In der sogenannten freien Wirtschaft hat der potentielle Arbeitgeber die Anfahrtskosten zu erstatten.
Hoffe jetzt 'mal nicht, dass der Staat da wieder mal eine Extrawurst gebraten bekommt.
Auszug:
Wenn Sie von einem Unternehmen zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, dann muss dieses Unternehmen die dadurch für Sie entstehenden Kosten übernehmen. Dies wird durch § 670 BGB bestimmt. Der Erstattungsanspruch ist aber durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit limitiert. Das heißt dass beispielsweise die Fahrt mit einem Mietwagen der Oberklasse zum Vorstellungsort nicht übernommen wird, aber die Bahnfahrt zweiter Klasse. Die Kosten für ein Taxi braucht der Arbeitgeber nur dann zu übernehmen, wenn der Vorstellungsort sonst nicht in einer angemessenen Zeit zu erreichen ist (zum Beispiel wenn sich das Firmengelände des Arbeitgebers in einem nicht an den ÖPNV angeschlossenen Gewerbegebiet befindet).
Die Fahrt mit dem Privatfahrzeug wird mit 0,30 Euro pro Kilometer erstattet. Zu den weiteren Kosten, die vom Arbeitgeber übernommen werden müssen, gehören darüber hinaus auch Übernachtungskosten (wenn Wohnort und Vorstellungsort sehr weit auseinander liegen), Verzehrkosten oder auch der Verdienstausfall.
Zwischen Arbeitgeber und Bewerber kann es auch vor dem Vorstellungsgespräch zu einer Vereinbarung kommen, die regelt, wer welche Kosten übernimmt. So etwas wird dann Kostenbegrenzung oder Kostenausschluss, wenn der Arbeitgeber keine Kosten übernehmen will, genannt. So eine Vereinbarung muss aber immer schriftlich festgehalten bzw. verbindlich abgesprochen werden, sonst muss der Arbeitgeber die Kosten übernehmen. Der Arbeitgeber ist diesbezüglich in der Beweislast. Wenn der Arbeitgeber aber die Kosten nicht übernehmen will, dann ist dies ein erstes Zeichen für ein arbeitnehmerunfreundliches Unternehmen. Sie sollten deshalb noch weitere Informationen sammeln; vor allem über den Umgang mit den Mitarbeitern.
Geld vom Finanzamt
Die Kosten, die bei einer Bewerbung anfallen und nicht anderweitig übernommen wurden, können Sie als Werbungskosten bei den Einkünften nichtselbständiger Arbeit absetzen. Dabei ist es unerheblich, ob Ihre Bewerbungsbemühungen erfolgreich waren oder nicht. Sie können die Kosten für Ihre Bewerbungen auch dann absetzen, wenn Sie nichts oder nicht ausreichend verdient haben, so dass Sie keine Einkommensteuer bezahlen müssen. Dann können Sie nämlich den durch die Bewerbungen entstandenen Verlust mit anderen Einkunftsarten verrechnen. Oder Sie können die Bewerbungskosten zurück- bzw. vortragen. Sie erhalten dann entweder eine Rückzahlung von Einkommensteuer aus den Vorjahren oder Sie mindern dadurch Ihre Steuerschuld in den kommenden Jahren.
Folgende Dinge gehören zu den Bewerbungskosten:
* Bewerbungsfotos
* Zeugniskopien
* Papier
* Bewerbungsmappen
* Umschläge
* Porto
* Aufgeben von Stellenanzeigen
* Beglaubigungen
* Bücher zum Thema Bewerbung
Geld von der Arbeitsagentur (Arbeitsamt)
Sie können die Bewerbungskosten auch von der Arbeitsagentur erstatten lassen. Dazu gehören die schon oben genannten Sachverhalte. Für eine Kostenerstattung kommen Sie aber nur in Frage, wenn Sie arbeitslos sind (bzw. von Arbeitslosigkeit in naher Zukunft betroffen sein könnten), wenn Sie für die angefallenen Kosten eine Quittung besitzen und wenn Sie einen Antrag auf Bewerbungskostenrückerstattung von der Arbeitsagentur ausgefüllt haben. Auf diesem Antrag muss ein Datum vermerkt sein. Erst ab diesem Datum kommt es zu einer Erstattung Ihrer Bewerbungskosten von maximal 260 Euro pro Jahr.
Gruß
Super-Lion