Die ursprüngliche Idee war in der Tat, dass diejenigen, die im Rahmen ihres Masterstudiums ein Praxissemester absolviert haben, lediglich noch einen 12-monatigen Vorbereitungsdienst haben:
"Die bis zum Zugang zum Vorbereitungsdienst zu absolvierenden Praxiselemente gewährleisten
in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst nach § 5 eine schulpraktische Ausbildung
von insgesamt mindestens 18 Monaten Dauer (bundesweite Vereinbarung unter den Ländern)."
- so heißt es in der Begründung des Gesetzes zur Reform der Lehrerausbildung von 2009.
§ 5 des LABG legt fest:
"Er [der Vorbereitungsdienst] hat eine Dauer von mindestens zwölf Monaten"
In § 20 Abs. 6 (... Übergangsregelungen ...) heißt es:
"Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die ihren Vorbereitungsdienst ab dem 1. August 2011 beginnen, leisten einen Vorbereitungsdienst von höchstens 18 Monaten Dauer. Soweit sie bereits ein Praxissemester nach § 12 Abs. 3 oder eine entsprechende schulpraktische Ausbildung in einem anderen Land vor Beginn des Vorbereitungsdienstes absolviert haben, kann diese schulpraktische Ausbildung auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden."
Explizit wird die weitere Verkürzung im Abschnitt "D Kosten" des Gesetzentwurfes angekündigt:
"Im Schuljahr 2015/2016, in dem eine weitere Verkürzung des Vorbereitungsdienstes vorgesehen ist"
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMD14%2F7961|1|0
Entsprechend findet sich in der Rahmenkonzeption für das Praxissemester:
"2.2 Das Praxissemester muss bildungswissenschaftlich und fachdidaktisch curricular eingebunden sein. Es leistet einen Beitrag dazu, die KMK-Norm von 18 Monaten Gesamtumfang der schulpraktischen Ausbildung zu erfüllen."
Und sehr schön auch die Ankündigung am Ende des ersten Kapitels:
"Unter der Voraussetzung, dass unmittelbar mit Aufnahme des Vorbereitungsdienstes
selbstständig unterrichtet werden soll"
- Idee war also, nach einem Praxissemester ab dem ersten Tag eines 12-monatigen Vorbereitungsdienstes alleine mit einer Klasse unterwegs zu sein.
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Lehrkraft…er_14042010.pdf
Diese Formulierungen im LABG und der Rahmenkonzeption sind bisher unverändert geblieben.
In der Ordnung des Vorbereitungsdienstes (OVP) 2011 findet sich in § 7 Abs. 1:
"Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate."
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/LAu…sdienst/OVP.pdf
Im rot-grünen Koalitionsvertrag 2010 hieß es: "Der Vorbereitungsdienst umfasst 18 Monate.", in dem von 2012 findet sich nichts dazu.
Eine Evaluation des NRW-Vorbereitungsdienst stellt fest (ohne, dass es politisch tastächlich Relevanz haben müsste):
"Eine weitere Verkürzung des VD scheint unter diesen Umständen nicht machbar."
(S. 7)
http://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Minist…samtbericht.pdf
Soooo weit hergeholt ist die Idee einer Verkürzung auf 12 Monate also nicht. Und der Finanzminister wird vermutlich regelmäßig mit leuchtenden Augen nachrechnen, in welchem Volumen eine solche Verkürzung den Haushalt entlastet. Was interessieren dabei schon die Belastungen, die für die LAAs dadurch entstehen (und für diejenigen ohne Praxissemester schon durch die Verkürzung auf 18 Monate entstanden sind)?