https://www.bmfsfj.de/blob/94398/3b8…gesetz-data.pdf da ist der neue Leitfaden. Da steht das drin. Z.B.
Zwischen 20 Uhr und 22 Uhr darf Ihr Arbeitgeber Sie nur beschäftigen, wenn
❙ Sie sich dazu ausdrücklich bereit erklären,
❙ nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen Ihre Beschäftigung bis 22 Uhr spricht und
❙ insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für Sie oder Ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist (siehe zum Begriff „unverantwortbare Gefährdung“ unter 2.2.4).
Bitte doch vollständig zitieren, es geht nämlich weiter:
Zitat
Sie können Ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Da die Beschäftigung von schwangeren Frauen nach 20 Uhr grundsätzlich nicht zulässig ist, muss Ihr Arbeitgeber für Ihre Beschäftigung im Zeitraum zwischen 20 und 22 Uhr eine Genehmigung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (vgl. 2.6) beantragen.
Also nein, der Elternabend ist nicht kein Problem, sondern bedarf eben der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und wird somit eher selten so liegen.