Beiträge von Susannea

    Und du schriebst oben ganz klar, dass die Steuerklasse egal sei.

    Nein, genau das habe ich nicht geschrieben!

    Ich schreibe das Netto ist egal, die Steuerklasse ist natürlich wichtig, aber eben nur die überwiegende!

    Und da man sich die letzen 12 Monate anschaut muss man natürlich früh genug wechseln.

    Ja, so früh, dass man eine Steuerklasse überwiegend hat, das sind dann maximal 6 Monate vorher! (da zählt dann nämlich die aktuelle)


    Mich nervt diese Falschberatung!

    Das Problem ist nur, dass du hier die ganze Zeit als einzige falsch berätst, wie dir ja auch andere schon mitgeteilt haben und sogar das Ministerium sagt.

    Ich frag mich wieso man sich dabei verschlechtern kann .. im Endeffekt ( falls man gemeinsam veranlagt) wird am Ende des Jahres doch eh 50:50 gemacht .. Splitting Tarif und so

    Wo verschlechtern? Wenn man zu früh wechselt hat man im Moment erstmal vermutlich weniger Geld und nein, man hat nachher eben nur bei der gemeinsamen Veranlagung dann auf jeden Fall das selbe Geld raus, hilft einen aber für den Moment nicht unbedingt.

    All das ist eh nur interessant, wenn die Frau deutlich weniger verdient bzw. sonst nicht auf den Höchstsatz käme.

    Nein, das ist auch interessant, wenn die Männer auch in Elternzeit gehen usw. Da ist nämlich der richtige Zeitpunkt des Wechsels evtl. sehr entscheidend, weil man im Mutterschutz bereits wieder zurückwechseln kann (als Angestellte) und somit beide im besten Fall mit der besseren Steuerklasse berechnet werden.

    NATÜRLICH macht es daher Sinn frühzeitig die Steuerklasse zu wechseln, falls dadurch mehr Netto generiert wird..

    Nein, das macht keinen Sinn, sondern es macht Sinn erst 6 Monate vor dem Monat der Geburt die bessere Steuerklasse zu haben (zumindest bei Beamten, bei Angestellten muss es 6 Monate vor dem Mutterschutzbeginn sein), damit hat man deutlich mehr als wenn man schon 8 Monate vorher wechselt, zumindest in dem Moment.

    Und nein, das Netto wird nie entscheidend sein, die Steuerklasse ja, das habe ich ja die ganze Zeit gesagt, aber eben nur die überwiegende Steuerklasse, wenn jede weitere entscheidet überhaupt nicht (auch zusätzlich Steuerklasse 6 wird dann mit der überwiegenden berechnet)

    Ich jedenfalls werde demnächst einfach keine Kosten für mein Arbeitszimmer mehr einzeln angeben müssen, statt 1250 € nun 1260 € absetzen und der Rest - also z. B. Entfernungspauschale - bleibt wie gehabt.

    Genau das wird kompliziert, weil du das als Pauschale eben genau nicht darfst (aber ich vermute, dass hast du immer noch nicht verstanden), sondern nur für jeden Arbeitstag 6 Euro angeben darfst und bereits angekündigt wurde, dass die Finanzämter die Tage genau beziffert haben wollen und evtl. noch Nachweise dafür, weil es eben keine Pauschale für Lehrer für 1260 Euro gibt.

    Vorher musste ich keine Arbeitstage genau benennen, das muss ich nun, das ist also schon komplizierter und ich muss sie evtl. auch noch dem Finanzamt glaubhaft machen und dann vermutlich auch noch ihnen erklären, dass ich aber auch die Entfernungspauschale zusätzlich ansetzen darf, weil es wirklich keinen Arbeitsplatz in der Schule gibt.
    Wenn das bei dir alles so easy durchgeht (oder du davon ausgehst) schön, ich gehe davon aus, dass das mindestens 5, wenn nicht 10 Briefe kosten wird an das Finanzamt, an die Schulleitung usw.

    Auch der Rechner auf der Website des Ministeriums fragt übrigens Bruttobeträge ab. Neulich noch mit meiner Schwester durchgespielt.

    Die haben beides und schreiben das eben auch klar, einen Schnellrechner mit Netto-Beträgen, der zum Überschlag gedacht ist (was ich wie gesagt sehr gefährlich finde, weil viele den nicht richtig füllen können) und eine ausführliche Berechnung, die natürlich mit den Brutto-Beträgen rechnet.

    Das heißt, du weißt es besser als das Ministerium?

    Nein, das Ministerium schreibt es ja an anderer Stelle selber, dass die Nutzung des wirklichen Nettos nur für eine grobe Berechnung genutzt werden kann, weil ein Elterngeld-Netto genutzt wird. (wie ich oben verlinkt hatte)

    Es stellt es an der Stelle einfach total blöd da und ja, es ist inhaltlich dann falsch, aber das weiß das Ministerium genauso wie ich und auch viele andere ;)

    Welche riesigen Einmalzahlungen (die ich wie oben beschrieben auch nicht im "normalen" Netto sehen würde) gibt es denn bei Lehrkräften, die solch erhebliche Abweichungen begründen würden?

    Leistungsprämien zum Beispiel, Jahressonderzahlung, also das ist schon einiges. Mag ja bei Angestellten mehr sein als bei Beamten, aber ich meine z.B. die Leistungsprämien hätten da jetzt keinerlei Unterscheidung zwischen Beamten und Angestellten gemacht.

    Und ja, natürlich werden steuerlich geltend gemachte Pauschalen abgezogen, diese führten ja bereits zu einer verminderten Steuerlast.

    Es ist ja schön, dass dir das klar ist, aber vielen anderen nicht und davon schreibst du ja auch nichts und berücksichtigst es gar nicht, wenn du mit dem wirklichen Netto rechnest und wie gesagt den Fall mit den getauschten Steuerklassen (der ja inzwischen fast der Standardfall ist) berücksichtigst du ja auch nicht.

    Auch wenn sich das "Elterngeld-Netto" und das "tatsächliche Netto" aufgrund einiger Detailregelungen im BEEG leicht unterscheiden können, sind die maßgeblichen Abzüge (Steuern entsprechend der gewählten Steuerklasse und Sozialabgaben) die gleichen und führen zu Ergebnissen in der gleichen Größenordnung.

    Nur wenn man die ganze Zeit die selbe Steuerklasse hat, sonst führt das eben genau zu erheblichen Abweichungen (und genau deshalb lohnt sich zum richtigen Zeitpunkt der Steuerklassenwechsel, weil dann eben nicht das Netto was man wirklich hatte, entscheidend ist).

    Außerdem werden eben diverse Einmalzahlungen usw. nicht berücksichtigt, was zu dem gegenteiligen Fall führt, dass man eben viel mehr Netto hatte als das, was wirklich zur Berechnung genommen wird.

    Also nein, vom normalen Netto auszugehen ist nie ein guter Rat, nicht mal überschlagsweise, das Entsetzen ist dann später oft groß, wenn das Elterngeld viel niedriger ausfällt (zumal ja auch die Werbungskostenpauschale von 1000 Euro auch noch abgezogen wird und nicht als Einkommen angesehen wird).

    Das aber hat Susannea ja bestritten, aber sei’s drum, jetzt mache ich für heute Schluss.

    Da sieht man das du nichts verstanden hast und nicht ich.

    Das habe ich nirgends bestritten und ist auch nicht der Fehler auf der GEW-Seite sondern genau das von dir genannte "sie setzen ihr Arbeitszimmer ab" steht auf der GEW-Seite (was du ja gerade endlich zugegeben hast, dass das falsch ist) und genau das bleibt falsch!

    Zusätzlich bleibt es natürlich bei der Absetzung der Entfernungspauschale und sämtlicher Arbeitsmittel und weiterer Werbungskosten.

    Das steht übrigens in dem GEW-Link noch mit fraglich drin, auch wenn das wohl in der Regel (nein, ich bin sicher unserem Finanzamt bleibt es erstmal unklar) klar sein sollte.

    Und wird wohl anerkannt werden, dass wir LuL auch am Wochenende und in den Ferien arbeiten?

    Die Arbeitstage sind auf 210 gedeckelt, aber ja genau das wird der Spaß werden, also nichts unbedingt einfacher.

    Angenommen ich hab 14 Stunden, geh ich dann einfach von ner halben Stelle aus, also 3 Tage die Woche und zwar für das Standardarbeitsjahr oder fängt fann wer an, meinen Stundenplan anzugucken und die Ferien abzuziehen?

    Also ich arbeite trotzdem meist 7 Tage die Woche zuhause und nur 3 in der Schule, aber ich kann trotzdem maximal die 210 Tage angeben und werde dies auch tun.

    Das Elterngeld wird zwar vom Brutto der 12 Monate errechnet, ist aber durch das Netto dieser Monate gedeckelt.

    Nein, auch das ist falsch, auch da zählt das "Elterngeld-Netto" was aus dem Brutto berechnet wird mit den Pauschalen als Deckel. Es ist an keiner Stelle das tatsächliche Netto entscheidend.
    Blöd das auch das Bundesministerium das so verwirrend und falsch schreibt

    Hier noch ein weiteres Zitat, damit du verstehst, dass die GEW nichts Falsches schrieb:

    (https://steuerberater-capellmann.de/neuregelung-de…immers-ab-2023/)

    Auch damit bestätigst du, dass die GEW dort etwas falsches schreibt, denn bei Lehrern konnte noch NIE das Arbeitszimmer in voller Höhe geltend gemacht werden, sondern immer nur auf 1250 Euro beschränkt und genau deshalb gehören sie nicht zu den Leuten, die 1260 Euro pauschal ansetzen dürfen.

    Du zitierst es ja selber immer wieder, es darf nur die Tagespauschale geltend gemacht werden, nicht die Arbeitszimmerpauschale von 1260 Euro geltend gemacht werden! Lehrer können also ab 2023 ihr Arbeitszimmer nicht mehr absetzen, egal ob es ein abgeschlossener Raum ist oder eine Arbeitsecke.

    Die GEW behauptet aber in deinem veralteten Link:

    Zitat
    • Lehrkräfte, die ein echtes häusliches Arbeitszimmer haben, müssen keine Kosten mehr nachweisen und können nun bis zu 1.260 Euro als Pauschale absetzen.

    Siehst du nun endlich den Fehler?

    Aus

    https://rsw.beck.de/zeitschriften/…uschale-ab-2023

    „Außerdem ist ein Abzug der Home-Office-Pauschale von 6 € täglich (höchstens 1.260 € jährlich) zulässig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag an der ersten Tätigkeitsstätte oder auswärtig ausgeübt wird. Ein zeitlich überwiegendes Tätigwerden in der häuslichen Wohnung ist in diesem Fall nicht erforderlich (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG; Randnummer 31). Daher kommt ein Abzug der Home-Office-Pauschale insbesondere bei Lehrern in Betracht.“

    Genau das sage ich doch, genau deshalb stimmt eben die Pauschale von 1260 Euro die abzuziehen ist (und nicht die Homeoffice-Pauschale ist) eben genau nicht. Somit bestätigst du genau das, was ich sage, die GEW-Info, die veraltete, die du hier gepostet hast ist falsch bzw. längst überholt.

    Und in Betracht kommen heißt eben leider nicht, dass es für alle so ist, außerdem geht es ja auch gar nicht um die Homeoffice-Pauschale, sondern um die gleichzeitige Ansetzung der Entfernungspauschale. Davon steht hier leider in deinem Zitat nämlich genau gar nichts.

    Da auch bisher für Lehrkräfte Sonderregelungen galten, die durch Gerichtsurteile klargestellt waren, gibt es keinerlei Anlass, die Ausführungen der GEW anzuzweifeln.

    Die Ausführung der GEW wird nicht angezweifelt, sie ist schlichtweg falsch, denn sie widerspricht ja der neuen Regelung die in Haufe genau aufgeführt wird, denn Lehrer können eben genau nicht die 1260 Euro pauschal abziehen, sondern nur Homeofficepauschalen bis zu einer Höhe von 1260 Euro (und das egal ob sie ein abgeschlossenes Arbeitszimmer haben oder nicht). Das kann im Zweifelsfall also eine Differenz von über 1200 Euro sein!

    Mag ja sein, dass die ein eigenes Elterngeldnetto vom Brutto berechnen, ABER die Steuerklasse war definitiv wichtig .. sprich das was man netto verdient hat!

    Nein, das eine hat eben mit dem anderen nichts zu tun. Die überwiegende Steuerklasse (sprich, es interessiert nur eine Steuerklasse, egal wieviele man in der Zeit hatte!) ist wichtig (wie gesagt, danach wird der pauschale Steuerabezug berechnet), das Netto in der Zeit ist völlig unwichtig.

    Nochmal, die Steuerklasse hat letztendlich nichts mit dem Netto zu tun und das das fürs Elterngeld genutzt wird.
    Denn das wird es nun mal so gar nicht.

    Wie viel Elterngeld die oder der Einzelne erhält, richtet sich immer nach dem Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate. Das heißt: Wer viel verdient hat, bekommt auch mehr Elterngeld.

    Ich weiß ja nicht, wo du diesen Unsinn her hast, aber das was dort steht ist definitiv einfach falsch! Zeigt aber auch, dass jeder Verein und jeder Mensch etwas posten kann und andere das für richtig halten, ohne wirkliche Quellen zu lesen (siehe oben das Bundesministerium, was klar sagt, es zählt kein Netto von deiner Abrechnung, sondern die Elterngeldstelle errechnet sich ein eigenes Netto)

    Zitat

    Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Kalendermonat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate des Bemessungszeitraums gegolten hat. § 2c Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend

    Schönes Beispiel übrigens, dass deine Aussage nur Quatsch sein kann, ist der Satz aus dem BEEG;

    Man kann also verschiedene Steuerklassen in der Zeit haben und es wird nur eine berücksichtigt, also kann das Nettogehalt gar nicht interessieren.


    Und hieraus ist es auch klar, denn hier steht ja nicht, es zählt der Nettobetrag, sondern:

    Zitat

    Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit.

    Und da stehen ja die Abzüge nach dem BEEG und nicht nach der Gehaltsabrechnung oder des EStG o.ä.


    Zitat


    Die Höhe Ihres Elterngelds richtet sich nach Ihrem sogenannten "Elterngeld-Netto". Dieses berechnet die Elterngeldstelle selbst aus Ihrem Brutto-Einkommen. Dabei wendet die Elterngeldstelle ein vereinfachtes Verfahren an. Deshalb kann sich das Ergebnis unterscheiden von Ihrem tatsächlichen Netto-Einkommen, wie es zum Beispiel auf Ihrer Lohn- oder Gehaltsbescheinigung steht. Anhand Ihres „Elterngeld-Nettos“ wird dann Ihr Elterngeld berechnet.

    Was Sie zum Elterngeld wissen müssen | Familienportal des Bundes

    Das ist doch Quatsch.. sonst würden die Leute nicht die Steuerklasse tauschen, um mehr Elterngeld rauszubekommen.

    Nein, das ist kein Quatsch, deine Antwort ist Quatsch, denn es werden natürlich Pauschalen für Steuern (abhängig von der Steuerklasse) und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen und es wird NIE NIE NIEMALS das Netto für die Berechnung genommen und wurde es auch noch nie!

    Elterngeld berechnet sich nach dem Nettolohn😎.

    Nein, das tat es noch nie, sondern immer aus dem Brutto abzüglich bestimmter Pauschalen und da ist eben die Frage, ob die Zulagen zu dem Brutto dazu gehören oder nicht.

    Ich würde erstmal von ja ausgehen, weil es ja ein Gehaltsbestandteil ist, arbeitest du nicht, bekommst du es ja auch nicht, anders als beim Kindergeld.

    Du hast dich aber auf die Vergangenheit bezogen.

    Nein, ich habe klar von der Zukunft gesprochen und gesagt, die Vergangenheit hat sie auch sowas nicht wirklich interessiert, da wird die Zukunft spaßig.

    Habe ich auch mehrmals wiederholt, dass es darum geht, dass ich nicht sehe, dass es einfacher wird.

    Doch, das ist die neue Regel, die ab diesem Jahr gilt. Da gibt es nichts begreifbar zu machen. Der Finanzbeamte, der für meine Steuererklärungen zuständig ist, hat hinreichende Rechtskenntnis.

    Nein, es ist eben nicht die Regel ab diesem Jahr, das dürfen nur bestimmte Leute, die Regel bleibt weiterhin nur das eine oder das andere an einem Tag! Steht ja auch im Link so drin! Siehe dazu Beispiel B und das alle Lehrer unter Beispiel A fallen, steht dort leider auch nicht, sondern das tageweise ein Schreibtisch sogar reichen würde, um es nicht beides absetzen zu können!

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