Auszug aus den Verwaltungsvorschriften zum Beamtenstatusgesetz NRW:
Zitat2.2.2
[...]
Das den in § 41 Bundeszentralregistergesetz genannten Behörden zustehende Recht, unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister zu erhalten, bleibt unberührt. Ferner ist von der Bewerberin oder dem Bewerber eine Erklärung (Anlage) zu verlangen, ob sie oder er vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist.
[...]
Also ja, man könnte darauf zugreifen...ABER die BezReg müsste gem. Paragraph 41, Abs. 4 einen guten Grund dafür angeben.
Angeben müsste man es aber schon.