Wenn das tatsächlich so ist und man seine Stunden zu Beginn der Schwangerschaft aufstockt, wäre es ja dann deutlich geschickter, sich krankschreiben zu lassen.
Wenn man nur einen Tag mit der erhöhten Stundenzahl gearbeitet hat, bekommt man ja ab diesem Tag sein neues Gehalt.
Warum das denn, ich glaube du hast es wirklich einfach nicht verstanden. Es macht in ihrem Falle für Beamten einfach gar keinen Unterschied.
Wenn ich mich dann ab 2.8. krankschreiben lasse, bekomme ich einfach mein Gehalt weiter. Und ja, doch, Susannea, bei uns Beamten in NRW ist das so, auch länger als 6 Wochen.
Ja und, das ist doch bei dem BV auch so, wenn es immer gleich ist bzw. höher wird, gibt es eben mehr, weil sie eben die Ausnahme bildet (wie nun glaube ich hundert Mal erwähnt).
Denn einer Schwangeren darf allein aus dem Umstand, dass sie schwanger ist, kein finanzieller Nachteil entstehen. Wenn ELLI nun nicht schwanger wäre, würde sie ja im Moment ihr Vertretungsgehalt bekommen und ab nächsten Monat dann das normale. Das ist laut deinen Angaben ja dann nicht der Fall und das darf eben nicht sein.
Sie hat doch auch keinen Nachteil, ganz im Gegenteil, sie würde eben Zuschläge auch weiter bekommen in anderen Berufen ohne die entsprechende Schicht machen zu müssen, weil der Durchschnitt gezahlt wird (z.B. Ärzte, Polizisten usw.)
Meiner Meinung nach gelten deine Angaben nur zur Berechnung des Elterngeldes oder zur Berechnung des Krankengeldes bei Angestellten. Aber halt nicht für Schwangere
Nein, vollkommen daneben, denn Elterngeld berechnet sich aus 12 Monaten vor der Geburt (auch nur in der Regel), Krankengeld berechnet sich aus den 12 Wochen vor der Krankheit, hier berechnet sich das aber aus den 12 Wochen vor dem Eintreten der Schwangerschaft. Und natürlich auch für Schwangere.
Steht leider nicht mehr alles zusammen im neuen MuSchG, war vorher einfacher, aber hieraus geht es klar hervor, dass sie eben die in §21 genannte Ausnahme ist, aber sonst eben aus den drei Moanten vor Eintreten der Schwangerschaft berechnet wird:
Zitat
§21(4) Bei einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 zugrunde zu legen, und zwar 1.
für den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird,
2.
ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird.
Und hier eben die allgemeine Berechnung (eben die drei Monate und der Durchschnitt): §18
Zitat
Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dies gilt auch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.
http://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/in…17BJNE001900000