Ich kann nur noch einmal klar stellen, dass ich mehrere Fälle kenne, bei denen ein paar Tage vor den Ferien die Elternzeit auhörte bzw. nach den Sommerferien anfing. Alle die Anträge wurden zunächst abgelehnt, aber mit entsprechender Begründung und Hinweis auf die Neuregelungen und die Kopplung ans Elterngeld, bzw. auf die Tatsache, dass beide Elternteile Lehrkräfte sind, war das in ieinem der Fälle mehr ein Problem.
Beiträge von PeterKa
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Hallo
Begründet wurde das Ganze mit einer Ausnahmeregelung, welche besagt, daß man die Ferien nicht absichtlich in die Elternzeit inkludieren darf. Nach dieser Ausnahmeregelung darf die Elternzeit die Ferien vorher und nachher nicht um die Wochenanzahl der Feriendauer tangieren.Meine Fragen: Ist diese Ausnahmeregelung korrekt und wie oft wird sie angewandt?(Schliesslich sind alle Ferien wochmäßig nah aneinander) Gibt es eine Möglichkeit auf Widerspruch oder sollte ich den Fall meinem Anwalt weitereichen?
Danke für eure AntwortenFnord
Die BezReg lehnen öfter mal mit dieser Begründung Elternzeit ab. Reicht man eine entsprechende Begründung, warum es nicht anders geht (Hinweis auf Geburtsdatum und Elterngeldbezug und entsprechende finanzielle Verluste usw.) bei, wird der Antrag jedoch oft genehmigt. Würed z.B. bei zwei Lehrern mit gemeinsamen Kind sowieso nicht anders gehen.
Ansprechpartner sollte aber auch der Personalrat bzw. die Gleichstellungsbeauftragte sein. Dort dürften sich die Klagen über solche Ablehnungsgründe häufen. -
Nein, du musst keine Elternzeit anmelden, wenn du Elterngeld beziehen willst (grundsätzlich nicht) darfst nur nciht mehr als 30h/Woche im Monatsdurchschnitt arbeiten.
Die 30h/pro Woche gelten natürlich nicht für Lehrkräfte
Grundsätzlich ist der Bezug von Elterngeld unabhängig von der Elternzeit. Jedoch wird dein Verdienst in der Elterngeldzeit auf das Elterngeld angerechnet, so dass du in ungünstigen Fällen nur sehr wenig Elterngeld bekommst. Deshalb macht es natürlich Sinn Elternzeit zu beantragen.
Da der Bezug des Elterngeldes taggenau auf die Lebensmonate des Nachwuchses bezogen gerechnet wird, solltest du die Elternzeit und das Elterngeld vom 17.04 bis zum 17.06 beantragen. In der Antragsbegründung für die BezReg auf das Geburtsdatum und den damit Verbundenen Elterngeldbezug hinweisen und erwähnen, dass deine Frau auch Lehrerin ist und ihr die Temine deshalb so nahe an die Ferien legen müsst (Falls das nächstes Jahr der Fall ist). Aber auch da hilft eine Nachfrage bei der entsprechenden Sachbearbeiterin
Nach der Geburt solltet ihr bei der Beihilfe den Erstausstattungszuschuss beantragen. Steht nicht in den Kurzanträgen, sondern nur in den alten Ausführlichen drin.Zum Familienzuschlag, den es nur einmal gibt.
http://www.lbv.bwl.de/fachlichetheme…amilienzuschlag
bzw.
http://www.lbv.nrw.de/merkblaetter_v…ter/mb_famz.pdf
und
http://www.lbv.nrw.de/merkblaetter_v…_elternzeit.pdfIch hoffe, das hilft erstmal
Peter -
Hat euer Lehrerat mal mit dem SL gesprochen? Vielleicht kann der irgendwas ändern. Was stört euch an den Besuchen? Gibt es dazu nicht auch eine Nachbesprechung, die ja durchaus positiv sein könnte?
Gruß
Peter -
Eltern ins Boot bringen. Fertigen die Schüler die Zusatzaufgaben nicht an, kontaktier die Eltern und es könnte sein, dass die Schüler viel lernwilliger werden.
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Zitat
Original von Bolzbold
Maßgeblich ist auch immer das Rechnungsdatum - sonst könnte ja so jeder die KDP umgehen.Gruß
BolzboldNein, das Datum des Antrages ist entscheidend. Es wird beim ersten Antrag im Jahr geprüft ob die Kostendämpungspauschale greift oder nicht.
Auf http://www.bezreg-detmold.nrw.de/400_WirUeberUn…nen/index.php#8 ist zu lesen
Maßgeblich für die Bestimmung der Höhe der Kostendämpfungspauschale des Kalenderjahrs sind die Beschäftigungs- und Familienverhältnisse bei der erstmaligen Antragstellung in einem Kalenderjahr, in dem der Antrag bei der Beihilfefestsetzungsstelle eingeht. Das bedeutet, dass die Kostendämpfungspauschale beim ersten Antrag des Kalenderjahres festgesetzt wird. Auch wenn sich die Beschäftigungs- und Familienverhältnisse während des Jahres ändern, bleibt die Kostendämpfungspauschale für dieses Kalenderjahr unverändert.
und auf http://wwwuv2.uni-muenster.de/Formular/Leitbeihilfe.pdf steht
Bei Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und bei Personen mit Ansprüchen auf Leistungen der Krankheitsfürsorge nach § 85a Abs. 4 LBG (Urlaub aus familienpolitischen Gründen) oder nach § 86 Abs. 2 Satz 3 LBG (Elternzeit), entfällt die Kostendämpfungspauschale.Das ist die Begründung, die meinem Widerspruch damals von mir beigefügt wurde, so dass mir die Pauschale erstattet wurde.
Grüße
Peter -
Klar solltest du die Einreichen, wenn die Kostendämpfungspauschale irgendwann mal für ordnungswidrig erklärt wurde, hast du eventuell Probleme mit einer Verjährung. Dem entgehst du, wenn du sie einreichst.
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[quote]Original von Jorge
[quote] Frage: Wie schreibt man einen PC über zwei Jahre ab?Grundsätzlich wird die AfA steuerlich nur berücksichtigt, wenn Anlagegüter höchstens zu 10 % privat, also mindestens zu 90 % beruflich genutzt werden. Bei der genannten Ziffer gilt jedoch eine Ausnahme: Das Finanzamt geht bei Lehrern davon aus, dass diese Güter jeweils hälftig privat und beruflich genutzt werden, erkennt also 50 % des Anschaffungswertes an, die auf drei Jahre ab dem Monat der Lieferung (nicht dem Rechnungsdatum) zu verteilen sind.
Natürlich kann man mit entsprechender Begründung auch den vollern Betrag absetzten. Ein Nachweis, dass ein zweiter Rechner, der privat genutzt wird im Haus vorhanden ist, sollte dfür ausreichen.
Zu den Krankenkassenbeiträgen:
Die Krankenkasse hat dir doch bestimmt ein Formular geschickt aus welchem Hervorgeht, wieviel du wöfür bezahlt hast. Einen Teil der Summe ist auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Ein Teil ist höher als der Basissatz und kann entsprechend anders abgesetzt werden (aussergewöhnliche Ausgaben?). Macht mein Steuerprogramm für mich.Gruß
Peter -
Zitat
Original von Maikaefer03
Kann das jeder absetzen, der abgeordnet ist? bin ebenso abgeordnet, aber nur befristet angestellt...
Ja klar, du hast einen ersten Arbeitsplatz und einen zweiten. Die Befristung ist wichtig.
Aus meiner Steuersoftware:
Bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens wird diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte (R 9.4 Abs. 3 Satz 5 LStR 2008). Das bedeutet: Es liegt eine berufliche Auswärtstätigkeit vor. Sie können für die befristete Abordnung Reisekosten abrechnen. Das gilt entsprechend, wenn es sich um eine befristete Tätigkeit bei einem Kunden handelt.Sind zwar noch einige Feinheiten zu beachten, dazu aber lieber mehr per PN
Grüße
Peter -
Zitat
Original von magister999
Könnte das, als "Originalposter" aufgelöst, ein Synonym zu "TE" = Threadersteller sein?
Ja in der guten "alten Welt" des Usenet gab es die OPs schon lange bevor hier in der bunten "klicki, klicki Welt" der Foren TEs auftauchten.

Gruß
Peter -
Das ist Steuerlich relevant, du hast eine Auswärtstätigkeit, die sich steuerlich incl. Verpflegungsgeld und besserer Fahrtkostenabrechung bemerkbar macht.
Unklar ist mir jedoch, wieso du abgeordnet wurdest, ohne das vorher mit dir und dem Personalrat darüber gesprochen wurde. Eine Versetzung gegen deinen Willen sollte der Personalrat aber nicht so einfach durchwinken.
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Ich fahre mit der SteuerSparErklärung für Lehrer vom akademische arbeitsgemeinschaft Verlag immer gut.
Hat auch einen roten Faden und viele hilfreiche Tipps. Kann ich jedem Kollegen empfehlen.Grüße
Peter -
Zitat
Original von magister999
Die Begründungen, die die Schulleitungen für das Ranking erstellen müssen, müssen "gerichtsverwertbar" sein. (Wenn ein Bewerber eingestellt wird, der die Bevorzugungskriterien nicht erfüllt, können alle unterlegenen Bewerber mit der geforderten Fächerverbindung klagen.)
Liegt aber nicht gerade hier sogar für den OP die Möglichkeit sich auf die Stelle einzuklagen. Er hat die Voraussetzungen genau erfüllt, Leute, die diese nicht erfüllt haben, bekamen Einladungen. Scheint mir ein formaler Fehler der Schule zu sein.
Gruß
Peter -
Zitat
Original von quakie
Das ist ja ein lustiger Begriff... Ist "Unterschleif" typisch bayrisch? Und kannst du einem Fischkopp aus dem hohen Norden mal mit der Bedeutung auf die Sprünge helfen?
Danke!Täuschungsversuch!
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Zitat
Original von Maikaefer03
bin selber nicht beihilfeberechtigt, kann das mein Mann auch beantragen?Ja
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Hat die Schulleitung denn nicht das Gespräch mit den Kollegen gesucht, um das weitere Vorgehen darzulegen? Was ergibt sich denn, wenn du mit Kollegen redest.
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Zitat
Original von sfrick
Das Plakat soll natürlich handgeschrieben sein, Bilder können ausgedruckt und aufgeklebt werden. Die schönsten Plakate schmücken dann den Gang zu den Naturwissenschaften.Wieso natürlich hangeschrieben? Ist ein vernünftig per Rechner erstelltes Plakat nicht sauberer und leichter zu verbessern?
Gruß
Peter -
Kalenderjahr, gilt ja nicht nur für Lehrer, sondern allgemein für Beamte.
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Zitat
Original von Tesla
Brennspiritus aus dem Baumarkt tut`s auch und ist billiger. In die Apotheke würde ich erst gehen, wenn ich meine erste Million zusammen habe.
Ich würde auf keinen Fall zum desinfizieren von Körpereilen oder Dingen, die damit in Kontakt kommen Spiritus nehmen.
Die Apotheke ist auf jeden Fall die bessere Wahl.
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Du musst die normalen 12 Stunden, die du jetzt auch geben/hospieren musst weiter der Schule zur Verfügung stehen. Die bekommst du mit dem Ref-Gehalt bezahlt. Die restlichen 7 Stunden werden per Vertrag extra vergütet. Dazu sollte dir das LBV aber genaue Zahlen nennen können.
Gruß
Peter
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