In der ständigen Rechtsprechung. Dass in Gesetzestexten alles haarklein geregelt sein müsse, ist ein weitverbreiteter Irrglaube. Wenn dem so wäre, bräuchten wir keine Richter.
Im vorliegenden Fall geht die von dir zitierte Aussage auf den Grundsatz zurück, dass an die Befristung von Arbeitsverträgen strenge Maßstäbe angelegt werden, vor allem an die Schriftlichkeit aller Vereinbarungen. Das bedeutet, dass im Prinzip jede Abweichung von dem, was explizit arbeitsvertraglich vereinbart ist, den vorliegenden (schriftlichen, befristeten) Arbeitsvertrag durch einen neuen, mündlich abgeschlossenen (und damit per se unbefristeten) Arbeitsvertrag ersetzt.