Beiträge von Susannea

    Gehen wir mal von zwei Lehrkräften in NRW mit A12 in Vollzeit aus. Verheiratet mit 2 Kindern, sind das mindestens 3400€ pro Person, also 6800€ insgesamt. Ziehen wir mal 600€ für PKV ab, also 6200€. Da sind 2000€ 32% des Einkommens. Sieht doch ziemlich solide aus.

    Nur das nicht beide Vollzeit arbeiten und einer keinen festen Vertrag hat, also nicht in der A, sondern der E-Gehaltsgruppe liegen mag (und damit dann E11)

    Ich bin gerade erneut über die Aussage gestolpert, man müsse eine Übertragung der Elternzeit beantragen, wenn man nach dem 3. Lebensjahr noch ungenutzte EZ nehmen möchte. Stimmt das?

    Nein, das stimmt nach dem BEEG nicht mehr, nun sind ja aber hier viele verbeamtet und das Beamtenrecht der Länder ist z.T. bisher nicht angepasst worden. Also sollte man es vorsichtshalber tun.

    Ich nehme also an, dass Ich nicht jetzt noch schnell irgendeine Übertragung bei der Bezirksregierung erbeten muss, da das BEEG hier den Ausschlag gibt?

    Naja, wenn das Beamtenrecht nicht explizit aufs BEEG verweist, zählt leider das, daher doch beantragen.

    Ich möchte mir schon gern meine Option auf Elternzeit noch offen halten - wobei auch hier die Angaben divergieren (max. 12 Monate vs. bis zu 24).

    Auch das hat was damit zu tun, dass es früher maximal 12 Monate waren, inzwischen aber 24 die nach dem 3. Geburtstag genommen werden können!

    Hat was damit zu tun, dass man z.B. bei Zwillingen früher als Elternteil maximal auf 5 Jahre Elternzeit kam (was eine Benachteiligung den Eltern gegenüber, deren Kinder mindestens ein Jahr auseinander sind, ist), weil man eben nur jeweils ein Jahr je Kind nach dem 3. Geburtstag nehmen konnte und somit das 6. Jahr futsch war.

    Ich habe in NRW und auch in RLP kurzfristig weniger oder auch mehr Stunden arbeiten können. Habe noch nie schlechte Erfahrungen gemacht, wenn die SL es unterstützt.

    Das kommt immer darauf an, ob jemand da ist, der den Rest übernehmen kann, aber wenn man mit -48 Stunden in das Schuljahr startet, dann ist es egal, was die Schulleitung dazu sagt, dann kann das Schulamt nur ablehnen, wenn man weniger unterrichten will, denn sie hat ja niemanden für die Sicherung der Unterrichts.

    Der Brief ist ja an die Schulleiter, nicht an die Lehrer, also hat er für uns erstmal eh keine Auswirkung, aber da drin steht, dass die Lehrer noch einen Brief erhalten und das nur darum gebeten wird, noch einen Antrag zu stellen, wenn man es noch nicht gemacht hat (und den aber auch jederzeit später stellen zu können).

    Also alles genau wie ich gesagt habe, keinerlei rechtliche Grundlage usw.

    Und ja, die GEW lässt prüfen, ob das mit den Fristen so geht, ob diese Ungleichbehandlung, wer ab wann den Nachteilsausgleich erhält usw. so geht.
    Die Frage, ob man den Antrag online stellen muss, sicher nicht, denn das man dies muss steht nirgends.

    Das wird sicher erst kommen, wenn die Senatsverwaltung später irgendwann mal mit solch einer irrwitzigen Idee kommen sollte (was ihr natürlich zuzutrauen ist) den daher nicht zahlen zu wollen.

    Zumal ja ein Teil der Lehrkräfte die nicht verbeamtet werden den Antrag gar nicht stellen muss, weil sie entweder nach Meinung des Senats den Ausgleich eh nicht bekommen oder weil sie gar nicht verbeamtet werden können, was ja niemand jetzt schon ohne weiteres wissen kann.

    Die GEW hat dazu übrigens ein Infoschreiben am 6.9. rausgegeben in dem auch nur die Presseerklärung genannt wird und sie klar sagen:

    Zitat

    Übrigens: Wer der GEW-Empfehlung der Geltendmachung gefolgt ist, hat keinen Fehler gemacht. Auch

    die vereinzelt geäußerte Sorge, dass die Geltendmachung einer Verbeamtung entgegenstehen könnte,

    ist rechtlich unbegründet.

    Da sie nicht dazu auffordern den Onlineantrag auszufüllen, gehe ich also erst recht davon aus, dass er keinerlei rechtliche Grundlage dafür gibt (was die GEW auch betont für dieses ganze Ausschlussprinzip, was nicht in der Vereinbarung zum Nachteilsausgleich drin ist).

    Zumal der Link anfangs ja gar nicht ging.

    Was machst du, wenn der Nachteilsausgleich dir verwehrt wird, weil du nicht das Online-Verfahren genutzt hast?

    Ich habe auch das Formular der GEW benutzt und rechtzeitig abgeschickt, habe mich aber bisher nicht getraut, den Nachteilsausgleich auch über das Portal (mit Verzicht auf die Verbeamtung) geltend zu machen.

    Im Zweifelsfall klagen, ich habe ja eine Bestätigung der Senatsverwaltung zu dem Schreiben erhalten und das ich mich gedulden soll, sie würden wieder auf mich zukommen.

    Welches Schreiben vom 4.9. meinst du denn? Ich kenne nur die Presseerklärung und nein, die ist rechtlich natürlich nicht bindend und sagt auch nichts anderes, sondern sie bittet darum es online zu machen, ist schön, aber gibt keine Formvorschrift für, also auch rechtlich nicht bindend.

    Laut Arbeitszeitgesetz muß ein „Wochenende“ mindestens 24+11=35 Stunden ununterbrochen andauern, auch wenn dies nicht auf einen Sonntag fallen muss. Wenn ihr an einem Sonntag um 12 Uhr die Klassenfahrt beendet, wäre zumindest für angestellte Lehrkräfte kein Einsatz vor Montag 23 Uhr denkbar.

    Wobei danach auch oft ein Elternabend oder ähnliches, was eben erst spät endet dafür sorgen würde, dass man nicht zur 1. Stunde wieder unterrichten dürfte. Interessiert aber leider selten jemanden.

    Sie nehmen die ältesten zuerst und es geht der Reihe nach. Ich kenne einen, der ist 52 und wurde gerade verbeamtet.

    Sage ich ja, das du Glück haben könntest recht weit oben einsortiert worden zu sein, genau das ist ja gesagt worden, es geht nach dem Alter und leider nicht nach dem Antragsdatum und du kannst da auch keinerlei Einfluss drauf nehmen und die Nachteile gleicht dir auch keiner aus, denn das Geld bekommst du erst ab Verbeamtung, auch wenn du bereits 5 Jahre davor den Antrag gestellt hast.

    Meine ernstgemeinter Rat: Änderung der Stundenzahl zum 2. Halbjahr beantragen, in der Zeit dazwischen eine andere Lösung finden und notfalls Krank melden, wenn die Gesamtbelastung für dich nicht mehr machbar ist.

    Kann man bei euch so schnell reduzieren? Bei uns muss bis Januar fürs nächste Schuljahr abgegeben werden und das ist dann eigentlich fix für 1 Jahr und geht nur aufzustocken, eher nicht zu reduzieren. Müsste man also sehen, wie das in NRW ist.

    An dem Problem ändert dann aber auch deine alternative Idee nichts, denn die wird sich auch nicht einfach so kurzfristig umsetzen lassen. Selbst wenn du in kürzerer Frist in 100% Elternzeit gehen kannst, wird die Schule auf keinen Fall in einem so kurzen Zeitraum dann alternativ Geld für eine Vertretungsstelle bekommen und das Verfahren zur Besetzung durchführen können. Auch hier wird ein bestimmtes Verfahren zu durchlaufen sein, das seine Zeit benötigen wird.

    Das ist aber nicht sein Problem, 13 Wochen ist die Zeit, die die Schule hat, alles andere müssen die dann sehen, somit können sie eben froh sein, dass er einen Teil der Zeit weiter macht.

    Auch zur Anmeldung der Elternzeit gilt allerdings eine Frist von 7 Wochen

    Nein, 13 Wochen, wenn die Kinder über 3 sind und das scheint hier der Fall zu sein.

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