Alles anzeigenHerzlichen Dank für die Korrektur meines Beitrags. Kannst du das zufällig auch belegen? Das interessiert mich dann doch...
Die Höhe der Erstattung hängt z.T. auch vom Beruf bzw. der zuständigen Berufsgenossenschaft ab. Und die kann dann durchaus nur 80% betragen.
Aber unabhängig davon:
Genau, ansonsten wäre es ein Teilbeschäftigungsverbot. Dann dürfte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durchaus Tätigkeiten zuweisen, die nicht unter das Beschäftigungsverbot fallen. Davon ist im geschilderten Fall aber wohl nicht auszugehen (Schwangerschaft). Am besten, man bespricht alle Einzelheiten mit dem Facharzt.
Ja, natürlich, wobei es nun wohl nicht mehr pauschal 130% sondern die wirklichen Kosten (inklusive der Sozialabgaben usw. sind).
Hier z.B. steht es deutlich drin:
https://www.krankenkassen.de/g…rankenversicherung-u1-u2/
https://www.sbk.org/arbeitgebe…/umlageversicherung-u1u2/
Und natürlich die Gesetzesgrundlage:
§1 AAG:
"(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang
1.den vom Arbeitgeber nach § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
2.das vom Arbeitgeber nach § 11 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,
3.die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuches"
Die Höhe der Erstattung ist also total unabhängig von der Berufsgenossenschaft usw. da die U2 seit 2005 eine Pflichtumlage für alle AG ist, die für alle AN (auch männliche) zu zahlen ist. Einzige Ausnahme ist die Landwirtschaft, da man da ja oft sein eigener AG ist.