Kürzlich war ein Fall in der Presse, da wurde ein Kind mit Diabetes mit Freundinnen in der Unterkunft zurückgelassen, es verstarb. Dass dieser Fall, wie auch immer er juristisch ausgehen sollte, nicht ohne psychische Konsequenzen für die Beteiligten bleibt- ich würde keinen zurücklassen
Nun, für grobe Fahrlässigkeit haftet eine begleitende Lehrkraft natürlich durchaus (und durchaus zu Recht). Ob diese hier allerdings so unstreitig vorliegt wie man es nach Lektüre dieses Artikels annehmen könnte, ist fraglich. Die lange Prozessdauer spricht m. E. dagegen - sollte sich z. B. herausstellen, dass die Lehrkräfte von der Erkrankung des Kindes nichts wussten (bei Diabetes allerdings kaum vorstellbar!), sieht die Sache schon etwas anders aus. Dies als rein juristische Einschätzung.
Dass eine Begleitperson, die sich bei Erbrechen nicht unverzüglich selbst ein Bild der Lage des betroffenen Kindes macht, mit dem Klammerbeutel gepudert sein muss, steht natürlich außer Frage.