Bolzbold schrieb:
ZitatWürde man in solchen Situationen nicht ganz deutlich Grenzen setzen, müssten mir die Gegner solcher Entscheidungen einmal erklären, wann bei ihnen die Grenze erreicht wäre.
Nein, die Begründungspflicht für die von dir getroffene Entscheidung läge natürlich bei dir. Potentielle Gegner einer solchen Entscheidung wären in NRW zunächst der Schulleiter, die Schulaufsicht, die Eltern und ggf. Gerichte und diese müssten sich zu ihren eigenen Grenzen in dieser Frage natürlich überhaupt nicht erklären, wenn sie deine Entscheidung für falsch und unangemessen halten. Vielmehr hättest du umgekehrt deine Entscheidung plausibel zu begründen und glaubhaft zu machen, dass du lediglich den Ausschluss der Schüler von der weiteren Fahrt als einziges und mildest geeignetes Mittel siehst, um wie von dir gewünscht deutlich Grenzen zu setzen. Halte ich bei dem beschriebenen Fall für ziemlich schwierig, zumal es dir offenbar lediglich um ein persönliches Wertesystem geht.
Alkoholmissbrauch während einer Klassenfahrt ist sicherlich keine Kleinigkeit, insbesondere bei einer achten Klasse, darum geht es also nicht. Aber auch in einem solchen Fall gilt jedoch zwingend das Prinzip der Verhältnismäßigkeit sowie die Würdigung der Gesamtumstände, z.B. das Vorliegen bereits vorangegangener Verstöße gegen Regeln, der Schwere und Zeitpunkt des beschriebenen Verstoßes und Ähnliches. Selbstverständlich können auch nach Beendigung der Fahrt noch Ordnungsmaßnahmen gegen Schüler erteilt werden und auch ein Ausschluss von der Klassenfahrt ist selbstverständlich bei weiteren Verstößen gegen Regeln möglich.
Die in der Regel durch Unterschrift gegebene Verpflichtung der Eltern vor einer Klassenfahrt, ihre Kinder aus gegebenem Anlass vorzeitig abholen zu müssen, steht selbstverständlich unter dem Vorbehalt, dass der Lehrer im Konfliktfall nach pflichtgemäßem Ermessen, nachvollziehbaren Gründen und eben nicht willkürlich entscheidet - sozusagen nicht verhätltnismäßig.
Ein künftiges Auswahlgespräch bei Lehrern sollte sinnvollerweise den genannten Sachverhalt der Verhältnismäßigkeit unter dem Aspekt der geltenden Gesetzgebung des Schulgesetzes von Niedersachsen erörtern:
[quote]§ 61
Ordnungsmaßnahmen
(3) Ordnungsmaßnahmen sind:
3. Ausschluss vom Unterricht sowie von dem den Unterricht ergänzenden Förder- und Freizeitangebot bis zu drei Monaten,
(4) Eine Maßnahme nach Absatz 3 Nrn. 3 bis 6 setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler durch den Schulbesuch die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährdet oder den Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträchtigt hat.[/quote]
Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser