Hallo German,
laut Schulbesuchsverordnung § 2 gilt in Ba-Wü:
Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, elektronisch oder schirftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schirftliche Mitteilung binnen drei Tage nachzureichen.
Wie kommst Du auf "nach einer Woche schriftlich"?
Gar nicht rumdiskutieren. Fertig. Unentschuldigt gefehlt.
Der Schüler ist, wie gesagt, über 20 Jahre alt und stellt sich einfach dumm.
Ich erinnere mich da an ehemalige Mitstudenten. Einer hat in den verschiedensten Prüfungsräumen drei Mal seine Großmutter sterben lassen.
Gruß
Super-Lion