Es ist unüblich, das Ärzte über einen längeren wochenlangen Zeitraum arbeitsunfähig schreiben in der Schwangerschaft, zumindest nicht wegen normalen Schwangerschaftsbeschwerden.
Wenn Risiken für das Leben oder die Gesundheit für das Kind oder die Mutter vorliegen => (individuelles) Beschäftigungsverbot.
Leider vollkommen falsch, sondern nur möglich, wenn sie allgemein arbeitsfähig ist. Selbst im BV ist eine AU eigentlich vorrangig. Das viele Ärzte aus merkwürdigen Gründen über länge Zeit dann ein BV ausstellen ändert aber nichts an der Gesetzeslage.
Ist so halb richtig. Ein individuelles Beschäftigungsverbot (§ 3 MuschG) kann diverse Ursachen haben. Beispielsweise: Fehlender Impfschutz (Röteln als Klassiker), dann kann der Dienstherr/Arbeitgeber hier auch Abhilfe schaffen und die Betroffene ihrer Qualifikation entsprechend auch woanders einsetzen, z.B. in diversen Behörden. Bei anderen Ursachen für ein BV kann das schon wieder anders aussehen.
Nein, da bringst du diverse Dinge durcheinander, anderweitig eingesetzt werden darf man nur beim BV vom AG, nicht vom Arzt. Bei fehlender Immunität darf aber der Arzt das BV auch gar nicht ausstellen. Wichtig ist aber, bei allen BVs muss man immer arbeitsfähig sein und das ist 100% richtig, denn eine AU hat immer Vorrang, ist man arbeitsunfähig, gibt es somit kein BV! Es ist also ganz klar immer zwischen BV vom AG (was auch wieder aufgehoben werden kann, wenn er einen geeigneten Einsatzort hat) und dem vom FA zu unterscheiden.
Beides liegt hier aber nicht vor und damit darf der AG sie nicht zu irgendwelche Arbeit verpflichten!