2. Es gibt jedoch bestimmte Funktionen, die kraft Gesetzes ausschließlich deutschen Staatsangehörigen vorbehalten sind. So bestimmen § 7 Abs. 2 BeamtStG und § 7 Abs. 2 BBG übereinstimmend: „Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 GG in ein Beamtenverhältnis berufen werden.“
a) Unter den Stellenvorbehalt für deutsche Staatsangehörige fallen die klassischen Laufbahnen der Hoheitsverwaltung wie der Polizeivollzugsdienst, die Steuerverwaltung oder die Tätigkeiten als Rechtspfleger. In den Laufbahnen der Allgemeinen Verwaltung (Gemeinden, Landkreise etc.) und der Sozialverwaltung wird man danach unterscheiden müssen, ob die konkrete Funktion (überwiegend) eingreifender Natur ist (dann gilt der Stellenvorbehalt) oder (wieder) überwiegend rein verwaltende Tätigkeiten anfallen. Siehe dazu: Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 7 BeamtStG, Rn. 72.
b) Dagegen fallen die Lehrerlaufbahnen, der überwiegende Teil der technischen Laufbahnen und der Gesundheitsdienst nicht unter den Stellenvorbehalt.