Beiträge von Susannea

    Wenn ich bei der Auswertung gesagt habe, dass 14 Punkte eine 3 sind und 2 ein Versehen von mir war, dann korrigiere ich die Note von 2 auf 3. Hätten sie mal lieber ihre Klappe gehalten.

    Und genau deshalb korrigiere ich nichts nach unten. Denn sie sollen ja nicht die Klappe halten, weil sie Angst haben, sondern ehrlich sein.

    Die 21 Tage ab der letzten Meldung einer Erkrankung bestehen ja deshalb, weil in der Zeit neue Fälle auftreten können (Inkubationszeit ist relativ lang), daher besteht die Regel natürlich trotzdem weiterhin für dich, egal ob die Kollegin da ist oder nicht.

    Sollte bis Ablauf der 21 Tage keine weiteren Erkrankungen gemeldet sein, darfst du wieder in die Schule.

    Susannea: Das Hörverstehen ist nur Teil der Klausur (30 % , immer, vorgeschrieben) und für die restlichen 70 % Schreibaufgabe mache ich dann pflichtgemäß den EWH. Immer.

    Es ging doch aber darum, dass eben in anderen Fächern Klausuren bzw. Arbeiten eben nur solche Aufgaben haben und wir dann mit deiner Begründung den gar nicht erst machen müssten. Denn du machst ihn ja auch nicht, weil er nicht sinnvoll ist für die Aufgabe.

    Man kann einfach nicht festlegen, dass der immer sinnvoll ist und man ihn deshalb immer machen muss. Das ist totaler Unsinn, wenn er doch in einigen Fällen völlig unsinnig ist.

    Doch, Susannea wir MÜSSEN in der Oberstufe IMMER (= bei JEDER Klausur einen EWH mitgeben).

    Aber sinnvoll ist es doch damit trotzdem nicht.

    Zumal du ja gerade gesagt hast, dass du das für bestimmte Aufgaben nicht machst.

    Für eine Hörverstehensübung erstelle ich natürlich auch keinen EWH, da hake ich nur ab.

    Da lässt du ihn doch auch weg. Also macht es keinen Sinn immer für alles einen zu verlangen ;)

    Kommt ja sicherlich auf das Fach und die Jahrgangsstufe an. Ich spreche von der Oberstufe und unterrichte Fremdsprachen. Das geht es meist um Textanalyse. Da ist das echt hilfreich und da kann ich auch kein AB anhängen, weil es das nicht gibt.Für eine Hörverstehensübung erstelle ich natürlich auch keinen EWH, da hake ich nur ab. Aber zu jeder Klausur gehört eine verpflichtende Schreibaufgabe (Zusammenfassung + Analyse oder Kommentar), da macht das Sinn.

    Und das die Schüler auf der zweiten Seite genau sehen, wo bei der Darstellungsleistung ihre Schwerpunkte liegen, ist auch gut.

    Klar hängt es vom Einzelfall ab, deswegen sage ich ja auch, die Forderung immer einen Erwartungshorizont ist unsinnig, weil es teilweise unnötig ist (was du ja selber auch sagst).

    Mache ich auch so. Was ist daran falsch, wenn die Schüler den Erwartungshorizont kennen? Das ist doch Transparenz - mal abgesehen davon, dass es sich mit einem Erwartungshorizont sehr viel schneller korrigiert und dass man bei eventuellen individuellen Nachbesprechungen als Lehrer auch viel besser weiß, warum man wie bewertet hat.

    Es ist teilweise einfach unnötige Arbeit, wenn die Schüler z.B. bei Laborgeräten ein Arbeitsblatt haben, wo von allen die Erklärung drauf ist, warum sollte ich das für die 10 in der Arbeit ausgewählten dann noch einmal aufschreiben? Da könnte ich dann auch einfach das Arbeitsblatt anhängen, wenn jemand die Lösungen haben will ;)

    Naja ... ich wüsste nicht, was „Neger“ mit „Schoko“ zu tun hat.
    Und somit hat es nicht dieselbe Bedeutung. Konnotationen gehören auch zum Wort und sollen beim Sprachgebrauch mitberücksichtigt werden.

    Schön, dass du das so siehst, da es ja aber nicht um Schoko und Neger, sondern Schokokuss und Negerkuss ging, sind die laut Duden synonym zu benutzen.
    Also haben sie die selbe Bedeutung.

    Und damit kommen wir dann evtl. wieder zum Thema des Beschäftigungsverbotes im Ref und der Berechnung der Bezüge zurück.

    tja, aber wehhhh jemand sagt „Antrag“ (wie nunmal alle sagen) statt „Anmeldung“...Und dabei ist in dem Wort „Antrag“ nichts Rassistisches...

    Nichts Rassistisches, hat aber im Gegensatz zu Negerkuss und Schokokuss eben zwei deutlich unterschiedlicher Bedeutungen, denn beim einen wird der AG eben zu seiner Meinung befragt und es bedarf einer Genehmigung, beim anderen ist es nur eine Mitteilung an den AG.

    Ist also ein deutlicher Unterschied zu den anderen Beispielen!

    Bei gleicher Bedeutung wäre das ja auch kein Problem. Haben die beiden Wörter aber nunmal nicht.

    Zumal die die Antrag sagen meist weder den Unterschied kennen noch wissen, dass bei Elternzeit keinerlei Genehmigung vorliegen muss.

    Wie bitte? Erwartungshorizont vorlegen? Ansonsten aber keine Extra-Wünsche?! Unglaublich, was an manchen Schulen verlangt wird.

    (Meinen Erwartungshorizont habe ich im Kopf (Englisch) bzw. ergibt sich aus der Aufgabe (Mathe)...)

    Ja, es gibt Schulen, die wollen immer einen Erwartungshorizont haben. Es ist ja manchmal auch sinnvoll, wenn z.B. die Arbeiten als Vorlagen abgeheftet werden, aber ich finde es manchmal auch ziemlich sinnlos, weil der einfach wirklich so klar ist, dass man ihn nicht aufgeschrieben hat.

    Für Angestellte auch nicht. Das heißt Jahressonderzahlung. ;) Kriegen übrigens auch Beamte, nur nicht am Ende des Jahres, sondern auf die einzelnen Monate umgelegt.

    Dss ist für mich genauso wie mit den Negerküssen oder Schokoküssen und den Schokoladenweihnachtsmännern oder Jahresendzeitschokoladenhohlkörpern.

    Es bleibt einfach immer bei dem Namen, den man immer genutzt hat ;) Klar steht Jahressonderzahlung da, aber reden tut trotzdem jeder vom Weihnachtsgeld ;) Zumal ich ja auch geschrieben habe, dass da Jahressonderzahlung und eine Zahl steht ;)

    Sie bezieht ja Elterngeld.

    Das ist kein Einkommen für die KK. Ja, kann sie.

    Ich bin mir auch nicht sicher, ob du dir pkv ruhen lassen kannst. Du bist ja nicht gkv pflichtig.
    Ich drücke dir die Daumen, dass du bis zur Prüfung auch durchältst.

    Braucht sie auch nicht, wenn sie einen Anspruch auf Familienversicherung hat. Rauskommen aus der PKV geht nur, wenn man versicherungspflichtig beschäftigt wird (oder Anspruch auf ALGI hat) oder Anspruch auf die Familienversicherung hat. Bei ihr kommt der 2. Fall zum Tragen.

    Wenn das tatsächlich so ist und man seine Stunden zu Beginn der Schwangerschaft aufstockt, wäre es ja dann deutlich geschickter, sich krankschreiben zu lassen.

    Wenn man nur einen Tag mit der erhöhten Stundenzahl gearbeitet hat, bekommt man ja ab diesem Tag sein neues Gehalt.

    Warum das denn, ich glaube du hast es wirklich einfach nicht verstanden. Es macht in ihrem Falle für Beamten einfach gar keinen Unterschied.

    Wenn ich mich dann ab 2.8. krankschreiben lasse, bekomme ich einfach mein Gehalt weiter. Und ja, doch, Susannea, bei uns Beamten in NRW ist das so, auch länger als 6 Wochen.

    Ja und, das ist doch bei dem BV auch so, wenn es immer gleich ist bzw. höher wird, gibt es eben mehr, weil sie eben die Ausnahme bildet (wie nun glaube ich hundert Mal erwähnt).

    Denn einer Schwangeren darf allein aus dem Umstand, dass sie schwanger ist, kein finanzieller Nachteil entstehen. Wenn ELLI nun nicht schwanger wäre, würde sie ja im Moment ihr Vertretungsgehalt bekommen und ab nächsten Monat dann das normale. Das ist laut deinen Angaben ja dann nicht der Fall und das darf eben nicht sein.

    Sie hat doch auch keinen Nachteil, ganz im Gegenteil, sie würde eben Zuschläge auch weiter bekommen in anderen Berufen ohne die entsprechende Schicht machen zu müssen, weil der Durchschnitt gezahlt wird (z.B. Ärzte, Polizisten usw.)


    Meiner Meinung nach gelten deine Angaben nur zur Berechnung des Elterngeldes oder zur Berechnung des Krankengeldes bei Angestellten. Aber halt nicht für Schwangere

    Nein, vollkommen daneben, denn Elterngeld berechnet sich aus 12 Monaten vor der Geburt (auch nur in der Regel), Krankengeld berechnet sich aus den 12 Wochen vor der Krankheit, hier berechnet sich das aber aus den 12 Wochen vor dem Eintreten der Schwangerschaft. Und natürlich auch für Schwangere.


    Steht leider nicht mehr alles zusammen im neuen MuSchG, war vorher einfacher, aber hieraus geht es klar hervor, dass sie eben die in §21 genannte Ausnahme ist, aber sonst eben aus den drei Moanten vor Eintreten der Schwangerschaft berechnet wird:

    Zitat

    §21(4) Bei einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 zugrunde zu legen, und zwar 1.
    für den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird,
    2.
    ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird.


    Und hier eben die allgemeine Berechnung (eben die drei Monate und der Durchschnitt): §18

    Zitat

    Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dies gilt auch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.


    http://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/in…17BJNE001900000

    Wenn die etwas berechnet hätten, hätte ich doch eine Abrechnung bekommen müssen. Habe ich aber nicht.

    Wenn ich 1 Woche vorher mit einem höheren Deputat angefangen hätte, hätte ich auch ab diesem Zeitpunkt mein höheres Gehalt bekommen, auch während des BVs. Ist doch während einer Krankschreibung auch so. Zumindest bei Beamten in NRW.

    Die entsprechenden Bestimmungen lauten: Die Beamtinnen erhalten weiterhin ihre Bezüge.

    Die Bezüge sind aber die, die man aktuell bekommt. Nicht der Durchschnittsverdienst vergangener Monate.

    So war es bei mir und bei allen meinen schwangeren Kolleginnen.

    Nein, so ist es nicht. Das wird intern berechnet und das bekommst du in der Regel nicht zu sehen. Und der genannte Grund von dir, ist doch genau die Ausnahme der Regel, dass sonst der Durchschnitt der 3 Moante vorher genommen wird. Ist doch auch nur bei wechselnder Bezahlung oder bezahlten Überstunden wichtig, sonst ändert sich doch nichts.
    Ist also eher bei medizinischen Berufen mit Schichten usw. interessant oder eben Bezahlung nach der geleisteten Arbeit.

    Und doch, du bekommst den Durchschittsverdienst der Monate vor dem Eintreten der Schwangerschaft, wenn es nicht ein grundsätzliche Ändeurng gibt. Egal ob Beamten oder Angestellte, auch in NRW. Nur sieht man das bei Lehrern eben in der Regel nicht (wenn nicht bezahlte Überstunden gemacht werden).


    Typisches Beispiel übrigens für die Berechnung, die du nicht zu sehen bekommst. Das Weihnachtsgeld. Da steht einfach nur eine Zahl bei der Jahressonderzahlung, welche Gerhälter/Bezüge aber addiert worden sind und durch wieviel geteilt und wieviel Prozent davon genommen werden usw. das läuft alles in der Personalstelle ab und bekommst du nie zu sehen.

    War echt schwierig denen dann begreiflich zu machen, dass sie es falsch berechnet haben, weil man ihnen die Zahlen ja nicht so einfach nennen kann, die falsch sind. Und selbst bei der Neuberechnung habe ich nur eine Mitteilung bekommen, dass sie aufgrund eines Rechenfehlers Summe x nachzahlen.

    Also bei mir ist im BV definitiv nichts berechnet worden. Das ging genauso wie bei Krankschreibung etc. Alles lief normal weiter. Bin aber auch Beamtin, nicht Angestellte.

    Du hast sicherlich auch die Höhe des Deputats nicht verändert usw. dann hätte ja auch berechnet werden müssen. Und ob das nun der Durchschnitt war oder die "normale" Zahlung sieht man dann ja auch nicht, wenn die immer gleich ist.

    Das gilt für Beamte und Angestellte.

    Ah! Ich wusste nicht, dass Mutterschaftsgeld auf das elterngeld angerechnet wird. Ich dachte, elterngeld geht immer erst nach dem Mutterschutz los.
    Refende ist ja der 31.7. Dh ich bekomme vom 26.5.-31.7.18 meine vollen Bezüge während des Mutterschutzes. Dann springt direkt das elterngeld ein, obwohl ich noch 5 Wochen in Mutterschutz bin.
    Korrekt?

    Danke für eure Antworten!

    FAst korrekt, ohne AG gilt auch das MuSchG nicht für dich, also ist der eh beendet ;)

    Ich glaube im Mutterschutz bekommt man eben KEIN Elterngeld sondern Mutterschaftsgeld. Elterngeld geht erst nach den 8 Wochen Mutterschutz los.
    Sonst hätte ich das Problem ja nicht

    Da glaubst du falsch, wirf mal einen Blick ins BEEG (§4)

    Zitat


    (1) Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden.


    Und §3


    Dort steht ja eindeutig, es wird nur solange angerechnet, wie es gezahlt wird ;)
    https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__3.html

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