Beiträge von Anton Reiser

    Bolzbold schrieb:

    Zitat

    Würde man in solchen Situationen nicht ganz deutlich Grenzen setzen, müssten mir die Gegner solcher Entscheidungen einmal erklären, wann bei ihnen die Grenze erreicht wäre.

    Nein, die Begründungspflicht für die von dir getroffene Entscheidung läge natürlich bei dir. Potentielle Gegner einer solchen Entscheidung wären in NRW zunächst der Schulleiter, die Schulaufsicht, die Eltern und ggf. Gerichte und diese müssten sich zu ihren eigenen Grenzen in dieser Frage natürlich überhaupt nicht erklären, wenn sie deine Entscheidung für falsch und unangemessen halten. Vielmehr hättest du umgekehrt deine Entscheidung plausibel zu begründen und glaubhaft zu machen, dass du lediglich den Ausschluss der Schüler von der weiteren Fahrt als einziges und mildest geeignetes Mittel siehst, um wie von dir gewünscht deutlich Grenzen zu setzen. Halte ich bei dem beschriebenen Fall für ziemlich schwierig, zumal es dir offenbar lediglich um ein persönliches Wertesystem geht.

    Alkoholmissbrauch während einer Klassenfahrt ist sicherlich keine Kleinigkeit, insbesondere bei einer achten Klasse, darum geht es also nicht. Aber auch in einem solchen Fall gilt jedoch zwingend das Prinzip der Verhältnismäßigkeit sowie die Würdigung der Gesamtumstände, z.B. das Vorliegen bereits vorangegangener Verstöße gegen Regeln, der Schwere und Zeitpunkt des beschriebenen Verstoßes und Ähnliches. Selbstverständlich können auch nach Beendigung der Fahrt noch Ordnungsmaßnahmen gegen Schüler erteilt werden und auch ein Ausschluss von der Klassenfahrt ist selbstverständlich bei weiteren Verstößen gegen Regeln möglich.

    Die in der Regel durch Unterschrift gegebene Verpflichtung der Eltern vor einer Klassenfahrt, ihre Kinder aus gegebenem Anlass vorzeitig abholen zu müssen, steht selbstverständlich unter dem Vorbehalt, dass der Lehrer im Konfliktfall nach pflichtgemäßem Ermessen, nachvollziehbaren Gründen und eben nicht willkürlich entscheidet - sozusagen nicht verhätltnismäßig.

    Ein künftiges Auswahlgespräch bei Lehrern sollte sinnvollerweise den genannten Sachverhalt der Verhältnismäßigkeit unter dem Aspekt der geltenden Gesetzgebung des Schulgesetzes von Niedersachsen erörtern:
    [quote]§ 61
    Ordnungsmaßnahmen
    (3) Ordnungsmaßnahmen sind:
    3. Ausschluss vom Unterricht sowie von dem den Unterricht ergänzenden Förder- und Freizeitangebot bis zu drei Monaten,
    (4) Eine Maßnahme nach Absatz 3 Nrn. 3 bis 6 setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler durch den Schulbesuch die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährdet oder den Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträchtigt hat.[/quote]
    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

    Zitat

    Schubbidu schrieb: Schön, das Dokument schafft Klarheit. Danke!


    Das Dokument schafft m.E. leider überhaupt keine Klarheit - was angesichts der bestehenden Länderzuständigkeit in schulrechtlichen Fragen ja auch kein Wunder ist.

    Es vermittelt vielmehr die zumindest für NRW falsche Einsicht, dass begleitende Lehrer einer Klassenfahrt einen Ausschluss von einer Klassenfahrt im Alleingang beschließen dürften. Das entscheidet in NRW laut Schulgesetz jedoch der Schulleiter (§ 53 (6)), und zwar ausschließlich. Die begleitenden Lehrer hätten also vorab zwingend die Entscheidung des Schulleiters einzuholen. Die vorgesehene Anhörung der Eltern könnte später nachgeholt werden.

    Ein weiteres Ärgernis besteht bei diesem Dokument (neben dieser jedenfalls mich nervenden Bemühtheit, irgendwie witzig daherzukommen) darin, dass es den ebenfalls unzutreffenden Eindruck vermittelt, als könnte jeder Regelverstoß, der auf einer zuvor definierten Liste aufgeführt wird, sozusagen quasi automatisch zu einem Ausschluss führen. Auch das ist unzutreffend.

    Es gilt selbstverständlich auch für Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen während einer Klassenfahrt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, d.h. u.a., dass Ordnungsmaßnahmen erst in Betracht kommen, wenn erzieherische Maßnahmen nicht zum Erfolg führten, es sei denn, es handelt sich um einen so schwerwiegenden Fall, der das Ziel der gesamten Fahrt gefährden würde.

    Letzteres ist in dem dargestellten Fall des fragwürdigen Dokumentes m.E. sicherlich nicht der Fall: Schüler einer 8. Klasse steigen nachts nach Alkoholkonsum (nach Geruchsprobe eine "nicht unwesentliche" Menge)in ihrer Unterkunft ein und treffen dort auf Lehrer Rotte, der offenbar auf dem Weg ist, den reichlich genossenen Rotwein vom Vorabend zu entsorgen. Rotte muss jedenfalls noch ziemlich angegriffen sein, wenn er dieses Zusammentreffen mit den Schülern zum Anlass nimmt, "unverzüglich" ( also nachts um drei Uhr!) bei den Eltern anzurufen, um diesen mitzuteilen, dass ihre Kinder am "nächsten Tag" nach Hause geschickt werden.

    Das kann m.E. nicht ernst gemeint sein.

    Im Hinblick auf die Beaufsichtigung während der Rückfahrt verweise ich im Übrigen auf die die Aussagen von Bolzbold: Minderjährige sollten eigentlich niemals ohne Begleitung nach Hause geschickt werden, m.E. im Grunde auch nicht mit Einverständnis der Eltern.

    Zitat

    Bolzbold schrieb: Ich halte dieses Dokument daher für nicht sonderlich praxistauglich.


    Sehe ich auch so, eigentlich ist es noch schlimmer. Um es für Kolleginnen und Kollegen ganz deutlich zu sagen: Wer so locker flockig vorgeht, wie in dem Dokument vorgeschlagen, riskiert u.U. Rückzahlungsforderungen seitens der Eltern, wenn er Schüler von einer Klassenfahrt unberechtigt nach Hause schickt. Folgende Gerichtsurteile könnten hier im Übrigen hilfreich sein:

    Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 306/07
    Eine vorausgehende Entscheidung einer Schule für einen Ausschluss von einer Skifreizeit wird wegen fehlender Verhältnismäßigkeit durch das Gericht abgelehnt.

    Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 1213/06
    Ein Schüler einer neunten Klasse wird von einer Skilfreizeit vorzeitig nach Hause geschickt, weil er mehrfach gegen vorab geltende Regeln verstoßen hat.

    Finden kann man das hier:
    http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php


    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

    Zitat

    Aktenklammer schrieb:
    Der Mittelstufenkoordinator sagte, dass der Schüler ja keine Möglichkeit der Nachprüfung hat (wegen Wiederholen)


    Die APO SI, § 42 (29 a) sagt aber etwas anderes. Selbstverständlich hat ein Schüler grundsätzlich die Möglichkeit, durch eine Nachprüfung einen Abschluss zu erreichen, auch ein Wiederholer ist davon nicht ausgeschlossen:

    Zitat

    Nachprüfung zum Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn a) durch die Verbesserung der Note von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ in einem einzigen Fach die Voraussetzungen für den Erwerb des angestrebten Abschlusses erfüllt würden [...]


    Bei einem Gymnasiasten wäre der angestrebte Abschluss in diesem Fall der Hauptschulabschluss nach Klasse 9.

    Zitat

    und er bei erneuter Nichtversetzung keinen Schulabschluss habe.


    Die Gleichsetzung, erneute Nichtversetzung = kein Schulabschluss, ist in dieser Pauschalität unzutreffend. Vielmehr gelten für den Gymnasialschüler in diesem Fall die Versetzungsanforderungen der Hauptschule. Hat er diese erfüllt, hat er auch einen Hauptschulabschluss nach Klasse 9. Wichtig ist hier eine individuelle Einzelfallprüfung:

    Zitat

    § 38 Hauptschulabschluss (4) Eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule oder des Gymnasiums erwirbt am Ende der Klasse 9 mit der Versetzung einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss. Im Fall der Nichtversetzung erwirbt die Schülerin oder der Schüler diesen Abschluss, wenn sie oder er die Versetzungsanforderungen der Hauptschule (§ 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 2)erfüllt.


    Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat er nicht nur einen Abschluss, sondern er könnte auch auf einer Hauptschule in die 10. Klasse übergehen. Kommt natürlich darauf an, wie schlecht die Leistungen des Schülers aktuell sind.

    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

    Hallo moonlight,

    eine passende Anleitung zu dem Lied habe ich leider nicht. Ich muss allerdings auch zugeben, dass sich das aus meiner Sicht ziemlich gruselig anhört, etwa so wie schreiben nach Zahlen.

    Tanzen hat wirklich etwas mit Spaß an der Bewegung im Zusammenhang mit Musik zu tun und nicht damit, auf Fortbildungen erworbene Anleitungen 1:1 umzusetzen.

    Die Originalchoreographie zu dem Song findest Du auf youtube, das wäre eine Möglichkeit der Umsetzung. Der Song lässt sich m.E. als Standardtanz dem Cha Cha zuordnen. So schwierig sind die Grundschritte auch für Viertklässler nicht zu erlernen. Ich würde es einfach einmal ausprobieren. Macht bestimmt viel Spaß.

    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

    Hallo,

    nur mal so als Aktualisierung: In der vorletzten Schulwoche geht unser Betriebsausflug los, wie beantragt nach der dritten Stunde, von einem angeblich üblicherweisen Start erst nach der vierten Stunde war nie mehr die Rede. Geht doch!

    Mein Eindruck ist im Übrigen, dass sich auch das Kollegium insgesamt auf die Veranstaltung freut, Negatives habe ich jedenfalls noch nicht gehört.

    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

    Hallo kleiner gruener frosch,

    Zitat

    Vielleicht verstehe ich es aber auch falsch. Kann ja sein. Bin ja nur Grundschullehrer.


    :lach: :lach:
    Au ja, das wäre die ideale Möglichkeit Diskussionen zu entscheiden: Wer das höhere Lehramt besitzt, hat gewonnen, innerhalb des Amtes entscheidet die Besoldungsstufe usw. Aber im Ernst: Natürlich könnte auch ich falsch liegen :heul: das glaube ich in diesem Fall aber nicht. :P

    Zitat

    nach meiner Lesart schließt dein Zitat das Wiederholen einer Arbeit nicht bedingungslos aus.


    Der Schulleiter kann nach dem Zitat lediglich feststellen, dass die Notengebung eines Lehrers nicht den "Vorschriften zur Leistungsbewertung oder allgemeinen Bewertungsgrundsätzen" entspricht und dementsprechend eine Neubewertung entsprechend geltender Bestimmungen verlangen, also eine erneute Notengebung. Mehr dürfte auch die Schulaufsicht nicht veranlassen können. Im Einvernehmen kann die betroffene Lehrkraft somit ebenfalls lediglich eine Neubewertung seiner Klassenarbeit vornehmen.

    In der Praxis dürfte die Regelung wohl in erster Linie bei Elternbeschwerden über erteilte Noten eine Rolle spielen, also im Einzelfall.

    Regelungen für eine mögliche Wiederholung einer Klassenarbeit gehören nicht in die ADO, sondern in die APO SI. Dort ist eine kollektive Neuansetzung von Klassenarbeiten aber nicht vorgesehen. Deshalb gab es ja damals auch den Drittelerlass, um den Schulleiter im Einzelfall zu einer solchen Neuansetzung zu ermächtigen.

    Die Abschaffung dieses Erlasses muss für manchen Schulleiter aber ein traumatisches Erlebnis gewesen sein. Ich kenne jedenfalls von einigen Schulen in der Folge die Festlegung von Drittel- sowie 40- und 50-Prozentregelungen, wobei nicht immer klar ist, ob sie nur vorgelegt oder auch genehmigt werden müssen. Aber auch den umgekehrten Fall gibt es: Einem Schulleiter war der vorgelegte Notendurchschnitt zu gut - auch das darf offenbar nicht sein.

    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

    Hallo kleiner gruener frosch,

    naja, wenn du in dem Zitat von mir wirklich einen eklatanten Widerspruch siehst... Ich verstehe, was du meinst, denke aber auch beim erneuten Lesen meines Textes, dass eigentlich klar ist, was ich ausdrücken sollte. Und vielleicht liest du es ja auch gerne: Ja, du hast recht ;)

    Hiermit liegst du allerdings falsch:

    Zitat

    Wenn die Annulierung im gegenseitigen Einvernehmen abläuft, ist sie in Ordnung, nicht rechtswidrig und muss auch nicht mit der Schulaufsicht abgesprochen werden.

    Man kann nicht einfach eine Klassenarbeit kassieren, weil einem das Ergebnis nicht gefällt, auch nicht mit Einverständnis des Direktors. Dafür gibte es keine Rechtsgrundlage. Damit verbunden wäre nämlich auch der Widerruf der sicherlich auch vorhandenen guten Noten. Mit dem Wegfall des Drittelerlasses ist m.W. die einzige Möglichkeit für eine Wiederholungsarbeit wegen schlechter Noten entfallen.

    Ich rätsel aber gerade daran, wo man das aus dem Text der Dienstordnung das von dir Gemeinte herauslesen kann. ;)

    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

    Hallo Finchen,

    seit Abschaffung des Drittelerlasses muss in NRW keine Arbeit mehr genehmigt werden. Die "Annulierung" eines Ergebnisses einer Klassenarbeit sowie die Anordnung eines neuen Klassenarbeitstermins wären nunmehr schlicht rechtswidrig. Hält ein Schulleiter die Notengebung für beanstandungswürdig, muss auch er sich an die Schulaufsicht wenden.

    Hier die entsprechende Regelung aus der ADO:

    Zitat

    § 19 (4) Hält der Schulleiter oder die Schulleiterin allgemein oder im Einzelfall die Notengebung eines Lehrers oder einer Lehrerin für unvereinbar mit den Vorschriften zur Leistungsbewertung oder allgemeinen Bewertungsgrundsätzen und ist darüber kein Einvernehmen unter den Betroffenen zu erreichen, ist die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen.


    Du musst die Arbeit also nicht genehmigen und ich zweifle überhaupt daran, dass ein Schulleiter das Risiko und die persönliche Schmach eingeht, dass die Notengebung des Kollegen durch die Schulaufsicht bestätigt wird. Die Kriterien sind auch klar benannt, also "zu viele schlechte Noten" ist kein Kriterium.

    Der Schulleiter hat allerdings eine umfassende Informationspflicht, die er in folgender Weise nachkommen muss:

    Zitat

    § 18 Allgemeine Leitungsaufgaben (2) Der Schulleiter oder die Schulleiterin soll sich über die Arbeit in der Schule durch Einsicht in die Unterlagen der Klassen und Kurse einschließlich der Arbeiten zur Leistungsfeststellung, aber auch durch Unterrichtsbesuche informieren und deren Ergebnis anschließend mit den Betroffenen erörtern.


    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

    Hallo Dirk,

    ich bin einmal deinen Spuren im Netz gefolgt und finde dein Engagement in Sachen China wirklich aller Ehren wert. Sollte ich einmal den Wunsch haben, in China leben zu wollen, würde ich deine Hilfe sicherlich in Anspruch nehmen. ;)

    Aber dein Rekrutierungsversuch, qualifizierte Lehrer für eine noch zu gründende Schule zu suchen zeigt m.E., dass du hiervon wenig verstehst. Letztlich ist es ja auch nur eine Idee, die ursprünglich nicht einmal von dir stammt, die du aber gerne unterstützen möchtest. Im Leben nicht würde ich auf ein solches Angebot einsteigen, das lediglich aus einer Idee, ein paar Beziehungen und ansonsten aus viel Enthusiasmus besteht, wichtige Fragen wie die Bezahlung offenbar überhaupt noch nicht geklärt hat und hierfür auf Beispiele aus bestehenden Schulen zurückgreifen muss.

    Solche Arbeitgeberweisheiten sind (von dir) sicherlich nicht böse gemeint, sagen aber nichts anderes aus, als dass ein Arbeitnehmer halt mit niedriger Entlohnung und sonstigen Unannehmlichkeiten zufrieden sein soll:

    Zitat

    Und viele würden eine Menge Geld geben für so eine Gelegenheit/Abenteuer/Herausforderung.


    Ich würde dir empfehlen, bei deiner Schulneugründung externen Sachverstand einzuholen. Für mich ist das immer noch das Bundesverwaltungsamt mit seiner Abteilung für das Auslandsschulwesen. So wie ich bisher gelesen habe, erfahren viele Schulen im Ausland öffentliche Unterstützung - bei Vorliegen der Voraussetzungen. Danach würde ich mich erkundigen.

    Allerdings würde ich bei einer Anfrage eine andere E-Mail-Adresse wählen :)

    Hier übrigens ein Überblick zu Fragen, die interessierte Lehrer sicherlich haben werden:

    http://www.auslandsschulwesen.de/cln_100/nn_388…html?__nnn=true

    Viel Glück!

    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

    bumblebee schrieb:

    Zitat

    Wie lange nach einer Krankheit denkt ihr kann man es wagen die Kinder nachschreiben zu lassen? Eltern regen sich oft furchtbar auf, wenn man ihre Sprösslinge schon nach einer Stunde, die sie wieder da waren, dann beim nächsten Mal nachschreiben lässt. Was steht darüber im Schulgesetz Berlin


    Du bist im Grunde dazu verpflichtet den Eltern die Rechtsgrundlage für deine dienstliche Tätigkeit erläutern zu können, d.h. das Schulrecht von Berlin zu kennen. Wenn du das nicht kannst oder willst, sind Beschwerden von Eltern wahrscheinlich und wohl unvermeidlich.

    Im Schulgesetz von Berlin steht zu der von dir genannten Frage in etwa das, was in NRW für die Oberstufe gilt. Das schreibe ich lediglich aus der Erinnerung. Eine genauere Recherche, insbesondere zum Berliner Schulrecht, wäre sicherlich hilfreich...

    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

    stranger schrieb:

    Zitat

    Hier also der amtliche Hinweis: Auch für Praktika, die ausdrücklich nicht eine Schulveranstaltung sind, gibt es die Möglichkeit der Versicherung (kombinierte Haftpflicht - und Krankenversicherung).


    Um genau zu sein: Es handelt sich um eine kombinierte Haftpflicht und Unfallversicherung, nicht Krankenversicherung. Ob die wirklich nötig sind, wage ich zu bezweifeln: Die Haftpflicht schließt z.B. Vorsatz aus, insofern stellt sich die Frage, wann sie überhaupt zahlt. Sollte der Praktikant die Kreissäge in einer Schreinerei ruiniern, weil er ausprobiern möchte, ob der zuvor ausgebuddelte Grenzstein nicht doch zu zersägen ist, bliebe er wohl trotzdem auf den Kosten sitzen. Das würde ihm im normalen Praktikum aber auch passieren.

    Gesetzlich unfallversichert wäre m.E. auch der "freiwillige" Praktikant. Das sieht natürlich auch die verlinkte Versicherung so, verweist aber (natürlich) darauf, dass eine private Absicherung für individuelle Bedürfnisse des Verunfallten zumeist fehlt. Diese zusätzliche Absicherung würde allerdings auch bei einem "normalen" Schülerpraktikum fehlen.

    Einen Nutzen für den Schüler kann ich in den genannten Versicherungen nicht erkennen.

    Um weiterhin genau zu sein: Dein Schulleiter hat zutreffend festgestellt, dass der freiwillige Praktikant durch die Unfallkasse NRW nicht versichert ist (Das hat er wohl zumindest gemeint). Das ist zutreffend, wie auch der Beitrag von Boeing zeigt. Dass er deshalb ein solches Praktikum untersagt, ist natürlich unsinnig. Die Schüler können gemeinsam mit ihren Eltern die Freizeit so gestalten, wie sie das für richtig halten.

    Mein Fazit: GKV und GUV sollten für ein freiwilliges Praktikum ausreichen, einer zusätzlichen Absicherung bedarf es m.E. in der Regel nicht. Ansonsten würde ich mit der Unfallkasse NRW, aber auch mit der für den Schüler zuständigen Krankenkasse Kontakt aufnehmen.

    @ magister999: Na, na, na, im Vandalismus gegen die englische Sprache hat BaWü eindeutig gegen einen starken Kandidaten aus NRW gewonnen - das soll was heißen ;)

    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

    Hallo sparille,

    das im Referendariat Gelernte ist schon zutreffend, allerdings mit der Ergänzung, dass du selbstverständlich auch die grüne Farbe benutzen darfst, ohne ein Disziplinarverfahren wegen Amtsanmaßung zu riskieren.

    Es ist zwar richtig, dass unterschiedliche Farben im Verwaltungshandeln von Behörden unterschiedliche Hierarchien abbilden, das trifft auf den Schulbereich in NRW allerdings nicht zu. Die Zuordnung von verwendeter Farbe und Hierarchiestufe wird in der öffentlichen Verwaltung in Geschäftsordnungen je nach Geschäftsbereich festgelegt.

    Die Geschäftsordnung für die Bezirksregierungen als unmittelbare dienstvorgesetzte Behörde legt fest, dass Grün dem stellvertretenden RP vorbehalten ist. Mag sein, dass Schulleiter davon träumen und im Vorgriff darauf schon einmal mit der passenden Farbe üben wollen. Ich persönlich bleibe bei Rot. So zeichnet übrigens der RP selbst.... 8)Siehe § 33
    http://www.brd.nrw.de/wirueberuns/Ja…eftsordnung.pdf

    Die Geschäftsordnung für Lehrer ist die ADO. Dort ist eine spezielle Farbenlehre nicht vorgesehen. Warum auch? Adressat ist ja in der Regel keine andere Behördenorganisation, sondern der Schüler bzw. die Eltern. Denen geht es um Eindeutigkeit, nicht um die Farbe.

    Übrigens halte ich auch die Korrekturregelungen für das ABI im Hinblick auf die Farbe lediglich für Vorschläge, jedenfalls habe ich die Zweitkorrektur mit Schwarz vorgenommen, ohne dass es deshalb eine Rückmeldung gegeben hätte. Nungut, es gab auch keine Drittkorrektur.

    Mit freundichem Gruß
    Anton Reiser

    Tintenklecks schrieb:

    Zitat

    Für Grundschulen gibt es Personalräte auf Kreisebene. Google nach Personalrat und deinem Kreis, dann müsstest du auch die Zusammensetzung und Kontaktdaten finden. Das habe ich jedenfalls gerade eben mit meinem Personalrat probiert.


    Tja, da wird Silke wohl die gleichen Schwierigkeiten vorfinden wie beim Bezirkspersonalrat. Natürlich gibt es auch die Örtlichen Personalräte, aber auch in diesen, wie in den kreisangehörigen Personalräten erfolgt die Zusammensetzung i.d.R. nach der Zugehörigkeit zu den entsprechenden Gewerkschaften und Verbänden. Und ausdrücklich gefragt war halt nach Bezirkspersonalräten. Selbstverständlich gibt es auch noch Vertreter von Grundschulen im Hauptpersonalrat.

    Silke
    Deine geplante Vorgehensweise ist eine gute Idee. Wenn du einen Personalrat der Bezirksregierung Arnsberg kontaktierst, könnte dir sein/(wahrscheinlich) ihr Name bekannt vorkommen aus der Liste der Namen von den gew bzw. veb-Ergebnissen.

    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

    Hallo silke,

    auf Regierungsbezirksebene gibt es nur einen Personalrat, in deinem Fall den des Regierungsbezirkes Arnsberg. Mitglieder, also Personalräte, in diesem Personalrat gehören häufig einzelnen Gewerkschaften und Verbänden an. Als Personalräte haben sie ihre Aufgaben allerdings unabhängig wahrzunehmen, insofern ist es egal, wen man anspricht.

    Eine Liste der Personalratsmitglieder wird die Mitgliedschaft in Gewerwerkschaft oder Verband überhaupt nicht aufführen.

    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

    Hallo S.[usanne]?,

    danke für die verbal überreichten Blumen ;) Ich hoffe, es enttäuscht dich nicht zu sehr, dass z.B. Meike m.E. offenbar im Grunde offenbar die gleichen Ansichten vertritt wie du, aber den besagten Threat nicht gelesen hat und mit deiner Frage nichts anfangen konnte.

    Ein wenig ärgerlich finde ich allerdings schon, dass du ohne jegliche Begründung nach wie vor behauptest, dass es in NRW nach Sek. I/II zu entscheidende "Hol-Und Bringschuld" gebe und diese auch irgendwie für Schleswig-Holstein gelte oder gelten könnte. Das ist nicht so.

    In der Sache stimme ich dir zu: Stille Schüler dürfen bei der Benotung nicht benachteiligt werden. In der Tat müssten für diese Schüler auch andere Angebote geschaffen werden, um ihre Leistungsfähigkeit zu zeigen. Am besten ist natürlich eine Methodenvielfalt, die die unterschiedlichen Begabungen deutlich macht.

    Darüber befindet aber sowohl in NRW als auch in SH die jeweilige Fachkonferenz. Dort gehört die Diskussion auch hin. Wer den Frontalunterricht (den ich ausdrücklich nicht verteufeln möchte) bevorzugt, muss ggf. auch Angebote schaffen, die stillen Schülern zu einer guten Note verhelfen kann.

    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

    Zitat

    Er hat jetzt also schon mehrere Ordner mit solchen Tabellen


    Das bezieht sich doch wohl auf Ordner auf dem PC, oder lässt er sich die Excel-Tabellen in ausgedruckter Form vorlegen?

    Wie auch immer wirst du gegen die Wünsche deines Schulleiters wenig machen können, zumal du ja auch irgendwie daran beteiligt warst, die statistische Auswertung von Klausuren/Klassenarbeiten auf die Spitze zu treiben. Und der Eindruck einer verstärkten Kontrolle ist m.E. nicht falsch. Im System der öffentlichen Schule sieht die Besprechung von Klassenarbeiten wesentlich entspannter aus und soll ausdrücklich nichts mit Kontrolle zu tun haben:

    Lehrerdienstordnung SH:

    Zitat

    (5) Der Schulleiter hat sich über den Stand der Arbeit in den einzelnen Klassen auf dem laufenden zu halten. Zu diesem Zweck besucht er den Unterricht und nimmt Einsicht in die Arbeiten der Schüler. Diese Einsichtnahme soll nicht in die Form der Kontrolle, sondern in die der kollegialen Mitarbeit gekleidet sein; sie kann zu Besprechungen in der Lehrerkonferenz oder in Fachkonferenzen führen.


    Aber diese Dienstordnung gilt eben nur für öffentliche Schulen. Daher bleibt aus meiner Sicht lediglich die Akzeptanz der Forderungen oder das Verlassen der Privatschule in den Schulbereich, für den die o.g. Dienstordnung gilt.

    Aus meiner NRW-Sicht würde ich davon allerdings abraten: Auch im öffentlichen Schulsystem wächst nach meinem Eindruck die Zahl der Schulleiter, die sich durch die Vorlage aller möglichen Statistiken zu jeder Klassenarbeit offenbar unglaublich gut informiert fühlen.

    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

    Hallo Susanne,

    ich habe den Eindruck, deine Frage bezieht sich auf das Problem Leistungsbewertung und wurde möglicherweise auch durch diese Diskussion angeregt:
    schriftlich 1 - mündlich nur auf Nachfrage

    Eine grundsätzlich andere Regelung im Vergleich zu NRW vermag ich nicht zu erkennen. Die Begriffe "Bring- und Holschuld" tauchen weder in NRW noch in SH auf. Entscheidend bei der Leistungesbewertung ist, dass die Kriterien für die Bewertung den Schülern bekannt sind. Dabei gehören beide Dinge sowohl in der Sek I als auch in der Sek II m.E. zusammen. Wird eine Leistung im Bereich der sonstigen Mitarbeit (das hat in SH eine andere Bezeichnung)durch den Schüler erbracht, muss sie selbstverständlich auch zur Kenntnis genommen werden.

    Hier Ausführungen aus der Zeugnisverordnung (ZVO), Oberstufenverordnung (OAPVO) und Grundschulverordnung
    http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quell…d.psml&max=true

    http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quell…d.psml&max=true

    http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quell…d.psml&max=true

    Worum dreht sich die Auseinandersetzung im Kollegium denn genau?

    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

    Zitat

    Wenn das ein echtes Problem wäre, wäre die Möglichkeit (speziell auch die der Mitarbeit) nicht gesetzlich verankert.


    Nun, dass es eine gesetzlich verankerte Hospitationsmöglichkeit für Eltern in NRW gibt, hat ja niemand bestritten. Weil aber Probleme auftreten könnten, ist eine regelmäßige Mitarbeit von Eltern nur bei Zustimmung durch die Klassenpflegschaft möglich. Warum wohl? U.a. wohl auch deshalb, weil einige Eltern es halt nicht gut finden, wenn "Fremde" ihr Kind beobachten können. Die Position ist meiner Meinung nach mindestens so ehrenwert wie die des an neuen Unterrichtsmethoden interessierten Elternteils. In meiner Klasse gibt es übrigens zwei Elternpaare, die nicht einmal möchten, dass ihre Anschrift und Telefonnummer im Klassenbuch erscheint, aus durchaus nachvollziehbaren Gründen.

    Im Einzelfall hat der Lehrer das Recht, aber auch die Pflicht, den Hospitationswunsch abzusprechen, so dass auch "Skeptiker" aus den Reihen der Eltern gegen eine Hospitation nichts unternehmen können. Ein Hinweis auf den erforderlichen Datenschutz ist ja immerhin schon etwas. Ein unterzeichnetes Schriftstück wie von Corvi erwähnt wäre noch besser.

    Eine Schule aus RLP bringt die Dinge, um die es meiner Meinung nach geht, in einem Elternbrief sehr gut auf den Punkt.

    Zitat

    9. Hospitationsrecht der Eltern Die Eltern haben das Recht, im Unterricht zu hospitieren. Im Vorder- grund steht hierbei der Schule-Eltern-Dialog im Hinblick auf die schulische Entwicklung des eigenen Kindes. Eine Hospitation von Eltern kann aus organisatorischen Gründen nur nach vorheriger Absprache zwischen Lehrkraft und Erziehungsberechtigten erfolgen, wobei die Lehrkraft bei der Zustimmung zu einer Unterrichts- hospitation insbesondere auch die Belange der übrigen Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen hat.

    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

    Britta schrieb:

    Zitat

    In NRW steht es den Eltern rechtlich zu, (nach Voranmeldung) im Unterricht zu hospitieren.


    Das wird immer gerne behauptet, stimmt aber nicht. Eltern können nach Absprache mit dem Lehrer am Unterricht teilnehmen. Eine Absprache treffen (nicht Voranmeldung) bedeutet mitnichten "mach mir mal ´nen Termin klar". Tatsächliche oder vermutete Krisensituationen würde ich so behandeln wie Klassenarbeiten: Es ist im Moment kein Besuch möglich.

    Es ist schön zu hören, wie offen die Klassentüren so stehen, wenn mit oder ohne Anmeldung einfach mal so die Eltern guten Tag sagen oder sich ungefragt so in den Unterricht setzen. Mich würde in diesen Fällen interessiern, ob denn wenigstens vorher oder anschließend so etwas uncooles wie die Verschwiegenheitspflicht thematisiert wird, d.h. die hospitierenden Eltern - auch die Elternvertreter - dürften von ihren Eindrücken selbstverständlich nichts verlautbaren lassen.

    Oder dürfte ich mich bei etwaigen diesbezüglichen Versäumnissen durch die Kollegen als Vater einer Tochter bei einem Elternabend auf Bemerkungen einlassen, wie: "Also, ich/wir haben ´mal im Unterricht nachgeschaut und festgestellt, dass Klöni seinen Unterricht echt toll macht. Rahmenpläne hält er auch voll ein, keine Ahnung, was Frau XY da wieder hatte. Allerdings hat er das Problem mit Reisers Tochter.... Die kapiert echt gar nichts und hält nur den ganzen Betrieb auf. Und Frau Schulzes Sohn sabbert vielleicht beim Frühstück... echt ekelhaft, kein Wunder, dass die Kinder den nicht mögen!"

    Der von mir erwähnte Elternabend ist noch die erfreulichste Variante. Ich stelle mir gerade vor, dass eine hospitierende Mutter anschließend auf dem Wochenmarkt einen Bekannten trift...

    Bei diesem Vorgehen würde ich sicherlich schauen wie klönis Avatar ;)

    Mit freundlichem Gruß
    Anton Reiser

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