ZitatOriginal von Susannea
Hier in Berlin entschiedet das Schulamt, was sie dir zugestehen und das muss midnestens 45 Minuten sein, d.h. du mußt dann pro Tag eine Stunde weniger unterrichten, wie das dann geregelt wird, kann aber wohl die Schulleitung entscheiden. Ich habe sie mehr bezahlt bekommen über Honorarbasis.
Das Mutterschutzgesetz sieht aber andere Regelungen vor. Ich bin überrascht, dass das in Berlin nicht gelten soll.
Entweder 2 mal 30 Minuten pro Tag, oder 1 mal 60 Minuten sind im Gesetz vorgesehen oder eben eine spezielle Einzelfallregelung.
Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (MuSchG)
§ 7 Stillzeit
(1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.
(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.