Beurlaubung aus familiären Gründen - Elternzeit - Elterngeldantrag - Mutterschaftsgeld (NRW)

  • Hallo,
    ich stecke gerade im Bürokratie-Dschungel fest und hoffe, ihr könnt mir helfen.


    Ich (verbeamtet in NRW) befinde mich derzeit in einer Beurlaubung aus familiären Gründen.
    Bald bekomme ich ein Baby, für welches ich Elternzeit nehmen und Elterngeld beziehen möchte.
    Das Schulamt meint, ich könne erst zum Ende der Beurlaubung einen Antrag auf Elternzeit stellen.
    Aber genaueres müsste ich beim LBV erfragen - da kam ich bislang jedoch nicht durch.
    Die Aussage kann aber doch nicht richtig sein.
    Für meine Pensionsansprüche macht es doch sicherlich einen Unterschied, ob ich eine Auszeit habe, die Muttschutz bzw. Elternzeit heißt oder eben Beurlaubung aus familiären Gründen.
    Weiß jemand von euch da mehr?
    Was wäre mit dem Elterngeld, wenn ich offiziell in einer Beurlaubung verbliebe und nicht in einer Elternzeit? Könnte ich das trotzdem von Geburt an beantragen?
    Wie ist das mit dem Äquivalent zum Muttschaftsgeld gesetzlich Versicherter? Stehen mir dann überhaupt die 13 Euro pro Tag während des Mutterschutzes zu?


    Ich hoffe, es kannn mir jemand weiterhelfen. Sonst dreht sich mein Gedankenkarrussell so lange weiter, bis ich beim LBV endlich mal durchkomme
    - und das kann bekanntlich dauern.


    Vielen Dank
    try

  • Das Schulamt meint, ich könne erst zum Ende der Beurlaubung einen Antrag auf Elternzeit stellen.
    Aber genaueres müsste ich beim LBV erfragen - da kam ich bislang jedoch nicht durch.
    Die Aussage kann aber doch nicht richtig sein.
    Für meine Pensionsansprüche macht es doch sicherlich einen Unterschied, ob ich eine Auszeit habe, die Muttschutz bzw. Elternzeit heißt oder eben Beurlaubung aus familiären Gründen.
    Weiß jemand von euch da mehr?


    Doch die Aussage ist richtig, denn du bist ja bereits beurlaubt, warum also noch mal? Du nimmst ja für ein weiteres Kidn auch erst nach dem Ablauf der ersten Elternzeit neue Elternzeit!
    Ob die Beurlaubung evtl. vorher abgebrochen werden kann und ob das von der Pension her Unterschiede macht kann dir wohl wirklich nur das LBV erklären.


    Was wäre mit dem Elterngeld, wenn ich offiziell in einer Beurlaubung verbliebe und nicht in einer Elternzeit? Könnte ich das trotzdem von Geburt an beantragen?
    Wie ist das mit dem Äquivalent zum Muttschaftsgeld gesetzlich Versicherter? Stehen mir dann überhaupt die 13 Euro pro Tag während des Mutterschutzes zu?


    Ja, natürlich kannst du auch ohne Elternzeit Elterngeld beziehen, wenn du weniger als 75% arbeitest. Ob ab der Geburt hängt davon ab was dien Bundesland eben zu den 13 Euro sagt ob es die gibt oder nicht. Gibt es die nicht kannst du ab Geburt Elterngeld beziehen!

  • Susannea (danke für deine Antwort) und alle, für die es noch interessant sein könnte.
    Ich befinde mich immer noch im Klärungsprozess was die Umwandlung der Beurlaubung in Elternzeit und das Mutterschaftsgeld angeht und das zieht sich wohl auch noch etwas hin.


    Bislang ist klar:
    Das LBV kann die Situation an sich nicht wirklich klären, denn die weisen nach eigenen Angaben nur Zahlungen an u.ä. an bzw. setzen Dinge um, die die Bezirksregierung ihnen mitteilt. Denn die ist die personalaktenführende Stelle. (Über den Unterschiede was die Pension angeht, haben wird dann gar nicht mehr gesprochen)
    Bei der Bezirksregierung gab es zum einen die Info, dass jede Frau einen Rechtsanspruch auf Elternzeit hat, vorrangig vor anderen Beurlaubungen. WIe das zu regeln sei, sei widerum nicht so einfach, denn bei vorzeitigem Beenden der Beurlaubung aus familiären Gründen käme ich in Stellenplanberechnungen mit rein. Und da gäbe es derzeit wenig/keinen Spielraum -Wobei das ja widerum nicht mein Problem sein sollte, wenn ich einen Rechtsanspruch habe.


    Aber die zuständige Dame ist so nett und versucht, das Ganze für mich zu klären. Auch im Zusammenhang mit dem Mutterschaftsgeld.
    Stellt meine Situation denn so einen besonderen Einzelfall dar?
    Gibt es hier niemanden in ähnlicher Situation?
    lg
    try

  • Mit den passenden neuen Schlagwörtern hilft google tatsächlich noch ein Stück weiter. Dort habe ich die hilfreiche BröschÜre gefunden:


    "Informationen für Beamtinnen und Beamte zu Schwangerschaft, Geburt und Kinderbetreuungszeiten" - ich kann das irgendwie nicht verlinken.


    In der Bröschüre steht bezogen auf meinen gewünschten Wechsel von Beurlaubung aus familiären Gründen hin zu Mutterschutz bzw. Elternzeit:
    "Vorzeitige Beendigung/Wechsel zur Elternzeit
    Die Entscheidung über eine Beurlaubung bindet grundsätzlich die Beschäftigten wie auch die Dienststelle. Eine vorzeitige Beendigung des Urlaubs ist daher nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde in besonderen Ausnahmefällen möglich. Der Urlaub nach § 71 LBG kann nicht beendet werden, um Mutterschutzfristen in Anspruch zu nehmen, es sei denn, es liegt eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während eines Urlaubs nach § 67 LBG vor. Ein Wechsel zur Elternzeit hingegen ist zulässig, da die Beurlaubungszeiten (Höchstdauer zwölf Jahre) um die Zeit der Elternzeit verlängert werden können"


    Korrigiert mich, wenn ich falsch liege. Aber für mich bedeutet das, dass ich:
    a) keinen offiziellen Mutterschutz haben werde.
    b) sehr wohl einen Anspruch (? oder good will der Bewilligungsbehörde?) auf Elternzeit statt Beurlaubung aus familiären Gründen habe.
    Denn mir gingen bei Beibehaltung der Beurlaubung aus familiären Gründen einige Monate verloren, die ich ggf. zukünftig noch brauchen könnte, falls dann wiederum eine Beurlaubung aus familiären Gründen notwendig wäre. Denn Elternzeit wird im Gegenzug zur Beurlaubung aus familiären Gründen nicht auf die Beurlaubungshöchstdauer von 12 Jahren angerechnet.


    Ob das nun bedeutet, dass ich statt Mutterschaftsgeld direkt Elterngeld beziehen kann/werde, ist mir allerdings immer noch nicht ganz klar.


    LG try

  • Hallo Try,


    zu der Beurlaubung kann ich nichts sagen, aber Elterngeld kannst du auch ohne Elternzeit bekommen.
    Ich habe bisher noch nie Elternzeit genommen, aber bereits Elterngeld bezogen. Ob du dabei mehr als die 300€ Grundbetrag im Monat bekommst, hängt dabei davon ab, wie viel du in den letzten 12 Monaten vor dem Geburtstermin verdient hast.


    Wenn du Elterngeld direkt ab der Geburt beantragen möchtest, ist das mit der Frage nach dem Mutterschaftsgeld kein Problem. Wenn du Mutterschaftsgeld bekommst, wird das Geld angerechnet und du bekommst entsprechend weniger Elterngeld. Wenn du kein Mutterschaftsgeld erhälst, wird auch nichts angerechnet.
    Das mit dem Mutterschaftsgeld müsstest du nur dann vorher wissen, wenn du das Elterngeld eigentlich für die Lebensmonate 3 - 14 beantragen wolltest. Denn das geht nicht, wenn du Mutterschaftsgeld bekommst.


    Viele Grüße
    DFU

  • hallo,


    ich weiß nicht genau wie das mit der vorzeitigen beendigung der beurlaubung aus familären gründen ist, aber ich konnte (und das war damals 2012 ganz neu) meine elternzeit vorzeitig beenden, um in den mutterschutz zu gehen (das waren für mich dann 14 wochen volle besoldung (anstatt elterngeld).
    das habe ich natürlich gemacht.
    ich hatte von dem urteil damals in der vbe zeitung gelesen, da man nicht schlechter gestellt werden darf.
    ich würde da genau nachfragen (wenn du in einer gewerkschaft bist direkt dort).
    für mich hatte das damals alles vorteile.. denn eltermgeld unterliegt schließlich der steuerprogression.


    Elternzeit darf vorzeitig beendet werden, um in Mutterschutz zu gehen


    lg

  • Ob das nun bedeutet, dass ich statt Mutterschaftsgeld direkt Elterngeld beziehen kann/werde, ist mir allerdings immer noch nicht ganz klar.


    Na klar kannst du das gleich ab Geburt beziehen.



    Das ist ja noch etwas anderes, bei Elternzeit geht das als Angestellter und in einigen Bundesländern als Beamter. Aber das hängt genauso wie die Zahlung vom Mutterschaftsgeld vom BUndesland und der entsprechenden Regelung ab.

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