ZitatOriginal von Sofia Marie
Das heißt also, dass die ersten sechs Wochen sowieso als Probezeit gelten und die acht Wochen nach der Geburt nur dann als Probezeit ("Bewährungszeit") gelten, wenn man direkt nach der Geburt noch keine Elternzeit nimmt, oder?Oder anders formuliert: Nur wenn man direkt nach der Geburt mit der Elternzeit beginnen würde, würden diese acht Wochen nicht zur Probezeit zählen.
Nein, die 14 Wochen Mutterschutz gelten insgesamt als Beschäftigungszeit.