@ Fossi:
im GEW-Buch steht unter Arbeitszeitverordnung (Beamte) unter § 3 Tägliche Arbeitszeit folgender Hinweis der Redaktion unter (2) Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten, sofern nicht Mehrarbeit nach § 90 Abs. 2 LBG angeordnet oder genehmigt ist:
Diese Bestimmung gilt für den Schulbereich uneingeschränkt. Dabei kann das Berechnungsverfahren angewandt werden, das bei der Bemessung der Arbeitszeit für die Gewährung von Erziehungsgeld angewandt wird:
Es ist arithmetisch zu ermitteln, wie viele Unterrichtsstunden diesen 10 (Zeit-)Stunden auf der Basis einer wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 41 (Zeit-)Stunden entsprechen. Hieraus ergibt sich eine zulässige Höchstdauer der täglichen Unterrichtsverpflichtung zwischen 6 Unterrichtsstunden (Gymnasium) und 8 Unterrichtsstunden (Fachlehrer/innen an Sonderschulen für Geistig- und Körperbehinderte); für die Lehrkräfte an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen errechnen sich durchschnittlich 7 Unterrichtsstunden.
Ich weiß nicht, ob das "Gesetz" ist. Bei unseren Stundenplanerbesprechungen wird drauf hingewiesen, dass kein wissenschaftlicher Lehrer mehr als 7 Unterrichtsstunden an einem Tag haben soll/te.
Vielleicht weiß jemand aus dem Personalrat da mehr?
Viele Grüße
Super-Lion