Die grobe Fahrlässigkeit bei Schlüsselverlust ist schneller erreicht, als man so gemeinhin denkt. So haben Gerichte eine entsprechende Schadensersatzpflicht u.a. in folgenden Fällen mit Schlüsselverlust bejaht:
(1) Lehrkraft lässt Schlüssel nach aufschließen der Tür stecken, da sie später die Tür zuschließen wollte. (VG Lüneburg, AZ. 1 A 253/05)
(2) Lehrkraft verwahrt Schlüssel in Hosentasche in unverschlossener Umkleidekabine (OLG Naumburg, AZ. 6 U 41/96)
(3) Lehrkraft legt Schlüssel kurz ab und vergisst ihn auf Bank. (VG Augsburg, AZ. 2 K 11.1231)
Fall 1 und 2 sind - soweit aus der Kürze deiner Schilderung erschließbar, die Urteile habe ich jetzt nicht nachgelesen - klar. "Ich bin zu faul, den Schlüssel aus dem Schloss zu nehmen, später brauche ich ihn eh wieder" ist ebenso grob fahrlässig wie "ich lass den Schlüssel jetzt mal in der Hosentasche, merkt ja keiner". Beides klassische Fälle von "wird schon nichts passieren".
Bei Fall 3 würde es mich interessieren, ob es ein höherinstanzliches Urteil gibt. Wenn eine Lehrkraft den Schlüssel kurz auf die Bank legt, um z. B. einen Gegenstand entgegenzunehmen, und dann unmittelbar (z. B. durch Schüler) stark abgelenkt wird, würde ich die grobe Fahrlässigkeit verneinen.
Edit: Lesen bildet. In allen drei Fällen kommen Umstände hinzu, die die Bejahung der groben Fahrlässigkeit geboten erscheinen lassen, insbesondere die jeweils lange Zeitdauer, während der der Schlüssel unbeaufsichtigt war (Fall 1: fast zwei Tage, Fall 3: mehrere Stunden). Bei dem von dir zitierten Urteil zu Fall 2 scheint das AZ nicht zu stimmen. Ich bekomme da nur einen Fall von Mietwucher angezeigt.