecht zu sehen). Gibt's interessante Studien zu.

http://www.zeit.de/karriere/beruf…e-jens-hoffmann -
Der Hauptpersonalrat hat aber mit AO nix zu tun, der arbeitet auf Erlassebene im KM. AO unterliegen, wenn länger als ein Jahr bei voller und länger as zwei Jahre bei halber Stelle der Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats. Der wäre ggf. auch Ansprechpartner bei merkwürdigen AO, aber wenn die unterjährig ist und vorher keine stattfand, ist auch er nicht in der Mitbestimmung.
Hier geht es ja auch um die bizarre morgen-früh-oder-nie-Taktik, die der ÖPR zu allererst mal thematisieren sollte. Dann könnte man in eine Diskussion über Kriterien einsteigen und versuchen, besonders belastete Kollegen zu schützen, ggf. auch über Alternativen sprechen.
Widerspruch ist ein Rechtsbehelf (also im Prinzip die Grundlage für ein Widerspruchsverfahren), den kann man hier eher nicht einlegen, weil es, anders als z.B. bei einer unsachgemäßen dienstlichen Beurteilung, keinen Ansatz dafür gibt - das Recht abzuordnen besteht ja.
Man kann natürlich immer formlos Einspruch gegen die Unrechtmäßigkeit oder Unzweckmäßigkeit einer Weisung einlegen und die persönlichen Härten, die aus der AO entstehen, darlegen. Dann trifft es aber ggf. halt einen anderen Kollegen. Deshalb wäre Freiwilligkeit oder eine Alternative (z.B. mehrere freiwillige Teilabordnungen mit geringer Stundenzahl?) hier sicher dienlicher.Unbenommen bleibt das Recht des Dienstherren, bis zu einem Jahr auch ohne Einverständnis abzuordnen. Der PR hat hier Verhandlungs- aber keine Ablehnungsoptionen.
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So ist es.
Und dann gibt es noch diese Nasenausschreibungen mit Zuspitzungen, die man nur noch mit "nur der Herr Möllenkamp darf sich bewerben" übersetzen kann.
Ich kenne übrigens einige externe A 14. Wir haben allein 2 im Haus. Aber auch in anderen Schulen. Wir hatten da aber auch richtige Ausschreibungen, nach Aufgabe.Klar verstehe ich, wenn Schulen dem Kollegen, der eine Aufgabe schon seit Jahren macht, auch die Beförderung dafür zukommen lassen wollen. Irgendwie. Aber auf der anderen Seite steht das Gesetz und das Prinzip der Bestenauslese und Chancengleichheit bei der Bewerbung - durchaus auch relevante Werte.
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In Hessen sind AO unter einem Jahr bei voller Stelle und unter zwei Jahren bei unter halber Stundenzahl nicht mitbestimmungspflichtig, bei Zeiträumen darüber bestimmt der Gesamtpersonalrat mit.
Widerspruch an sich gegen eine AO unterhalb dieser Abordnungslänge gibt es technisch nicht (mal davon ab, dass jeder Beamte offiziell jederzeit gegen etwas protestieren oder seine Überlastung anzeigen kann), folglich gibt es auch keine korrekten Fristen des Widerspruchs, die wurden hier willkürlich als schulinternes Procedere vom SL eingeführt, vermutlich um den Prozess in einem bestimmten Zeitfenster durchzuführen.Über dieses merkwürdige Verfahren sollte sich der PR unbedingt mit dem SL unterhalten.
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Ich benutze die app NEC's remote.
Immerhin könntest du den beamer damit per Handy heimlich wieder einschalten und die Schü müssten dann annehmen, das käme aus ihren Reihen - und diskutieren, wer der Verräter war!

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Ist, wie gesagt, bundeslandabhängig, der TE hat seins aber nicht angegeben, von daher wird eh nur spekuliert...
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Ich halte diese ganze Diskussion für komplett überflüssig bevor geklärt ist, ob, wie es in einigen BL ist, man zur endgültigen Lebenszeitverbeamtung ohnehin noch einmal zum Amtsarzt muss. Der ja dann auch das Herz abhört. Bzw nach aktuellen Gesundheitsproblemen fragt.
In dem Fall wäe es sinnvoller sich zum Hausarzt zu egeben und den ein Statement zur Unbedenklichkeit der Rhytmusstörungen schreiben zu lassen.
Wenn sie denn unbedenklich sind.
Bundesland?Ich frage mich auch, wieso man jemandem rät, Herzrhytmusstörungen zu verschweigen, wenn man doch eh der Meinung ist, die seien unbedenklich. Wenn sie das wirklich sind, würde man ja auch mit ihnen verbeamtet.
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Es gibt nur eine Rechtsvorschrift zur Kleiderordnung aus dem Bundesbeamtengesetz, die für uns aber unerheblich ist, da es dazu für Lehrer keinen genauer ausführenden Erlass gibt:
Zitat§ 74 Dienstkleidung
Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Wahrnehmung des Amtes üblich oder erforderlich ist.
Die einzige Einschränkung könnte hieraus entstehen:Zitat§ 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.Darunter fallen allerdings ziemlich viele Kleidungsstile.
Ansonsten finde ich persönlich, dass ich lieber guten Englischunterricht als mir endlos Gedanken über Nuancen meines outfits mache. Entgegen anderslautender Gerüchte über Lehrer haben die meisten Kollegen übrigens ein ganz gutes Gespür für Angemessenheit. In all ihren Variationen von... bis.
Die paar farblich oder kombinatorisch Gespürlosen hat eine funktionierende Gesellschaft halt ohne größere Aufregung mitzutragen. Auch ein wichtiges Lernziel.Man kann sich aber auch wochen- und monatelang mit solcherlei Listen beschäftigen, wenn man als Kollegium so drauf ist... http://www.nzz.ch/gesellschaft/l…iden-1.18428872 Viel Spaß dabei.
Ich würde mich da allerdings dagegen wenden, weil ich grundsätzlich gegen eine Infantilisierung von Erwachsenen bin. Als eine solche empfände ich eine Kleiderordnung. -
Ich finde, dass da andere Punkte sehr spezifisch zutreffen, s.o. - und dann gibt es ja auch noch die sehr klare Aussage in Avantasias Link - das zusammen ergibt doch ein recht klares Bild? Ich würde da so schnell nicht aufgeben.
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Ich habe es tatsächlich als digitales Lehrwerk verlesen
... Man soll nicht zwei Sachen gleichzeitig machen.Nichtsdestotrotz sind digitale Klassenbücher mitbestimmungspflichtig, ich kenne Fälle aus Hessen und Berlin bei gleich lautenden Paragraphen aus den Personalvertretungsgesetzen.
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Nun kristallisiert sich langsam (aber deutlich) heraus, dass die Einführung von der Schulleitung beschlossen wird, unabhängig davon, wie der Großteil des Kollegiums dazu steht. Dies ist möglich, da es sich dabei (laut Aussage der Schulleitung) um einen Verwaltungakt handelt.

Einfach mal was behaupten... Anschaffung von irgendwas ist doch kein Verwaltungsakt - sondern ein Haushalts- (meist in der GeKo oder SchuKo angesiedelt) und Fachkonferenzbeschluss. Bei uns in Hessen sind Haushaltsfragen, auch die Einführung von Lehrwerken, bei der Gesamtkonferenz/Fachkonferenz angesiedelt, bei euch bei Fachkonferenz (Art des Schulbuchs) und Schulvorstand (Haushaltsfragen - steht im Schulgesetz).
http://www.schure.de/22410/26,2,82221.htm Punkt 7.Und das gilt auch für digitale Lehrwerke, denn:Begriffsbestimmung :
1.1
Schulbücher im Sinne dieses Erlasses sind zu Unterrichtszwecken
bestimmte Druckwerke für die Hand der Schülerin oder des Schülers sowie
digitale Lehrwerke, die im Unterricht für einen längeren Zeitraum als
Hauptarbeitsmittel benutzt werden.Ein Verwaltungsakt ist der Abschluss (durch Erlass oder Verfügung) eines Verwaltungsverfahrens. Um zu gucken, welche Form ein Verwaltungsakt haben kann, ziehe man das lokale Verwaltungsverfahrensgesetz zu Rate, "Anschaffung von..." steht da garantiert nicht drin, es geht um Ge- oder Verbote, Zulassungen zu.., Zuweisungen, Beförderungen/Auswahl, Beauftragungen, Disziplinarmaßnahmen, usw. usw.
ZitatWenn da steht "Die Mitbestimmungsrechte der Personalräte ... sind zu berücksichtigen", wie ist das genau gemeint? Da muss ich mir wohl mal die passenden Personalvertretungsgesetze durchlesen.
Unbedingt!
ZitatAlles anzeigenMitbestimmung
§ 64
Umfang der Mitbestimmung(1) Der Personalrat bestimmt gleichberechtigt mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.
(2) 1Eine Maßnahme ist eine Handlung oder Entscheidung, durch die die Dienststelle in eigener Zuständigkeit eine Regelung trifft, die die Beschäftigten nicht nur geringfügig berührt oder innerdienstliche Verhältnisse nicht nur unwesentlich und nicht nur kurzfristig verändert. 2Keine Maßnahmen sind insbesondere
- Handlungen, die eine Maßnahme nur vorbereiten,
- Erläuterungen bestehender verbindlicher Regelungen oder
- Weisungen zur Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten.
(3) 1Soweit in den §§ 65 bis 67 einzelne Maßnahmen benannt sind, handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung, die die Mitbestimmung bei Maßnahmen von ähnlichem Gewicht nicht ausschließt. 2Die §§ 65 bis 67 und 75 regeln die dort aufgeführten Sachverhalte abschließend.
(4) Die Mitbestimmung entfällt bei:
- Erlass von Rechtsvorschriften,
- Organisationsentscheidungen der Landesregierung,
- allgemeinen Regelungen der Landesregierung oder einer obersten Landesbehörde, die nach § 81 mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zu vereinbaren sind.
(5) 1Der Personalrat kann seine Zustimmung durch Vereinbarung mit der Dienststelle für bestimmte Maßnahmen oder Gruppen von Maßnahmen vorab erteilen. 2§ 78 bleibt unberührt.
§ 67
Mitbestimmung bei organisatorischen Maßnahmen(1) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei folgenden Maßnahmen mit:
- Festlegung oder Veränderung des Umfangs der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs-, Lohn-, Entgelt- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen, Heilfürsorge, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht,
- Einführung, wesentliche Erweiterung und Anwendung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen,
- Gestaltung der Arbeitsplätze,
- Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,
- Aufstellung oder wesentliche Änderung von Plänen zur Herstellung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
- Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
- Anordnung von vorhersehbarer Mehrarbeit und Überstunden; von unvorhersehbar notwendigen Anordnungen und Maßnahmen ist der Personalrat unverzüglich zu unterrichten,
- Festsetzung von Kurzarbeit,
- Bestellung und Abberufung von Beauftragten für Datenschutz,
- Einführung der Telearbeit,
- Einrichtung von Plätzen für den Bundesfreiwilligendienst oder den Jugendfreiwilligendienst,
- Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung. http://www.schure.de/2047002/npersvg.htm
Ich sehe da mindestents Punkt 1, 2, 3 und 4 berührt.
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Ich bin ja - personalrätlich - eigentlich ein großer Freund der formalen Ebene, weil sie deutlich mehr Transparenz, Handlungssicherheit und Klarheit generiert.
Man muss aber eben auch unterscheiden können, wann sie das Mittel der Wahl ist, und wann nicht.Wenn die formale Ebene ausschließlich nur dazu dient, kompliziertere und/oder unbequemere flexiblere Handlungsoptionen auszuschließen, weil sie eben Arbeit machen, auch dann, wenn sie im Sinne des Betroffenen sind, ist das das Gegenteil von Fürsorge. Das moniere ich bei Schulleitungen, aber das gilt genauso für Kollegen.
Überhaupt nehme ich, mit Mißfallen, eine zunehmende Formalisierung an genau der Stelle wahr, wo Mitmenschlichkeit Priorität haben sollte. Das geht von Nichtversetzung wegen Fachbedarf bei noch so tiefgreifenden Härtefällen bis zur Weigerung, eine Wiedereingliederung so zu gestalten, dass Kollegen eine Chance zur Gesundung haben, weil es unbequeme Änderungen im formalisierten System (haben wir noch nie so gemacht-Syndrom) hätte.
Leider scheint es bei einigen Kollegen so zu sein, dass im Falle der Betroffenheit von Kollegen die Empathiefähigkeit deutlich größer ist, als bei der Betroffenheit von Schülern oder deren Familien - da werden dann gerne mal diejenigen Prinzipien angelegt (muss funktionieren, Ausnahmen gibt es nicht, zu viel Umstand, wie soll das gehen, usw), die man bei sich selbst nicht angelegt haben möchte.
Und - leicht OT aber im selben prinzipiellen Fahrwasser: ich seufze immer innerlich immer auf, wenn Lebenszeitverbeamte über die mangelnde Risikobereitschaft und Flexibilität von Jugendlichen stöhnen... **Transferkompetenz**
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Ich würde mal davon ausgehen, dass die Eltern das mit aller Kraft versuchen. Ist ja auch finanziell nicht so einfach. Auf die lockere Schulter nimmt man das ja nun sicher nicht. Seitens der Schule noch mehr Druck zu erzeugen und zu verlangen, dass das klappen muss, halte ich da für kontraproduktiv. Menschen gegenüber, die ein Schicksalsschlag ereilt hat, fahre ich immer die Strategie "Steine aus dem Weg räumen, wo es nur geht". Man kann ja mal überlegen, was man selbst beitragen kann zur Erleichterung der Situation, vor allem sollte man im Gespräch bleiben und fragen, wie's geht und was hilft.
Sollte mich eines Tages mal die volle Breitseite des Schicksals erwischen, werde ich auch froh sein, wenn mich Kollegium nicht hängen lässt und Schulleitung nach einigen oder auch vielen unregelmäßigen Fehltagen nicht gleich zur Dienstunfähigkeitsüberprüfung schickt, bevor ich meinen Kram regeln kann... -
Hallo Zusammen,
was sind die rechtlichen / dienstrechtlichen / sonstigen Konsequenzen eine nicht-erreichten Zielvereinbarung mit der Schulleitung (Bundesland Hessen)?Es gibt keine. Es sei denn, sie wären vereinbart.
(Ich gehe davon aus, du sprichst von den Zielvereinbarungen beim Mitarbeitergespräch?)Dienstrechtlich gibt es für den Schulleiter grundsätzlich die Möglichkeit einer Missbilligung, das ist schon alles, was er als Strafmaßnahmenkatalog zur Verfügung hat (neben den "heimlichen" Racheakten wie bescheidener Stundenplan oder Einsatz in den Horrorklassen).
Alles darüber ist beim zuständigen übergeordneten Amt und dort beim Juristen angesiedelt (Disziplinarverfahren -> Verweis, Bußgeld, Suspendierung, Entlassung), da geht es dann aber um Dienstvergehen der grundlegenden Art oder Straftaten.Bei einem Mitarbeitergespräch ist aber die Struktur eine andere: es soll der Entwicklung des Mitarbeiters dienen und im gegenseitigen Benehmen abgehalten werden, also ist eine Zielvereinbarung eine Vereinbarung und keine Weisung. Wenn der Mitarbeiter diese nicht umsetzt/en kann, dient das nächste Gespräch der Klärung, warum- Bei den Mitarbeitergesprächen ist der SL genau so in der Plicht wie der Mitarbeiter: es können auch neue Zielvereinbarungen getroffen werden, die den SL in die Verantwortung nehmen, dem Mitareiter diejenigen Steine aus dem Weg zu räumen, die ihm die Umsetzung der gewünschten Ziele unmöglich machten.
Das natürlich nur, wenn es nicht um eine absichtliche Verweigerung des Mitabeiters handelt - oft ist die ja aber strukturell begründet.Handelt es sich bei den "Zielvereinbarungen" schlicht um eine in Watte verpackte Weisung, ist die (mehrfache) Weigerung einer Weisung zu folgen theoretisch ein Dienstvergehen, allerdings wird in der Praxis eine einfache Weigerung noch nicht geahndet sondern besprochen, im erheblichen Konfliktfall zur Schulaufsicht gemeldet.
Für genauere Auskünfte bitte genauere Angaben der Umstände

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Ich bin überhaupt nicht mit dem falschen Fuß aufgestanden, ich halte den Beitrag einfach für grenzwertig. Erst pauschalisieren (für mich immer ein Zeichen, dass man das Gegenüber für etwas minderbemittelt hält), den geneigten Leser dann noch als passiv bezeichen und sich dann gleich noch den erhofften Erfolg beim Anschubsen der Passiven diagnostizieren...
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Ich habe bewusst pauschalisiert, um der Mehrheit der traditionell etwas passiveren Mitbürgern - die ja doch auch eine soziale Ader haben - einen Anschubser zu geben. Mit Erfolg hoffe ich

Du hältst uns für blöd und / oder passiv, deswegen meinst du, du müsstest uralt-Beiträge für uns pauschalisiseren...?
Und dann klopfst du dir noch auf die Schulter "hoffentlich mit Erfolg" und guckst stolz in die Runde?Im Ernst jetzt??

Was machst du denn genau für die Hamburger Obdachlosen? Nur um mal zu gucken, ob wenigstens bei dir selber "mit Erfolg" angesagt war...
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Versetzungsanträge werden zum 31.1. für das nächste Schuljahr gestellt, du kannst also erstmal nur in Kontakt mit deinem Personalrat, deinem SL und ggf. dem zuständigen Dezernenten treten, dass die eine weitere Abordnung mit dem Ziel der Versetzung einleiten sollen.
Das hängt natürlich zunächst nicht nur vom Willen des SL ab, dich zu behalten, sondern auch von der Zuweisung für seine Schule. Wenn du dorthin abgeordnet warst, weil zum Beispiel ein erkrankter Kollege oder jemand in Elternzeit zu überbrücken war, der nun wiederkommt, wird es schwieriger. Aber vielleicht tun sich ja andere Lücken auf.Tritt zuerst mal ins Gespräch mit den oben genannten und finde raus, ob man da überhaupt eine Chance sieht und das auch will. Dann kann der/die SL sich mit dem Dezernat in Verbindung setzen und dich anfordern, du kannst auch selbst mit den zuständigen Personen in Kontakt treten und diene Situation schildern. Günstig wäre es, wenn du noch ein paar mehr Argumente hättest als "gefällt mir besser".
Im Januar kannst du dann den regulären Versetzungsantrag stellen.
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